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Grüße euch alle !
Ich wäre euch wirklich sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet!
Ende Dezember 2015 hatte ich folgendes gebucht:
von Salzburg nach Köln/Bonn für den 31.06.2016 und Rückflug Köln/Bonn nach Salzburg für den 07.08.2016. „Basic“-Tarif. Gesamtpreis 310€ (Tickets, Taxen, Steuern).
Das alles buchte ich direkt online auf der Internetseite der ausführenden Fluggesellschaft.
Online bestätigte ich sodann auch die Kenntnisnahme sowie das Einverständnis zu den Allgemeinen Buchungsbedingungen. Aufgrund persönlicher Gründe, musste ich den Flug nach Köln/Bonn (und damit auch den Rückflug), stornieren. 11.02.2016 trat ich deshalb von meinem Ticketkauf wieder zurück. Ich dachte, weil ich das frühzeitig getan habe, dass es nicht so problematisch sein wird, den Ticketpreis wieder zurück zu bekommen. Dem war bzw. ist leider nicht so.
Ich bin der Ansicht, dass mir sehr wohl die Rückerstattung zusteht. Schließlich ist es doch so, dass die Fluggesellschaft noch genügend Zeit gehabt hat, um die von mir stornierten Tickets wieder zu verkaufen. Der Kundenkontakt hat sich zunächst dieser Sache gewidmet und sich meine Buchung genauer angeschaut. Dabei sind sie auf den gebuchten Basic-Tarif aufmerksam geworden.
Ein Artikel in deren Allgemeine Beförderungsbedingungen sieht folgendes vor:
Rücktritts- und Kündigungsrechte, sowie teilweise oder vollständige Rückerstattung des Beförderungsentgeltes sind ausgeschlossen!
Ich muss zugeben, dass ich die ganzen Bedingungen nur überflogen habe. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass so ein gänzlicher Ausschluss enthalten ist geschweige denn, dass das rechtlich überhaupt in Ordnung ist (?) !
Außerdem wurde mir mitgeteilt, dass an dem 31.06.2016 135 Passagiere nach Köln/Bonn geflogen sind (insgesamt standen 150 Plätze zur Verfügung) und auf dem Rückflug nach Salzburg waren es noch ein paar weniger und die Fluggesellschaft deshalb keine Arbeiten oder ähnliches gespart hat. Ich habe nämlich vorher noch behauptet, dass durch meine Stornierung ein Fluggast weniger zu „versorgen“ ist und deshalb die Fluggesellschaft bzw. ihre Mitglieder Arbeit erspart geblieben ist und dadurch natürlich auch Kosten.
Ich finde, allein der Vortrag darüber, wie viele nun mitgeflogen sind, hilft nicht wirklich weiter und sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, keine Kosten gespart zu haben. Das glaube ich einfach nicht! Ich finde eher, dass sie nur Gewinn gemacht haben, indem ich gezahlt habe und sie mir nun nach meiner Stornierung, das Geld nicht wiedergeben sondern es stattdessen behalten und zusätzlich noch Arbeitskraft gespart haben !
Sie hatten so lange Zeit, die Tickets zu verkaufen und taten dies nicht. In meinen Augen möchten die mich nur verar****nangry (bitte entschuldigt meine Wortwahl an dieser Stelle).
Kann ich mein Geld für die Ticket zurückverlangen? Wie viel kann ich verlangen? Der Artikel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen kann doch nicht rechtlich in Ordnung sein, richtig?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

aufgrund von persönlichen Gründen mussten Sie Ihre Flüge vom 31.6.2016 und 7.8.2016 am 11.2.2016 stornieren. Als Sie daraufhin von der Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückverlangten weigerten sich diese, mit der Begründung dass für den von Ihnen gebuchten Basic Tarif eine Rückerstattung des Ticketpreises laut den AGB´s ausgeschlossen sei. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob die Klausel in den AGB´s rechtlich in Ordnung ist oder ob Sie Ihr Geld zurückverlangen können.

