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Liebes Forum,

 

letztes Jahr verbrachte ich mit meiner Familie einen entspannten und traumhaften Urlaub auf den Malediven J

 

Die Reise hatten wir lange geplant und auch schon fast anderthalb Jahre im Voraus gebucht. Der Hinflug sollte am 07.04. erfolgen und der Rückflug am 29.04. Der Zielort war Ziyaaraiyfushi auf dem Nord-Male-Atoll.

Dafür zahlten wir fast 5000 Euro, aber das war es wert!

 

Jedoch verlief gerade der Start der Reise nicht komplett reibungslos.

Wir erhielten kurz vor der Reise die benachrichtigung, dass der Hinflug von Deutschland sich um einige Stunden verspäten wird. Als wir zu besagter uhrzeit am Flughafen ankamen, mussten wir feststellen, dass sich der Hinflug wieder um einige Stunden verspäten wird.

 

Damals wussten wir noch nicht, dass wir rund 24 Stunden später am Zielort erst ankommen würden!

Das war natürlich direkt am Anfang der Reise eine enorme Enttäuschung.  Weil wir so viel zeit mit Warten verbringen mussten, hatten wir dementsprechend schlechte Laune. Hinzukam, dass wir dann einen Tag weniger urlaub haben würden, wenn wir doch nur endlich im urlaub angekommen wären. Immerhin kamen wir noch an, aber einen ganzen Tag später!

Am Flughafen konnte ich mich, da wir ja genug Zeit hatten, mich ausreichend über die Flugrechte informieren. Besonders über Flugverspätung und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit, nach dieser Europarichtlinie.

Aber eines ist mir dabei nicht ganz klar geworden:

 

Wenn ich einen Anspruch gegen die Fluglinie wegen Verspätung von 24 Stunden habe, und einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter, weil uns ja ein urlaubstag gefehlt hat, stehen diese beiden Ansprüche dann getrennt nebeneinander oder wäre der Reiseveranstalter unter Umständen dazu berechtigt, einen vorher gezahlten Anspruch mit dem noch ausstehenden zu verrechnen?

Hier ein zeitungsartikel, der dazu passt:

http://www.sueddeutsche.de/news/leben/tourismus-massive-flugverspaetung-schadenersatz-oder-ausgleichszahlung-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-140912-99-01578

 

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

Ihnen stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Reisepreisminderung auf eine bereits geleistete Ausgleichszahlung angerechnet werden kann oder ob beide Ansprüche getrennt voneinander zu betrachten sind. 

Zunächst möchte ich auf das von Ihnen aufgeworfene Urteil zu sprechen kommen.

Genauer gesagt auf das Urteil des Landgerichts  Frankfurt vom 29.12.2012 (Az. 2-24 S 67/12). Dieses Urteil finden Sie auf "reise-recht-wiki.de", wenn Sie dort eingeben: "2-24 S 67/12". 

In diesem Fall buchten die Reisenden bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 7.4.2010 bis zum 29.4.2010 auf das Nord-Male-Atoll. Der Hinflug verspätete sich jedoch um fast 24 Stunden, dadurch ging den Reisenden ein Urlaubstag verloren. Die Reisenden haben daher die Fluggesellschaft auf das Zahlen einer Ausgleichsleistung verklagt und diese auch erhalten.

Zusätzlich verlangten Sie noch eine Preisminderung für den verloren gegangenen Urlaubstag vom Reiseveranstalter. Die Preisminderung durch den Veranstalter wurde jedoch an die Ausgleichsleistung angerechnet.

Die Reisenden legten Berufung ein und zogen vor das Landgericht Frankfurt. Diese bestätigt das Urteil des Gericht zuvor.

Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und einem Minderungsanspruch beruhen, von Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung betroffen sind und auf eine zu leistende Ausgleichszahlung angerechnet werden.

Aufgrund dieses Urteils bin ich zu der Meinung bewogen, dass auch in Ihrem Fall der Anspruch auf eine Reisepreisminderung auf die bereits geleistete Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 der Verordnung angerechnet wird. Diesen möchte ich an dieser Stelle auch noch einmal anbringen:

1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichszahlung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Da  dieser Beitrag jedoch lediglich meine persönliche Rechtsmeinung darstellt, steht es Ihnen selbstverständlich zu zusätzlich einen Experten um Rat zu bitten.

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