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Unser Sohn nimmt gerade an einer privat geplanten und betreuten Kletterreise auf Kalymnos teil. Gestern erfuhr der Betreuer per Mail, dass drei Minderjährige der Reisegruppe (darunter unser Sohn), die am Samstag den 02.06. unbegleitet zurückfliegen sollen, umgebucht worden sind. Nicht nur, dass die Drei durch das Vorziehen  der Abflugzeit von 19 Uhr auf 8 Uhr einen ganzen Ferientag verlieren, sondern sie landen auch  noch in Nürnberg und nicht wie gebucht in München. Hier wurde ein Flight-and-rail Ticket angeboten, mit dem wir allerdings nicht einverstanden sind, da wir die Umbuchung rückgängig machen wollen.

Die Telefonhotline von Germania hat bestätigt, dass die Umbuchung aufgrund eines Flugzeugtauschs vorgenommen wurde, so dass nun weniger Passagiere zurückfliegen können (den ursprünglichen Flug ST4013 gibt es noch).  Rücksichtslos ist dabei, dass gerade die Minderjährigen umgebucht werden. Telefonisch signalisierte kein Mitarbeiter der Germania Hilfsbereitschaft. Die Weiterleitung an Vorgesetzte wurde uns verweigert (Zitat... mein Vorgesetzter hat Arbeit). Wenn dass kein Eskalationsthema für Vorgesetzte einer Kundenhotline ist, ist fraglich, was wichtiger sein kann, als die Nöte der Kunden. Wir wurden an eine Mailadresse verwiesen (customer.relations@germania.aero).
Gefragt in Umbuchung von
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Hallo, 

anscheinend wurde ihr Sohn, der mit einer Reisegruppe unterwegs war, auf einen anderen Flug umgebucht. Dazu kommt, dass der Flug nicht nur zu einem anderen Zeitpunkt startet sondern auch zu einem anderen Flughafen fliegen soll. 

Zunächst wird in diesem Forenbeitrag das Thema behandelt, was passiert, wenn der Flughafen geändert wird und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

http://flugrechte.eu/11195/reisen-flugänderung-durch-sunexpress-flughafenänderung?show=11195#q11195

Ihre Frage bezog sich jedoch eher auf die Frage, welche Möglichkeiten es gibt diese Verlegung zu verhindern. 

Es sollte ein Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geworfen werden. Dort findet sich eine Regelung in Art. 11 der Verordnung, wie mit Personen mit besonderen Bedürfnissen umgegangen werden sollte:

(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang. 

(2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9. 

Ich denke hier liegt ein Fall der Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der VO vor, da für das ausführendes Luftfahrtunternehmen durch das Austauschen des Fluggeräts absehbar war, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist. Dann müsste es eigentlich versuchen Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. 

Hier wurde ihr Sohn umgebucht ohne zu Fragen. Eigentlich überschreitet die Airline hier die erforderlichen Einschränkungen der Verordnung. Es hätte keine Minderjährigen Kinder verlegen dürfen. 

Anzuraten ist dabei, dass sofort mit dem Luftfahrtunternehmen in Kontakt getreten wird und die Situation geschildert wird. Sollte es erforderlich werden, ist es immer gut einen Rat eines Fachanwalts einzuholen.

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