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  Ich buchte im letzten Jahr eine Kreuzfahrt durch den Nordatlantik, vorbei an Norwegen und dann weiter Richtung Russland.

Die Reise sollte am 05.07.2017 starten und am 19.07.2017 enden. Da wir zu zweit reisten, belief sich der Gesamtpreis auf 6130 Euro.

Eine stolze Summe, aber man gönnt sich ja sonst nichts.

 Eine Woche bevor die Reise starten sollte, erhielten wir einen Hinweis vom Reiseveranstalter, in dem er uns am 30.06. mitteilte, dass es derzeit noch zu Problemen mit der Einreisegenehmigung nach Russland kommt, denn auf dem Plan stand auch eine Besichtigung des Franz-Josef-Land. Er teilte uns zwar mit, dass er optimistisch sei, und fest davon ausgeht, dass die Genehmigung noch erteilt wird, aber für den Fall der Fälle hat er auch eine Ersatzroute angehängt, eben für den Fall dass die russischen Behörden nicht so mitspielen wie er es gerne hätte.

 

Wir wollte uns mal überraschen lassen und traten die Reise am 05.07 auch tatsächlich an. Nun war es so, dass die russischen Behörden die Genehmigung doch nicht erteilt hatten, und leider damit der Ausflug und die zahlreichen Anlandungsmöglichkeiten auf dem Franz-Josef-Land nicht stattfanden und entfielen. Ein Großteil der ursprünglich geplanten Reise fiel somit komplett aus.

Wir fühlen uns ehrlich gesagt durch den Anbieter verarscht, denn wir haben für etwas sehr viel Geld bezahlt, und es dann nicht bekommen. Gerade auf diese Inselgruppe haben wir uns gefreut, weil da nur sehr wenige Menschen waren, und die meisten dieser Inseln auch komplett unbewohnt sind. Das wäre ein fantastischer Ausflug gewesen wurden. Jetzt frage ich mich, ob ich eine Entschädigung vom Reiseanbieter verlangen kann, eben weil wir so stark getäuscht wurden.  Und immerhin ist ja auch ein beträchtlicher Teil der Reise weggefallen.

  

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

damit ihr gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen könnt, muss das Auslassen der geplanten Anlandungen in Russland wegen mangelnder Einreisegenehmigung einen Reisemangel begründen.

Nach §651 c Absatz 1 BGB liegt ein solcher Mangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftete ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die gebuchten Anlandungen in Russland sind meiner Meinung nach eine zugesicherte Eigenschaft der Reise, wodurch eine Änderung dieser Eigenschaft tatsächlich einen Reisemangel begründen könnte.

Dazu folgende Urteile:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")

Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Schiffsreise gebucht, deren Inhalt auch einige Anlandungen in Russland umfasste. Allerdings teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass es zu einer Änderung der Schiffsroute kommen kann, da die russischen Behörden die Einreisegenehmigung bisher nicht erteilten. 

Wie sich letztendlich herausstellte, wurde die Einreisegenehmigung nicht erteilt, sodass das Schiff die Inselgruppe "Franz-Josef-Land" nicht ansteuern konnte, wodurch die meisten ursprünglich geplanten Anlandungen und Besichtigungen ausfielen.

Der Kläger fühlt sich von der Beklagten betrogen und verlangt eine Entschädigung sowie eine Preisminderung.

Das Gericht sprach ihnen diese Ansprüche zu, konnte jedoch nicht den Vorwurf des Betrugs bestätigen, da der Reiseveranstalter bemüht war die Einreisegenehmigung zu erhalten.

Ich denke daher, dass in eurem Fall ebenfalls ein Reisemangel vorliegt, der euch zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Weiterhin denke ich, dass ihr aufgrund des letzten Urteils auch gute Chancen  habt, Schadensersatz zu erhalten.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt dadurch nicht die juristische Beratung durch einen Anwalt für Reiserecht.

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Bei Ihrer Kreuzfahrt ist aufgrund fehlender Einreisegenehmigungen eine Anfahrt des Franz-Josef- Land ausgefallen. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch nun einen  Anspruch auf eine Entschädigung haben. 

Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Dazu folgende Urteile:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")

Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 O 298/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kursänderung bei Schiffahrtskreuzfahrten und der damit verbundene Ausfall von Stationen rechtfertigt eine Minderungsquote von 10% – 60%.

Der Ausfall von Anladungen und damit verbundenen Besichtigungungen und in Aussicht gestellten Tiersichtungen rechtfertigt eine Minderungsquote von 60% für die betroffenen Tage.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden vor Reiseantritt über Kursänderungen zu informieren.

Eine erhebliche Reisebeeinträchtigung ist nicht mit dem erreichen einer bestimmten Minderungsquote verbunden, das Erreichen einer Quote stellt lediglich ein Indiz dar.

Eine Reisebeeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn eine Reise so stark beeinträchtigt wurde, dass das eigentliche Ziel der Reise nicht erreicht wurde.

Da sich der Sachverhalt in dem hier verhandelten Fall ähnlich zu Ihrem verhält, denke ich, dass auch Ihnen ein Minderungsanspruch zusteht. 

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage äußern kann. Für weitergehende Informationen würde sich das konsultieren eines Fachanwalts für Reiserecht sicherlich lohnen.

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