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Guten Abend,

haben wir einen Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Paris, die Stadt der Liebe und hunderten Sehenswürdigkeiten. Ich wollte meiner Freundin eine große Freude machen und buchte 2 Wochen Paris zu ihrem Geburtstag. Paris, das sind große Boulevards und kleine Gassen, Straßencafés und Spitzen-Restaurants, große und kleine Attraktionen. Paris ist die Stadt von Picasso und Gustave Eiffel von Sacré-Cœur de Montmartre, dem Louvre, Notre-Dame und natürlich dem Eifelturm und vielem mehr. Es gibt dort so viel zu sehen, dass meine gebuchten 2 Wochen nicht ausreichen würden alles zu besichtigen.

Meine Freundin freute sich wahnsinnig und so packte sie ihre Koffer für die bevorstehende Reise. Unser Flug sollte um 12:25 Uhr mit Air France AF1735 von Berlin starten und um 14:10 Uhr bei planmäßiger Landung in Paris ankommen. Dort hatte ich im Herzen der Stadt in einem kleinen wunderschönen Hotel eine Suite gebucht mit einem traumhaften Frühstücksbuffet. Doch leider mussten wir unseren Urlaub verschieben.

Einen Tag vor Abflug wurde unser Flug aufgrund eines kurzfristig angekündigten Streiks der französischen Fluglotsen annulliert. Meine tolle Geburtstagsüberraschung löste sich in Luft auf. Meine Freundin war zutiefst traurig. Ich machte natürlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend, doch Air France meinte, dass da nichts zu machen sie. Es handele sich um einen außergewöhnlichen Umstand!

Kann das sein? Ist ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand? Haben wir Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo,

bei einer Annullierung hat der Fluggast zunächst einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Allerdings kann eine Airline von dieser Zahlung auch befreit werden, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. 

Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. 

In eurem Fall war der Grund für die Annullierung ein kurzfristig angekündigter Streik der französischen Fluglotsen. 

Ob dieses Ereignis mit einem außergewöhnlichen Umstand gleichgesetzt werden kann, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de")

Weil sein Flug wegen eines Fluglotsenstreiks mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.

Das AG Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.1.2011,Az. 4 C 308/10 (den Volltext dieses Urteils können Sie bei Interesse selbstverständlich nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" einfach eingeben: "4 C 308/10")

Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Dieser Flug wurde jedoch, entgegen, der Ankündigung, nicht planmäßig durchgeführt. Grund hierfür war ein Streik der Fluglotsen. Aus diesem Grund begehrt der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigert sich und behauptet, dass sie in diesem Fall von der Zahlung befreit sei, da der Fluglostenstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 begründe.

Das Gericht hat der Beklagten Recht zugesprochen. Im Fluglotsenstreik sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, da dieser mit keinem dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden Mittel hätte abgewendet werden können. 

Dieses Kriterium sei für den Haftungsausschluss ausschlaggebend.

AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 (bei Google auffindbar unter: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")

Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.

Da der Streik erst sehr kurzfristig angekündigt wurde, entschied das Gericht, die Airline könne nicht für den Flugausfall verantwortlich gemacht werden. Es hätte außerstand ihrer Möglichkeiten gelegen, die Annullierung zu verhindern.

Wie Sie sehen, stellt der Fluglotsenstreik anscheinend einen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass für Sie meiner Meinung nach leider kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Air France besteht. 

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, können Sie selbstverständlich eine professionelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

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Ihr Flug mit AirFrance von Berlin nach Paris wurde annulliert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber AirFrance.

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen.

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich bei einer Annulierung, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Sie wurden gar nicht informiert, und erfuhren erst 1 Tag vor dem Flug von der Annulierung. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

AirFrance führte Ihnen gegenüber an, dass ein Fluglotsenstreik vorlag, und dieser zur genannten Annulierung und Umbuchung führte. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 ((einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")

Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de")

Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wie Sie an den Urteilen sehen können, ist es nicht immer ganz eindeutig, ob ein Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Dieses muss immer nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Orientierung kann jedoch folgendes Urteil geben:

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt Az.: 32 C 2066/11")
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt und nachweisen muss, dass der Fluglotsenstreik im konkreten Fall tatsächlich Grund für die Annullierung war. 

Sie sollten also die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie auffordern, Ihnen genau darzulegen, welche  Umstände für die Annullierung gesorgt haben.

Es könnte außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

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