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Flugzeug überbucht!

Ganz unüblich hatte mein Mann sich zuerst nach einem Flug in die Dominikanische Republik erkundigt, diesen dann gebucht und sich einen Tag später für ein Hotel entschieden. Unsere Freunde und Bekannte waren alle schon mindestens einmal dort gewesen und alle hatten von der Insel geschwärmt, dass wir nicht anders konnten, als unseren nächsten Urlaub dort zu verbringen. Auch wir wollten Los Tres Ojos, dieses Naturwunder mit vielen Höhlen per Boot erkunden, den Botanischen Garten (der Schönste seiner Art) besichtigen und natürlich an der berühmten Schokoladentour teilnehmen.

Wie schon gesagt, hat mein Mann die Flüge auf Lufthansa.de als Premium Economy Class gebucht. Es war vorgesehen, dass wir um 9:00 Uhr mit dem Lufthansa-Flug LH099 ab München nach Frankfurt fliegen. Ankunft in Frankfurt um 10:00 Uhr, wo wir wieder mit Lufthansa Flug LH484 um 12:00 Uhr abgeflogen wären und somit um 16:40 Uhr in Panama zwischengelandet. Weiter sollte es mit Copa Airlines Flug CM108 um 19:15 Uhr nach Santo Domingo gehen, wo unsere Landung planmäßig um 22:45 Uhr vorgesehen war. Unseren Heimflug hätte sich etwas anders gestaltet: Wir sollten mit United Airlines Flug UA1473 um 13:50 Uhr in Santo Domingo starten. Wir wären um 17:55 Uhr in New York angekommen. Von dort mit dem Lufthansa Flug LH7630 um 21:00 Uhr starten und um 9:20 Uhr in London landen. Nach dieser Landung ging es mit dem Lufthansa Flug LH2473 um 10:55 Uhr nach München, wo wir dann schlussendlich wieder um 13:40 Uhr gelandet wären.

Am Vorabend des Fluges erhielten wir die Nachricht, dass unsere gewählte Buchungsklasse überbucht sei, aber eine vertragsgemäße Beförderung noch sichergestellt werde. Doch so sollte es nicht sein. Am Abflugtag wurden wir auf Economy Class, immer noch wegen Überbuchung, herabgestuft. Uns wurde ebenso mitgeteilt, dass kein Ersatzflug zur Verfügung stand. Uns blieb keine andere Wahl als vom Flugbeförderungsvertrag zurück zu treten und das Hotel zu stornieren, denn wir hatten uns nicht umsonst für Premium Economy entschieden. So viel Komfort wollten wir auf dem Flug gerne haben.

Wäre uns früher mitgeteilt worden, dass der Flug überbucht sei, hätte mein Mann die Reise eher stornieren können. Aus diesem Grund hatte er einen Anspruch auf die bezahlten Flugkosten (ca. 3000€), Hotelkosten (ca. 7000€), Taxikosten zum Flughafen (75€) erhoben, sowie eine Ausgleichspauschale wegen Nichtbeförderung von 600€ pro Person.

Lufthansa lehnte jedoch jeden Anspruch ab, mit der Begründung, dass keine gesonderte Buchungsklasse (wie Business Class) vorhanden sei, sondern lediglich eine zusätzliche Serviceleistung und dadurch kein Rücktrittsgrund gegeben sei. Das kann ich nicht glauben?

Haben wir Anspruch auf das oben Genannte?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

eure Familie wollte in den Urlaub in die Dominikanische Republik fliegen. Besonders wichtig war euch dabei die Beförderung in der Premium Economy Class der Lufthansa. Als ihr jedoch am Flughafen angekommen seid, hat sich herausgestellt das ihr nicht wie vereinbart in der Premium Economy Class , sondern lediglich in der Economy Class befördert werden solltet. 

Daraufhin habe ihr die komplette Reise abgesagt und fragt euch nun, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten, der Hotelkosten, der Taxikosten zum Flughafen, sowie auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung gegen Lufthansa geltend machen könnt.

Zum besseren Verständnis möchte ich zu Beginn folgende Urteile anbringen:

LG Duisburg, Urteil vom 19.1.2007, Az. 1 O 229/06 (bei Google einfach eingeben: "1 O 229/06 reise-recht-wiki.de")

​​​​​​​Der Kläger trat vom Reisevertrag zurück und verlangte von dem beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises, weil die Beförderung in der gebuchten Komfort -Klasse nicht möglich war.

