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Guten Tag,

mein Mann und ich hatten schon viel von der Welt gesehen. Am besten kamen wir in unserem Alter mit den Kreuzfahrtreisen zurecht, da es die Möglichkeit gibt, vieles in kurzer Zeit zu sehen. Für uns war diese Art zu Reisen sehr bequem, denn wir bezogen einmal die Kabine und blieben die ganze Reise über dort ohne Koffer ein- und auszupacken. Also buchte ich mal wieder voller Vorfreude eine Kreuzfahrt für 2 Personen mit Dreamlines auf den Kanaren. Die Reise dauerte 12 Nächte und wir wohnten in der Suite Fantastica. Diese Suite wurde ihrem Namen wirklich gerecht. Es war alles fantastisch!

Der Beginn unserer Reise war wie so oft in Italien (Genua). Von dort fuhren wir nach Marseille, dass Barcelona, wo wir schon mal 2 Tage auf See verbrachten. Anschließend ging es weiter nach Santa Cruz de Tenerife, nach Portugal (Funchal) und dann nach Marokko (Tanger). Daraufhin fuhren wir nach Cartagena in Spanien und wieder zurück nach Italien. Einen Zwischenhalt gab es nochmal in Civitavecchina, bevor wir im Heimathafen Genua wieder anlegten und die Kreuzfahrt ihr Ende fand. Doch während der Reise bekam mein Mann gesundheitliche Beschwerden.

4 Tage nach Reisebeginn bekam er Kopfschmerzen, Schwindel und ihm wurde so übel, dass er sich erbrach und er wurde an Bord behandelt. Da der Schiffsarzt einen Verdacht auf Schlaganfall diagnostizierte, wurde er einen Tag später ins Krankenhaus nach Santa Cruz de Tenerife verlegt. In Santa Cruz wurde er sofort für einen Tag zur Beobachtung auf die Intensivstation gebracht. Zum Glück konnte er diese am nächsten Tag verlassen und wurde auf die allgemeine Station verlegt. Der behandelnde Arzt führte diverse Untersuchungen mit ihm durch.

Es wurde seine Augenbewegung getestet, EKG und Röntgenaufnahmen durchgeführt. Da es meiner Meinung nach dringend erforderlich war, beauftragte ich selbstständig beim Augsburger Flugdienst einen Krankentransport, da der ADAC nach mehrmaligem Auffordern immer noch nicht handelte. Mein Mann benötigte dringend eine spezialisierte Behandlung innerhalb von 4,5 Stunden. Solch eine Abteilung existiert in Spanien leider nicht und es fand auch keine qualifizierte ärztliche Behandlung statt.

Da wir eine ADAC-Plus Mitgliedschaft hatten, schlossen wir vor der Reise eine Reiseabbruchversicherung ab. Die Transportkosten meines Mannes beliefen sich auf 17.420€. Ich war entsetzt, als der ADAC uns nur 10.000€ bezahlte und den Rest verweigerte! Es hieß sogar, dass die 10.000€ aus Kulanz bezahlt wurden. Der ADAC hatte nach meinem Telefonat versucht mit dem behandelnden Arzt zu sprechen, um die Erforderlichkeit des Rücktransports abzuklären. Dabei wurde anscheinend ersichtlich, dass es kein Schlaganfall war, keine medizinische Unterversorgung und deshalb läge keine Leistungsfälligkeit vor. Das kann ich alles nicht glauben?

Haben wir Anspruch auf die restlichen Transportkosten? Schließlich dachte ich bis zum Schluss, dass mein Mann einen Schlaganfall hatte!

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

leider bekam Ihr Ehemann 4 Tage nach Beginn der Kreuzfahrt Kopfschmerzen, Schwindel und starke Übelkeit. Als der Schiffsarzt einen Verdacht auf einen Schlaganfall diagnostizierte wurde er in ein Krankenhaus in Santa Cruz gebracht. Nachdem er dort nach einem Tag von der Intensivstation auf die allgemeine Station verlegt war, wurde festgestellt, dass Ihr Mann eine spezialisierte Behandlung dringend benötigte und ihm diese in Santa Cruz nicht geboten werden konnte. Daraufhin veranlassten Sie selbstständig den sofortigen Rücktransport, der 17.420€ kostete. Der ADAC weigerte sich jedoch die volle Summe zu übernehmen und zahlte aus Kulanz lediglich 10.000€. Laut dem ADAC verständigten sie sich mit dem Arzt, der dem ADAC anscheinend mitteilte, dass kein Schlaganfall vorlag, weswegen die Erforderlichkeit zum Rücktransport für den ADAC nicht gegeben war. 

Haben Sie einen Anspruch auf die restlichen Transportkosten?

Nach intensiver Recherche, war es mir möglich ein Urteil ausfindig zu machen, welches Ihre Frage meiner Meinung nach adäquat beantwortet:

LG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2017, Az. 2 O 2893/17 (bei Google zu finden unter: "2 O 2893/17 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger war mit seiner Frau auf einer Kreuzfahrtreise und wurde wegen gesundheitlicher Beschwerden zunächst an Bord behandelt und anschließend in ein Krankenhaus vor Ort gebracht. Es bestand ein Verdacht auf Schlaganfall.

