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Guten Tag!
Leider wurde mein Flug storniert und nun weigert sich die Fluggesellschaft (KLM Dutch Airlines) die zusätzlichen Kosten die ich dadurch erlitten habe, zu tragen bzw. mir zu erstatten.
In Amsterdam habe ich einen guten Kumpel besucht. Der Rückflug sollte von Amsterdam nach Wien erfolgen. Fluggesellschaft KLM. Am Tag der Rückreise kam ich am Amsterdamer Flughafen an, wo mir dann jedoch mitgeteilt wurde, dass der Flug aus welchen Gründen auch immer, nicht starten kann und deshalb der gesamte Flug annulliert werden musste. Zwar teilten sie uns mit, dass sie sich um einen Alternativflug kümmern werden, doch taten sie dies nicht wirklich. Stattdessen mussten anscheinend alle betroffenen Fluggäste selber zusehen, wie sie nach Wien kommen. So auch ich. Ich verbrachte mehrere Stunden am Flughafen. Irgendwann fand ich heraus, dass dieselbe Fluggesellschaft, also KLM, zu einem etwas späteren Zeitpunkt einen Flug nach Wien anbot (Flug KL 1840) . Was ich äußerst skurril an der ganzen Sache fand ist die Tatsache, dass ich diesen Flug gefunden habe, aber nicht die Fluggesellschaft selbst, die meiner Meinung nach uns Fluggästen verpflichtet ist, einen solchen Ersatzflug zu finden. Das ist eben unter anderem auch er Grund dafür gewesen, wieso ich den Eindruck hatte, dass sie sich nicht wirklich um einen Ersatzflug gekümmert hat. Ich buchte und bezahlte also direkt die Karte und konnte noch am selben Tag -zwar verspätet aber trotzdem noch rechtzeitig, um an nächsten Tag zur Arbeit zu gelangen- zurück nach Wien fliegen. Vor Ort wurde uns von KLM keinerlei Unterstützung angeboten. Das Geld für Essen und Trinken musste ich selbst bezahlen, sowie eben auch die Kosten für den Ersatzrückflug. Ich musste auch selbst zusehen, wie ich den Rückflug organisiert bekomme.
Ich muss sagen, dass ich extremst enttäuscht über die Art und Weise bin, wie KLM sich verhalten hat. Das Verhalten würde ich fast schon als äußerst frech bezeichnen. Natürlich verlangte ich sofort die Erstattung der Mehrkosten, die ich an dem Tag aufgewandt habe. Aber KLM meinte zu mir, weil ich Selbstinitiative ergriffen habe und denen sozusagen „zuvorgekommen“ bin , die Mehrkosten selbst auch zu tragen haben. Hätte ich abgewartet und KLM drum kümmern lassen, uns einen Ersatzflug zu organisieren, wären für mich keinerlei Mehrkosten entstanden. Aber wie ich schon zuvor erwähnt habe, hatte ich -und auch die anderen Fluggäste- den Eindruck, dass sich KLM gar nicht erst um uns gekümmert hat bzw. gar nicht drum bemüht hat, einen Ersatzflug zu finden. Ich finde allein die Tatsache, dass ich den Flug KL 1840 selbst erst gefunden habe und die nicht (obwohl es ihre eigene Fluggesellschaft ist) ,zeigt doch deutlich wie „bemüht“ KLM war, uns einen Ersatzflug zu organisieren. Die können mir doch jetzt nicht ankreiden, dass nur weil ich irgendwann selbst die Organisation übernommen habe, ich deshalb auch die Mehrkosten zu tragen habe!


⇒Wie soll ich gegen KLM nun weiter vorgehen? Es kann doch nicht sein, dass ich nun auf den Kosten sitzen bleibe, nur weil KLM zu faul war, sich selbst um Ersatzflug zu kümmern!!!!
 


https://www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2017-10/bundesgerichtshof-fluggaeste-entschaedigung-verspaetung
Diesen Bericht habe ich zufällig gefunden und mir gedacht, dass ich mich evtl. darauf etwas stützen kann, auch wenn es nicht ganz identisch mit meinem Fall ist.

Gefragt in Rechtsberatung von
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Dein Flug von Amsterdam nach Wien mit KLM wurde leider annulliert, ohne dass dir ein Ersatz angeboten wurde. Du hast deshalb einen Ersatzflug mit KLM gebucht und fragst dich, ob du dafür entschädigt werden kannst.

Ich denke dabei an Ansprüche für dich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde ja annulliert, ganz im Sinne dieses Urteils:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Das weist für mich auf Artikel 5 der Verordnung hin:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Dann können dir Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 zustehen.

Artikel 9 betrifft Betreuungsleistungen, die anfallen können, wenn ein Flug annulliert wurde:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Du sprachst ja bereits von einem Hotel, was nötig war. Möglichkeiten können sich aus diesem Artikel ergeben.

Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 5, dass Fluggäste eigentlich über Alternativen informiert werden sollen, wenn sie über die Annullierung informiert werden:

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Bei dir ist das ja leider scheinbar ausgeblieben. Dies stützt sich aber auf ohnehin entstehende Ansprüche aus Artikel 8 bei einer Annullierung, nämlich auf anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass KLM dich anderweitige befördert und dir dazu Angebote unterbreitet.

Ich habe folgendes Urteil gefunden, dass dir eventuell weiterhelfen könnte:

Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (bei Interesse am vollständigen Text, kannst du einfach Landgericht Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Das LG Köln weist in diesem Urteil auch auf den oben bereits beschriebene Umstand mit Artikel 8 hin.

Ich kann mir deshalb vorstellen, dass du einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hast, ganz im Sinne des obigen Urteils. Und zwar in Verbindung mit den §§ 281, 280 BGB, was vertragliche Schadensersatzforderungen sind.

Das geltend machen von Schadensersatzansprüchen neben Ansprüche der Europäischen Fluggastrechteverordnung ist auch nicht ausgeschlossen, so der BGH:

BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de eingibst)

Neben die Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung können auch noch Schadensersatzansprüche aus nationalem Recht treten. Dies ist nicht wegen Artikel 12 EU-VO ausgeschlossen. Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB können ohne Weiteres neben Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden.

Melde dich dazu einmal bei KLM  und mache diese Kosten geltend würde ich persönlich sagen.

Aber um ganz sicher zu gehen, und deine Interessen besser durchsetzen zu können, rate ich dir, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen:

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615

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