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Hallo,

wir fliegen mit unserer Firma, jetzt im Mai, nach Fuerteventura 14 Personen um dort einen Workshop zu halten!

Jetzt hat uns TUI angeschrieben das unser Hinflug anstatt 5:50 Uhr morgens nun erst um 14:30 Uhr nachmittags geht. Und der Rückflug ist auch um 2 Stunden nach vorne gezogen worden, zusätzlich machen wir nun noch einen Zwischenstop in Teneriffa!

Was steht uns da rein rechtlich zu? Können Sie mir da weiterhelfen? Die TUI hat uns € 25,- pro Person Entschädigung angeboten. Allerdings war da nur von der Verschiebung des Hinflugs die Rede.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

 

Sie sind von einer Änderung der Flugdaten betroffen. Es handelt sich hierbei einmal um eine Vorverlegung des Rückfluges und eine Verlegung des Hinfluges um 8 Stunden nach hinten. 
Hierhin könnten die Vorschriften der Verordnung (EG) 261/2004 einschlägig sein. Denn eine Verspätung ist dann von Relevanz, wenn Flugreisende mit einer Verspätung von über 3 Stunden an ihrem Zielort ankommen. 
Hinsichtlich einer Vorverlegung wird eine Analogie zu einer Annullierung angenommen, wenn die Vorverlegung mind. 10 Stunden beträgt. 
Daher denke ich, dass zumindest Ansprüche hinsichtlich der Verlegung des Hinfluges möglich sind. 


Möglich wäre also eventuell ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 I lit. a)-c) VO. Diese betragen je nach Flugstrecke 250-600 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass keiner der Ausschlussgründe des Artikel 5 I lit c i) - iii) auf ihren Fall zutrifft. Insofern kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt Sie über darüber informiert wurden. Bei mind. 2 Wochen im Voraus entfällt dieser Anspruch nämlich stets. 

 

Allerdings könnten auch Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der VO möglich sein. Dieser, dass der Fluggast ein Wahlrecht hat, ob er entweder

  • die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangt oder
  • ob er eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingen zum frühstmöglichen Zeitpunkt beansprucht oder
  • ob er wunschgemäß eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingen zu einem späteren Zeitpunkt verlangt.

Daher denke ich, dass Sie möglicherweise die Flugscheinkosten zurück verlangen könnten und einen neuen Flug auf eigene Faust buchen könnten, der dann für Sie günstigere Abflugzeiten hat. 

Kommt dies nicht in Frage, so muss die Änderung wohl hingenommen werden. Im Zweifel schadet es allerdings nicht professionelle Hilfe bei eine Rechtsanwalt einzuholen, da ich hier auch nur meine Vorstellung zu diesem Thema wieder geben, dies aber kein Gewähr auf Richtigkeit hat.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ihr habt einen Flug nach Fuerteventura mit TUI gebucht. Nun wurdet Ihr jedoch darüber informiert, dass der Hinflug um ca 9 Stunden nach hinten und der Rückflug um 2 Stunden nach vorne verlegt wurde.

Du fragst dich nun, ob du dies hinnehmen musst oder gegebenenfalls Ansprüche geltend machen kannst. Mangels weiterer Ausführungen gehe ich davon aus, dass du lediglich die Flüge gebucht hast.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde die Abflugzeit um 9 Stunden nach hinten verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 9 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 9 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Vorverlegung des Hinfluges begründet allerdings keine Annullierung, da dieses erst ab einer Vorverlegung von 10 Stunden anzunehmen ist. 

Da bezüglich des Hinfluges jedoch von einer Annullierung auszugehen ist, begründet dieser jedoch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Hier ist entscheidend, wann ihr über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls nicht, würde sich dieser so ausgestalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Alternativ könntet ihr, siehe Artikel 8, euch auch anders entscheiden:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könnt also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Alternativ könnt ihr euch bei eurer Airline melden und dort anfragen, ob nicht eine alternative Flugroute möglich ist.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es hilfreich sein könnte, sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.

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