Die Frau des Klägers setzte sich mit dem Versicherer in Verbindung, über den das Ehepaar eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen hatte, um einen Rücktransport ihres Mannes nach Deutschland zu veranlassen. Der Versicherer versuchte wiederholt mit dem behandelnden Arzt in Kontakt zu treten um die Situation des Erkrankten und die Notwendigkeit eines Rücktransportes abzuklären, allerdings wurde er vom Krankenhaus wiederholt gebeten noch abzuwarten. 

Die Frau des Erkrankten veranlasste nun einen Krankenrücktransport auf eigene Kosten und verlangte anschließend eine Erstattung der Kosten in voller Höhe von ihrem Versicherer. Dieser zahlte einen Teil der Kosten aus Kulanz, weigerte sich jedoch die vollen Kosten zu übernehmen. Der Krankenrücktranpsort sei eine Serviceleistung und insofern nicht erstattungspflichtig, er würde vom Versicherer selbst organisiert und durchgeführt. 

Das Gericht gab dem Versicherer recht, da er sich, wie es seine Pflicht war, ernsthaft und die Situation gekümmert habe, mehr sei nicht zu verlangen. Die Ehefrau des Klägers habe trotz Bemühen des Versicherers nicht abgewartet bis die Situation geklärt war, somit bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.

Fazit

Meiner Meinung nach haben Sie aufgrund des oben genannten Urteils leider keinen Anspruch auf die restlichen Transportkosten, denn der ADAC hat sich, wie der Versicherer im Urteil, ernsthaft um die Situation gekümmert, indem er sich mit dem Arzt in Verbindung gesetzt hat, um die gesundheitlichen Umstände Ihres Mannes in Erfahrung zu bringen. Dabei stellte sich heraus, dass kein Schlaganfall und auch keine medizinische Unterversorgung vorlag.

 In dem Fall war der ADAC in meinen Augen leider nicht dazu verpflichtet, Ihren Ehemann zu transportieren und muss damit meines Erachtens auch nicht die restlichen Transportkosten erstatten.

Da es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung, können Sie selbstverständlich zusätzlich einen Fachanwalt um Rat fragen.

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Sie und Ihr Mann haben eine Kreuzfahrt angetreten. Nach einigen Tagen verschlechterte sich jedoch der gesundheitliche Zustand Ihres Mannes und er musste in einem Krankenhaus in Santa Cruz untersucht werden. Sie hatten über den ADAC eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen und kontaktierten diese, um den Rücktransport Ihres Mannes zu organisieren. Allerdings blieb der ADAC untätig, woraufhin Sie einen selbstständigen Rücktransport organisierten. Sie fragen nun, ob der ADAC dazu verpflichtet ist, Ihnen die gesamten Kosten dafür zurückzuerstatten. 

Dazu konnte ich folgenden Fall finden, der dem Ihren sehr ähnlich ist: 

LG Nürnberg, Urt. v. 30.11.2017, Az: 2 O 2893/17 (Das Urteil können Sie im Volltext  im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 O 2893/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger war mit seiner Frau auf einer Kreuzfahrtreise und wurde wegen gesundheitlicher Beschwerden zunächst an Bord behandelt und anschließend in ein Krankenhaus vor Ort gebracht. Es bestand ein Verdacht auf Schlaganfall.

Die Frau des Klägers setzte sich mit dem Versicherer in Verbindung, über den das Ehepaar eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hatte, um einen Rücktransport ihres Mannes nach Deutschland zu veranlassen. Der Versicherer versuchte wiederholt mit dem behandelnden Arzt in Kontakt zu treten um die Situation des Erkrankten und die Notwendigkeit eines Rücktransportes abzuklären, allerdings wurde er vom Krankenhaus wiederholt gebeten noch abzuwarten.

Die Frau des Erkrankten veranlasste nun einen Krankenrücktransport auf eigene Kosten und verlangte anschließend eine Erstattung der Kosten in voller Höhe von ihrem Versicherer. Dieser zahlte einen Teil der Kosten aus Kulanz, weigerte sich jedoch die vollen Kosten zu übernehmen. Der Krankenrücktransport sei eine Serviceleistung und insofern nicht erstattungspflichtig, er würde vom Versicherer selbst organisiert und durchgeführt.

Das Gericht gab dem Versicherer recht, da er sich, wie es seine Pflicht war, ernsthaft um die Situation gekümmert habe, mehr sei nicht zu verlangen. Die Ehefrau des Klägers habe trotz Bemühen des Versicherers nicht abgewartet bis die Situation geklärt war, somit bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.

Entscheidend ist also, ob der ADAC sich auch in Ihrem Fall ernsthaft darum bemüht hat, mit dem Krankenhaus in Kontakt zu treten und den Zustand Ihres Mannes zu analysieren. Sie geben an, dass der ADAC mit dem behandelnden Arzt Rücksprache gehalten hat, um die Erforderlichkeit eines Rücktransportes zu klären. Ich denke also, dass der ADAC sich auch in Ihrem Fall ernsthaft um die Situation gekümmert hat und Ihnen dadurch wahrscheinlich leider eher kein Anspruch auf die komplette Erstattung des Rücktransportes zusteht. Allerdings ist zu beachten, dass jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen ist und es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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