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Hallo zusammen,

es war nicht das erste Mal, dass ich für einen Kurztrip nach Hamburg geflogen bin. Diese Stadt fasziniert mich immer wieder aufs Neue. Dieses Mal wollte ich zu einem Musicalbesuch hinfliegen und buchte einen Flug mit Eurowings EW7063 um 11:15 Uhr ab Düsseldorf und sollte um 12:10 Uhr in Hamburg landen. Ich fliege gern so früh, denn so habe ich noch schön Zeit an der Alster eine Kleinigkeit zu essen und etwas spazieren zu gehen. Doch ärgerlicherweise bin ich diese Mal um mein Vergnügen gekommen.

Wie immer war ich überpünktlich am Düsseldorfer Flughafen und begab mich langsam zum Schalter, um die Formalitäten zu regeln. Dann ging es ab zur Sicherheitskontrolle. Als es an das Boarding ging, war ich gedanklich schon in Hamburg und bemerkte zu spät, dass auf der Fluggastbrücke nasse Stellen aufgrund von Kondenswasser waren und rutschte prompt aus. Ich konnte mich nicht mehr fangen und knallte mit dem rechten Knie ungebremst auf den Boden. Sofort hatte ich starke Schmerzen, mein Knie schwoll deutlich an und ich konnte es nicht mehr durchstrecken. Der Flughafenarzt diagnostizierte eine Partellafraktur, die operiert werden musste. Folglich kam ich ins Krankenhaus und wurde operiert. Mein Knie durfte ich 6 Wochen nicht belasten und anschließend nur unter Einschränkung.

Daraufhin habe ich bei Eurowings einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für die aufgewendeten Heilungskosten gestellt. Außerdem eine Entgeltfortzahlung wegen Erwerbsunfähigkeit. Eurowings lehnte alles mit der Begründung ab, dass der Flughafen verantwortlich für die Beschaffenheit der Fluggastbrücke sowie des Geländes sei.

Ist Eurowings wirklich nicht verantwortlich dafür?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

beim Einstieg in das Flugzeug, welches Sie von Düsseldorf nach Hamburg transportieren sollte, sind Sie dummerweise auf der Fluggastbrücke ausgerutscht. Grund hierfür waren nasse Stellen auf dieser, die durch Kondenswasser entstanden sind. Durch den Sturz erlitten Sie eine Partellafraktur und mussten operiert werden. Daraufhin stellten Sie bei Eurowings einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese haben jedoch jegliche Schuld von sich geschoben und Ihre gestellten Ansprüche abgelehnt. Laut Eurowings wäre der Flughafen für die Beschaffung der Fluggastbrücke und des Geländes zuständig. 

Jetzt stellt sich Ihnen selbstverständlich die Frage, wenn denn nun im Recht ist. 

Als Anspruchsgrundlage fällt mir in Ihrem Fall auch Artikel 17 I des Montrealer Übereinkommens ein, in welchem die Körperverletzung von Reisenden geregelt wird:

1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrtzeuges oder beim Ein-oder Aussteigen ereignet hat. 

Ob in Ihrem Fall dieser Artikel tatsächlich herangezogen werden kann, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2015, Az. 18 U 124/14 (bei Google zu finden unter: "18 U 124/14 reise-recht-wiki.de") 

Nachdem er auf einer nassen Stelle auf der Fluggastbrücke ausgerutscht war, verlangt ein Fluggast von seiner Airline Schadensersatz. Diese weigert sich zur Zahlung, da die Sicherung der Fluggastbrücke nicht in ihren Verantwortungsbereich falle.

Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen gelte die mögliche Anspruchsnorm, Art. 17 MÜ, nur für verkehrstypische Gefahren der Luftbeförderung, zum anderen liege die Sicherung der Fluggastbrücke im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.

Vertraut man dem Urteil, so kann die Airline tatsächlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, sodass Sie auch gegen Eurowings meiner Meinung nach leider keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen können.

Die einzige Möglichkeit die ich hier noch sehe, wäre die, dass Sie sich noch einmal an den Flughafenbetreiber mit denselben Ansprüchen wenden.

Ich kann hier jedoch lediglich meine Meinung zu Ihrer Frage schildern, sodass ein Fachanwalt Ihnen an mancher Stelle vielleicht weiterhelfen kann.

Zudem konnte ich diesem Forum noch einen Beitrag finden, in welchem eine ähnliche Thematik erörtert wurde. Hier einmal der Link zu diesem Beitrag:

https://www.flugrechte.eu/11961/entschädigung-fluggastbrücke-ausrutschte-verstauchten?show=11961#q11961

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg mit Eurowings wahrgenommen. Beim Einsteigen sind Sie jedoch auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht, hingefallen und sich eine Partellafraktur am Knie zugezogen, die operiert werden musste. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen. 

Diese könnten sich gegenüber der Fluggesellschaft aus Art. 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ergeben: 

Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes

Artikel 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Ob dieser Artikel auch im Falle eines Unfalls auf der Flugzeugbrücke gilt, hat das OLG Düsseldorf entschieden: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2015, Az: 18 U 124/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter: "Az: 18 U 124/14 reise-recht-wiki" finden)

Nachdem er auf einer nassen Stelle auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht war, verlangt ein Fluggast von seiner Airline Schadensersatz. Diese weigert sich der Zahlung, da die Sicherung der Flugzeugbrücke nicht in ihren Verantwortungsbereich falle.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen gelte die mögliche Anspruchsnorm, Art. 17 MÜ, nur für verkehrstypische Gefahren der Luftbeförderung, zum anderen liege die Sicherung der Fluggastbrücke im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.

Nach diesem Urteil kommt eine Haftung der Fluggesellschaft aus Art. 17 MÜ leider nicht in Betracht. Ihnen bleibt meines Erachtens nur die Möglichkeit sich an den Flughafenbetreiber zu wenden und dort versuchen, einen Anspruch geltend zu machen. 

Bei einem so komplexen Fall, würde es sich daher meiner Meinung nach anbieten zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung eine professionelle Beratung bei einem Anwalt einzuholen. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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