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Servus !
Ich habe über ein Reisebüro letztes Jahr meine Reise nach Nantes zusammengestellt und gebucht.
- Hamburg nach Amsterdam (Zubringerflug)
- Amsterdam nach Nantes (Anschlussflug)
Die Flüge wurden von Air France durchgeführt.

Kurze danach wurden mir die Tickets für die Flüge von dem Reiseunternehmen ausgestellt. Ich habe bisher immer meine Reise bzw. die Flüge über ein Reisebüro gebucht. Ich weiß nicht wieso, aber damit fühle ich mich am sichersten und ich habe vollkommen vertrauen, dass alles so klappt und erfolgt wie erwünscht. Leider kam es dann doch etwas anders, als von mir gewünschtindecision.
Nachdem wir in Amsterdam gelandet sind, habe ich tatsächlich meinen Anschlussflug AF 1893 nach Nantes, verpasst. Zwar musste ich nicht so lange auf einen entsprechenden anderen Flug warten, allerdings sind es doch etwas mehr als 3 Stunden gewesen, als ich dann endlich Nantes erreichte.

Von einem guten Kollegen habe ich erfahren, dass er bei bei 3 Stunden Ankunftsverspätung eine Entschädigung erhalten hat. Das möchte ich natürlich auch, wenn ich das Recht dazu habe. Deshalb kontaktierte ich den Kundenservice von Air France.
Natürlich fragte ich nicht direkt, ob sie mir denn eine Entschädigung zukommen lassen können, schließlich wusste bzw. weiß ich nicht, auf welche Begründung ich mein Verlangen stützen sollte (oder reicht es einfach aus wenn ich denen sage, dass sie eine Verspätung von 3 Stunden zu verbuchen haben und damit habe ich automatisch einen Anspruch?).
Ich ließ mich deshalb von der netten Dame darüber aufklären, was genau passiert ist. Sie meinte, der Flug aus Hamburg nach Amsterdam sei lediglich 14 Min. (!!!) zu spät gestartet und damit handelte es sich um eine kleine, eigentlich nicht weiter nennenswerte Verspätung. Jedoch führte diese dazu, dass wir exakt mit 8 Min. Verspätung den Amsterdamer Flughafen erreichten. Das sind 8 Min. gewesen, die dazu führten, dass man den Anschlussflug in Amsterdam nicht erreichen konnte. Denn man habe den Flug so getimet, dass dieser exakt dann erreicht wird, wenn der Zubringerflug planmäßig startet. Es handelt sich bei der Verspätung deshalb um einen „außergewöhnlichen Umstand“, für den die Fluggesellschaft nicht aufzukommen bräuchte. (?)
Außerdem muss in meinem Fall bedacht werden, dass ich die Flüge nicht direkt über das Luftfahrtunternehmen gebucht habe, sondern sie mir vom Reisebüro zusammenstellen und gebucht lassen habe. Allein schon dieser Umstand führt dazu, dass eine Anwendung der Verordnung für Fluggastrechte nicht statt findet und Air France für die Verspätung des Zubringerfluges nicht zu haften braucht.surprise

Dieses Gespräch hat mich nun sehr verunsichert und ich möchte mich nicht blamieren, wenn ich denen jetzt mit einem Entschädigungsanspruch um die Ecke komme.

Deshalb:
Wie darf ich das alles nun verstehen? Steht mir ,wie meinem Kumpel damals auch, ein Anspruch auf Entschädigung zu oder haftet Air France aus den von ihr genannten Gründen nicht für die Verspätung? Sollte ich mich lieber an mein Reisebüro, bei dem ich die Flüge gebucht habe, melden? 'Wer haftet denn genau für diese Verspätung, wenn ich die Flüge über ein Reisebüro gebucht habe?
Danke und beste Grüße an euch, Rafayeswink

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo Rafa, 

es ist natürlich erstmal schade zu hören, dass dein Urlaub erst einmal mit Problemen auf dem Flug gestartet ist. 

Gleich vorweg, bei solchen Vorkommnissen greift oftmals die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Ich persönlich sehe keinen Grund, warum diese bei dir nicht greifen sollte, da du ja trotzdem über ein bestätigte Buchung verfügst, selbst wenn du über einen Vermittler gebucht hast. 

Bei der Verspätung von Flügen ist tatsächlich auf die Ankunftsverspätung abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt sind dann 3 Stunden Verspätung am Zielort. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Flüge wurden zusammen gebucht wurden.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

 Zudem darf kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Ich erkenne aus deinen Schilderungen allerdings nicht wo genau ein solcher vorgelegen haben soll. Die Abflugverspätung betrug lediglich 14 Minuten; am Zwischenort sind sie lediglich 8 Minuten später angekommen. Hier muss erstmal geklärt werden, was der Grund für die 14-Minütige Verspätung war. 

Dass die Airline die Umsteigeverbindungen zu eng hintereinander taktet, darf nämlich nicht zu Lasten der Flugpassagiere gehen. Insofern beträgt die Höhe der Ausgleichsleistung je nach Flugstrecke:

 

-->250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

-->400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 kmund einer Verspätung um mehr als drei Stunden

-->600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16(bei Google zu finden unter: "C 559/16reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Zusammengefasst denke ich also, dass du tatsächlich einen Anspruch haben könntest, wenn nicht weitere Umstände im Hintergrund liegen. Wie gesagt, der Umstand, das über ein Reisebüro gebucht wurde, stellt meiner Meinung nach kein Hindernis für den Umstand dar, allerdings möchte ich für diese Aussage meine Hand auch nicht ins Feuer legen. Du solltest, wenn du dir unsicher bist, wie du weiter verfahren solltest, einen Rechtsanwalt aufsuchen, da dieses Forum hier auch nur gewisse Anreize geben kann.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Hamburg über Amsterdam nach Nantes bei AirFrance über ein Reisebüro gebucht. Sie haben Ihren Anschlussflug in Amsterdam jedoch verpasst, wodurch Sie mit einer Verspätung von über 3 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Nun fragen Sie sich, ob Sie Ansprüche geltend machen können. Zu aller erst, Ansprüche ergeben sich gegenüber der Fluggesellschaft, nicht dem Reisebüro. Denn diese hat Ihnen nur die Flüge vermittelt, verantwortlich ist AirFrance.

Mögliche Ansprüche ergeben sich also gegenüber der Fluggesellschaft aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist, ob diese in Ihrem Fall in Frage kommen, da der erste Flug nur eine Verspätung von 8 Minuten hatte. 

Sie haben Ihren Flug also nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug eine Verspätung von 14 Minuten hatte. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 8 Minuten Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann mit einer Verspätung von ungefähr 3 Stunden in Nantes angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Hamburg und Nantes beträgt 1.078 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zu.

Ich möchte zum Schluss nochmals darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu deinen Ausführungen darlegen kann. Ein zu Rate ziehen eines Rechtsanwalts ersetzt dieser Beitrag nicht.

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