Das LG Duisburg hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Klasse als versprochen zum Rücktritt berechtigt.

LG Landshut, Urteil vom 4.5.2017, Az. 41 O 2511/16 (bei Google einfach eingeben: "41 O 2511/16 reise-recht-wiki.de")

In dem verhandelten Fall ging es um eine Reise einer Familie in die Dominikanische Republik. Gebucht wurden Flüge in der Premium Economy Class und ein Hotel. Die Airline musste die Familie jedoch umbuchen, da keine Plätze mehr in der Premium Economy Class verfügbar waren. Dies teilte die Fluggesellschaft der Familie am Abreisetag mit, wodurch diese sich veranlasst sah, die Reise ganz abzusagen - und auch die teure Hotelübernachtung zu stornieren.

Das Gericht sprach der Familie Schadensersatz für die bezahlten Flüge, das Hotel sowie die Taxikosten zu. Es habe keine Verpflichtung bestanden, das "Downgrade" zu akzeptieren. Die vertraglich zugesicherte Beförderung sei nicht erbracht worden. Da die Beförderung jedoch nicht gänzlich verweigert wurde, musste die Airline keine weitere Entschädigung nach der EU-Fluggastrechtverordnung zahlen.

Da sich euer Fall meiner Meinung nach ähnlich wie der Fall, der vor dem LG Landshut verhandelt wurde, verhält , denke ich , dass ihr sehr wohl einen Anspruch auf Erstattung der Flug- und Hotelkosten sowie der Kosten für das Taxi zum Flughafen gegen Lufthansa habt. Allerdings denke ich, dass ihr leider keine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verlangen könnt, da auch euch die Beförderung nicht gänzlich versagt wurde. 

Bei euch handelt es sich jedoch um einen sehr komplexen Fall, weswegen es euch selbstverständlich freisteht, zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung einen Anwalt für Reiserecht um eine professionelle Rechtsberatung zu bitten.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben einen Flug in die Dominikanische Republik in der Premium Economy Class gebucht. Allerdings konnte Ihnen eine Beförderung in dieser Klasse nicht gewährleistet werden und Sie wollten die Reise daher nicht wahrnehmen und mussten auch das Hotel stornieren. Sie fragen nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf die bezahlten Flugkosten (ca. 3000€), die Hotelkosten (ca. 7000€), Taxikosten zum Flughafen (75€) erhoben, sowie eine Ausgleichspauschale wegen Nichtbeförderung von 600€ pro Person.

Zunächst einmal zur Nichtbeförderung. Ein Anspruch auf diesen ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung:

Artikel 4 Nichtbeförderung

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Bei einer Nichtbeförderung stehen dem Fluggast also Ansprüche auf  Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 216/2004 zu:

Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie könnten dadurch einen Anspruch auf 600 EUR pro Person haben. Ob Ihnen diese und die Stornierungskosten für Hotel und die Flugkosten zustehen, hat das LG Landshut entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach:"Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte Flüge in die Dominikanische Republik sowie Hin- und Rückflüge für den Aufenthalt. Einen Tag vor der Abreise wurden sie von der Fluggesellschaft informiert, dass die gebuchte Premium Economy Class überbucht sei und ein Downgrading durchgeführt werden musste, so dass die Familie nun Economy Class fliegen würde.

Der Familienvater stornierte die Hotelbuchung und trat vom Beförderungsvertrag zurück. Daraufhin klagte die Mutter gegen die Fluggesellschaft auf Ersatz der Reisekosten, bzw. Stornokosten, in Höhe von über 10.000 €. Des Weiteren klagte sie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.

Das Gericht gab der Klägerin im ersten Punkt recht, im zweiten jedoch nicht. Ein Downgrading sei kein Fall von Nichtbeförderung, weshalb eine Ausgleichszahlung nicht angebracht sei.

Da der Sachverhalt dem Ihren sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass Sie zwar einen Anspruch auf die Hotelkosten, die Flugkosten und die Taxikosten haben, allerdings nicht auf die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Person. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es, wenn Sie genauere Informationen benötigen, sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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