Die Rechtssprechung ist in Bezug auf diese Problematik eher zwiegespalten, wie Sie anhand folgender Urteile erkennen können:

LG Köln, Urteil vom 7.2.2017, Az. 11 S 15/16 (den Volltext können Sie gerne nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "11 S 15/16")

Wählt der Fluggast aus mehreren Preiskategorien eine bestimmte aus, zu deren Bedingungen es gehört, dass eine Stornierung und Kostenerstattung nicht möglich ist, und gibt es dazu deutlich gekennzeichnete alternative Angebote, bei denen Stornierung- und Erstattungsmöglichkeiten gegeben sind, so sind diese Vertragsbedingungen gültig.

Sollten also auch bei Ihnen andere Tarife deutlich gekennzeichnet worden sein, die die Erstattung des Ticketpreises nicht ausschließen, so können Sie in Bezug auf dieses Urteil Ihr Geld von der Airline leider nicht zurückverlangen können.

Hier noch ein weiteres Urteil, welches die Rückerstattung der Ticketkosten in Ihrem Fall meiner Meinung nach verneinen würde:

LG Köln, Urteil vom 15.4.2016, Az. 10 S 192/15 (bei Google einfach eingeben: "10 S 192/15 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast buchte bei einem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise nach Nordamerika. Am Tag der Abreise stornierte er den Flug. Die Airline erstattete ihm rund 1/5 des Flugpreises. Der Kläger fordert nun von dem Unternehmen die Rückzahlung des restlichen Reisepreises.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab, mit der Begründung, dass die vom Kläger gebuchte Flugklasse keine Recht zur kostenlosen Stornierung beinhalte und das Angebot von nicht  storierbaren Flugreisen zulässig sei.

Ich konnte jedoch auch 2 Urteile ausfindig machen, die einen möglichen Anspruch auf Ticketpreiserstattung in Ihrem Fall bejahen:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 16.5.2012, Az. 3 C 119/12 (36) (bei Google zu finden unter: "3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki.de")

Eine AGB-Klausel, die die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig. Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.

Sie schreiben, dass die Airline Ihnen aufgelistet wie viele Passagiere auf Ihren Flügen geflogen sind. Ein Verdienstausfall ist hier meiner Meinung nach nicht ersichtlich, sodass ich denke, dass Sie in Bezug auf dieses Urteil gute Chancen hätten, den Ticketpreis zurückzubekommen.

LG Frankfurt, Urteil vom 6.6.2014, Az. 2-24 S 152/13 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Luftfahrtunternehmen ist zur Flugkostenrückerstattung verpflichtet, wenn der Reisende die Buchung storniert, da durch den Mangel an der Luftbeförderung auch keine Kosten entstehen die von dem Reisenden zu begleichen wären.

Da ich in diesem Beitrag jedoch nur eine Rechtseinschätzung darlegen kann und es sich bei Ihnen meiner Meinung nach um eine sehr komplizierte Sachlage handelt, denke ich, dass es hilfreich sein könnte zusätzlich  einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Salzburg nach Köln/Bonn und zurück gebucht. Nun wollen Sie den Flug stornieren. Die Fluggesellschaft hat die Stornierung jedoch im Falle des gebuchten Basic Tarifs ausgeschlossen und Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist. 

Dazu hat das BGH folgendes entschieden:

BGH , Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17

Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Wer einen Flug bucht und ihn dann zum Beispiel wegen Krankheit stornieren muss, kann unter Umständen auf den Flugkosten sitzen bleiben. Denn die Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Er stellte unter anderem klar, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts (hier "Stornierung") die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar sei.

Nachdem die Vorinstanzen für den Kläger entschieden haben, hat der BGH jedoch entschieden, dass eine Stornierung wirklich wirksam ausgeschlossen werden kann.

Demnach könnte es leider tatsächlich rechtens sein, dass in Ihrem Fall die Flugstornierung ausgeschlossen wurde. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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