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Mehr als 10 Stunden Verspätung!

Meine Schwester liebt den Orient und da wir fast immer gemeinsam in den Urlaub fuhren, durfte sie dieses Mal ein Ziel auswählen. Weil sie, wie gesagt, den Orient liebte, beschloss sie einen Urlaub in Marrakesch zu verbringen. Sie wollte nur diese eine Stadt besichtigen, denn dort gab es für unseren 2-wöchigen Aufenthalt genug zu sehen. Unter anderem wollten wir über die Märkte mit ihren wundervollen Gerüchen und Farben bummeln, verschiedene Paläste mit ihren Gärten besichtigen und natürlich auch das kulinarische Marrakesch erleben.

Ich buchte dementsprechend einen Direktflug mit Lufthansa LH676 von München nach Marrakesch. Abflug war theoretisch um 12:30 Uhr und so wären wir um 14:15 Uhr gelandet. Doch so schnell ging das alles nicht.

Als wir am Flughafen ankamen und alles erledigen wollten, erklärte man uns, dass unser Flug Verspätung hätte. Nach intensivem Nachfragen wurde uns mitgeteilt, dass irgendein…Held…2 Gepäckwagen nicht richtig gesichert hatte und diese dann mit dem geparkten Flugzeug kollidierten. Kaum zu glauben, dass so etwas auch noch mit 2 Gepäckwagen passieren kann! Das Flugzeug musste natürlich aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden und dadurch kam eine Verspätung von 10 Stunden zusammen. Absolut ärgerlich für uns! Wir warteten 10 Stunden am Flughafen, bis wir endlich abfliegen konnten.

Zuhause hatte ich umgehend einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung gestellt. Lufthansa gab ein klares nein zur Antwort, da es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte.

Habe ich Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von München nach Marrakesch wahrgenommen. Dieser Flug hatte jedoch eine Verspätung von 10 Stunden, da ein Gepäckwagen sich gelöst hat und das Flugzeug beschädigt hat. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen könnten. Ansprüche können sich bei einem Nur-Flug, wie in Ihrem Fall, aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Unfall des Fluges mit einem Gepäckwagen vor dem Abflug. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. 

Dazu habe ich folgende Urteile rausgesucht, die ähnliche Fälle betreffen: 

BGH, Urt. v. 20.12.2016, Az.: X ZR 75/15 

Eine Kollision von einem Gepäckwagen und einem Flugzeug in Parkposition stellt kein außerhalb dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr liegendes Ereignis dar. Es handelt sich vielmehr um ein Vorkommnis, mit welchem bei der planmäßigen Durchführung von Flügen gerechnet werden muss, da es Teil des normalen Betriebsablaufs eines Luftfahrtunternehmens ist. Insofern kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung 261/2004 berufen. 

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu. 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter "Az.: C-394/14 reise-recht-wiki" bei Google finden)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Diese Fälle ähneln sehr dem Ihrem und in all diesen Fällen hatte der Flugreisenden auch einen Entschädigungsanspruch. 

Von da her denke ich, dass Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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