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 Ich buchte schon vor einigen Jahren für mich und meine Frau eine Donaukreuzfahrt. Diese sollte vom 30.05 bis zum 16.06 stattfinden. Diese sollte in Wien starten und wir zahlten dafür 2270 Euro pro Person, also 4540 Euro.

Als ich die Rechnung erhielt überwies ich auch wie vereinbart den vollen Preis.

Nun ist es so gewesen, dass wir am 09.05., ein paar Tage bevor es losgehen sollte,  vom Reiseveranstalter eine Email erhielten, in welcher stand, dass die Kreuzfahrt leider abgesagt werden muss. Das fanden wir sehr schade, denn wir machen schon sehr lange und sehr gerne solche Kreuzfahrten auf Flüssen.

 

Jedenfalls haben wir laut der Email die Wahl bekommen, die Reise zu stornieren, oder die Buchung aufrecht zu erhalten, und im nächsten Jahr daran teilzunehmen.

Da unser Enkel jedoch zu der neuen angeboteten Zeit heiraten wollte, entschlossen wir uns dafür, die Reise zu stornieren.

 

Ich antworte auf die Email am 18.05 und stornierte die ganze Reise. Auch forderte ich den Reiseveranstalter auf, mir die Reisekosten zu erstatten, und forderte außerdem die ja jetzt nutzlos gekauften Bahnkarten nach Wien im Wert von 300 Euro, und auch eine Entschädigung, weil wir ja den Urlaub den wir gebucht hatten, nicht wahrnehmen konnten.


Da nicht auf diese Nachricht geantwortet wurde, forderte ich ein paar Tage später, am 04.06. erneut zur Zahlung auf! Auch schrieb ich eine weitere Mail, und machte die Ansprüche meiner Frau geltend, weil wir vergessen hatten, diese in der ersten Nachricht mit zu erwähnen. Dort setze ich die Kosten für die Bahntickets niedrieger an, weil die Stornierungskosten sich nur auf 31 Euro beliefen. Am 04.06 wurde auch dieser betrag von 31 Euro überwiesen.

 

Meine Forderungen wurden auch erfüllt, nur für meine Frau wollte der Veranstalter nicht zahlen. In einem Telefonat erklärte er mir, dass ich angeblich nicht dazu berechtigt war, diese Forderungen geltend zu machen. Auch, weil wir ihre Ansprüche erst einen Monat nach meinen geltend gemacht hatten! Das verstehe ich nicht so ganz, kann sich das der Veranstalter so einfach machen und sagen, ich kann die Rechte eines Mitreisenden nicht geltend machen?

Ich hoffe, jemand kann mir dabei helfen und sagen, ob ich auch die Ansprüche meiner Frau geltend machen kann.

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo, 

Ihnen stellt sich die Frage, ob es möglich ist, auch die Ansprüche Ihrer Frau, also eines Mitreisenden geltend zu machen. 

Zu dieser Thematik fällte der BGH am 26. Mai 2010 ( Xa ZR 124/09 reise-recht-wiki.de) ein interessantes Urteil wie ich finden.

Der Sachverhalt beinhaltete, dass ein Ehepaar eine Kreuzfahrt gebucht hatten, die durch den Reiseveranstalter jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt abgesagt worden ist. Er bot dem Ehepaar jedoch die Möglichkeit, entweder auf das darauffolgende Jahr umzubuchen oder die Reise zu stornieren. Dies Reisenden entschieden sich dazu die Reise zu stornieren. Daraufhin verlangte der Mann unter anderem Entschädigung für den vertanen Urlaub für sich und seine Ehefrau.

Allerdings zahlte der Veranstalter dem Kunden nur eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises für eine Person. Die Ehefrau sollte nichts bekommen. Dies begründete der Reiseveranstalter damit, dass der Anspruch nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht worden ist. Zudem habe der Mann keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt. Die Vollmacht wurde vom Ehemann dann nachgereicht.

Der BGH stellte sich in diesem Fall auf die Seite des Ehepaars. Sagt ein Reiseveranstalter die Reise ab, kann der Urlauber, der die Reise gebucht hat, aus eigenem Recht auch für seine Mitreisenden Schadensersatz geltend machen. Eine Vollmacht seiner Begleitung muss er dazu nicht unbedingt vorlegen. Die Frau hat infolge dieses Urteils ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises erhalten.

Dieser Urteil kann meiner Meinung nach auch auf Ihren Fall angewandt werden, der der Sachverhalt in Ihrem Fall und der in dem hier verhandelten Fall sich meiner Meinung nach sehr ähnlich sind.

Daher denke ich, dass Sie auch die Ansprüche Ihrer Frau geltend machen können. Ich könnte mir weiterhin vorstellen, dass es vielleicht hilfreich wäre, eine Vollmacht Ihrer Frau bei Reiseveranstalter nachzureichen. 

Da ich hier jedoch nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann, denke ich, das das Hinzuziehen eines Anwalts in jedem Fall von Vorteil für Sie sein kann.

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Sie haben eine Kreuzfahrt für sich und Ihre Frau gebucht. Diese wurde jedoch einige Tage bevor es losgehen sollte, vom Reiseveranstalter abgesagt. Nun haben Sie verschiedene Ansprüche für sich und Ihre Frau beim Reiseveranstalter geltend gemacht. Dieser sagt jedoch nun, dass Sie nicht die Ansprüche Ihrer Frau geltend machen können. 

Zu dieser Thematik habe ich folgendes Urteil gefunden:

BGH, Urteil vom 26. 5. 2010, Az. Xa ZR 124/09 

Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann ein Urlauber auch für seine Mitreisenden Entschädigung für vertanen Urlaub verlangen. Hat er die Reise gebucht und meldet er diese Ansprüche rechtzeitig an, ist dies grundsätzlich auch ohne Vorlage einer Vollmacht möglich.

Ein Rentnerehepaar hatte eine Donaukreuzfahrt gebucht. Der Reiseveranstalter sagte die Fahrt jedoch knapp drei Wochen vor dem Termin im Sommer 2008 ab. Er bot wahlweise an, die Reise auf das Jahr 2009 umzubuchen oder sie zu stornieren. Die Reisenden entschieden sich, die Reise zu stornieren. Der Mann verlangte daraufhin unter anderem Entschädigung für vertanen Urlaub, die "ihm als Renter und seiner Ehefrau als Hausfrau zustehe".

Der Veranstalter zahlte dem Kunden jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person. Die Ehefrau sollte leer ausgehen. Begründung: Der Anspruch sei nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht worden. Der Mann habe keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt.

Später trat die Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihren Mann ab.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der enttäuschten Urlauber: Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann der Urlauber, der die Reise gebucht hat, aus eigenem Recht auch für seine Mitreisenden Schadensersatz geltend machen. Eine Vollmacht seiner Begleitung muss er dazu nicht unbedingt vorlegen.

Vorausgesetzt wird allerdings weiter, dass die reisevertraglichen Ansprüche fristgerecht nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise, also innerhalb eines Monats, angemeldet werden. Ausreichend ist, wenn der Teilnehmer eine Vollmacht nachreicht. Auf die Einhaltung der Monatsfrist kommt es dabei nicht an.

Da dieser Fall sehr ähnlich zu Ihrem Sachverhalt ist, denke ich, dass auch Sie die Ansprüche Ihrer Frau grundsätzlich geltend machen können. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Ansprüche Ihrer Frau ebenfalls innerhalb eines Monats geltend machen mussten. Wann genau die Ansprüche Ihrer Frau gefordert wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht genau entnehmen. 

Beachten Sie außerdem, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte daher wegen der komplexen Fallgestaltung sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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