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Ich reise viel und gerne und bediene mich dabei vorzugsweise Pauschalreisen, weil es einfach bequemer ist, wenn man alles zusammen bucht, und sich dann um möglichst wenige Sachen kümmern muss. Für meine nächste Reise wollte ich mal wieder ein wärmeres, weiter südlich gelegenes Land bereisen, und entschied mich deswegen dafür, mich eines Tages an den Computer zu setzen, und nach Pauschalreisen nach Spanien zu suchen.

Doch als ich das letzte Mal das Internet nach schönen Angeboten durchforstete, stieß ich auf einen Reiseveranstalter, der sich von den anderen unterschied. Normal ist ja eine Anzahlung von bis zu 20 % des Reisepreises, aber dieser Verlangte doch tatsächlich 40% des Reisepreises! Ist das überhaupt zulässig? Denn die Leistungen des Veranstalters sind ja nicht 40 % der Reise, das heißt ich würde ja für gar keine Leistungen bezahlen. Und ich denke Provisionszahlungen an Reisebüros können schon gar nicht als Vorleistungen betrachtet werden, oder irre ich mich da? Denn immerhin hatte ich wie gesagt schon einige Reisen unternommen, und wirklich nie lag die Anzahlung auf die Reise bei mehr als 20% des eigentlichen Reisepreises.

Das ist ja dann eine totale Abzocke des Kunden.

Wie ist das rechtlich zu begründen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Guten Tag,

leider ist es oft so, dass Reiseveranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln aufnehmen, die unzulässig sind, was der Reisende aber nicht immer gleich weiß. 

Ob auch eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von mehr als 20% fordert zulässig ist, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

BGH, Urteil vom 25.7.2017, Az. X ZR 71/16 (bei Google zu finden unter: "X ZR 71/16 reise-recht-wiki.de")

Eine Anzahlung bei Vertragsschluss, die 20% des Reisepreises übersteigt, kann nur dann vorgesehen sein, wenn sie ihr eine entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters entspricht.

Sollten die Anzahlungen im Einzelfall unterschiedlich hoch sein, sollte ein Durchschnitt der Anzahlungsquote für die entsprechenden Vorleistungen repräsentativ sein, solange kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht. 

LG Bamberg, Urteil vom 12.4.2011, Az. 1 O 218/10 (bei Google einfach eingeben: "1 O 218/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Klausel in den  AGB´s eines Reiseveranstalters, die eine 40%ige Anzahlung binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung fordert, ist unzulässig. 

LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2013, Az. 2-24 O 196/12 (den Volltext findest du, wenn du im "reise-recht-wiki" eingibst: "2-24 O 196/12")

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, die den Reisenden zu einer Anzahlung in Höhe von über 20% des Reisepreises und eine Restbetragszahlung bis zum 40. Tag vor der geplanten Abreise auffordern, sind unzulässig.

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2013, Az. 11 U 279/12 (bei Google auffindbar unter: "11 U 279/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn sie den Reisenden zu einer Anzahlung verpflichtet, die ein Drittel des Gesamtpreises übersteigt.

Wie du siehst wird von überwiegenden Rechtssprechung angenommen, dass eine Anzahlung von mehr als 20% nur dann zulässig ist, wenn mit dieser eine entsprechende Vorleistungsquote durch den Reiseveranstalter einhergeht. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind Klauseln über eine Anzahlung von mehr als 20% meines Erachtens nach und in Bezug auf die überwiegende Rechtssprechung als unwirksam anzusehen.

Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu deiner Frage wieder und ersetzt keinesfalls eine juristische Beratung durch einen Fachanwalt.

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