Guten Tag,
Ihnen stellt sich die Frage, ob der Streik, wie von EasyJet angeführt einen außergewöhnlichen Umstand begründet oder nicht.
Die Frage ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist sehr umstritten. Hierzu ein paar Beispiele:
Urteile die einen Streik als außergewöhnlichen Umstand deklarieren:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (den Volltext können Sie einsehen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "3 C 305/13 (31)")
Ein Fluglotsenstreik begründet einen außergewöhnlichen Umstand.
AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 (bei Google einfach eingeben: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")
Ein kurzfristiger Streik kann als außergewöhnlicher Umstand für eine Flugverspätung oder -annullierung gesehen werden.
Urteil, dass den Streik als außergewöhnlichen Umstand verneint
AG Hamburg, Urteil vom 4.10.2013, Az. 20a C 206/12 (bei Google zu finden unter: "20a C 206/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Verdacht auf einen Personalstreik begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung.
Allerdings war es in Ihrem Fall ja so, dass der Streik gar nicht erst zustande kam und die Verspätung durch die Wiederaufnahme des Fluges entstanden ist, da durch diese die Check-In Zeiten verlängert wurden und es zu Kalkulationsfehlern in Bezug auf das Personal kam. Daher bin ich der Meinung, dass das folgende Urteil, dass entscheidende an dieser Stelle ist:
LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015, Az. 2-24 S 68/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de")
Eine Verspätung die durch eine Umorganisierung des Flugplans eines Flugunternehmens aufgrund eines Streiks zurückzuführen ist, beruht nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand. Die Ursache für die Verspätung ist in diesem Fall die Umorganisierung des Flugplans und nicht der Streik, somit ist die Ursache der Verspätung eine wirtschaftliche Entscheidung und entbindet nicht vom Zahlen von Ausgleichszahlungen.
Ich bin durch dieses Urteil der Auffassung, dass Ihnen sehr wohl eine Ausgleichszahlung von EasyJet zusteht. Artikel 7 Absatz 1 legt anhand der Entfernung zwischen Abflug-und Ankunftsort verschiedene Höhen fest. Bei der Entfernung zwischen Berlin und Thessaloniki, die ca. 1500km beträgt, würde das eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person bedeuten.
Da ich hier nur meine Rechtsmeinung abgeben kann, wäre es vielleicht hilfreich nochmal einen Experten um Rat zu fragen.