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Guten Abend,

ich bin Mitglied bei Star Alliance und nehme somit am Vielfliegerprogramm teil. Meine gesammelten Flugmeilen kann ich auch im Netzwerk einsetzen. Bei dem vorhandenen Angebot erreichen die Passagiere wesentlich schneller einen höheren Status, als wenn sie in verschiedenen Vielfliegerprogrammen Meilen sammeln. Die Fluggesellschaften haben ihre Flugpläne so aufeinander abgestimmt, dass die Gesamtreisedauer bei Umsteigeverbindungen häufig verkürzt werden konnten. Außerdem teilen sich im Luftverkehr zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug. Es wir hierbei von Codesharing gesprochen. Dies alles nur vorab, damit mein Problem besser verstanden wird.

Also, ich buchte einen Flug von Hamburg über Frankfurt nach Johannesburg und von dort nach Kapstadt. Ich sollte mit Lufthansa Flug LH092 um 18:00 Uhr von Hamburg abfliegen und würde um 19:10 Uhr in Frankfurt landen. Dann mit Lufthansa Flug LH572 um 22:05 Uhr weiter nach Johannesburg fliegen mit Ankunft um 8:30 Uhr. Von dort musste ich mich South African Airways Flug SA337 um 13:00 Uhr weiterfliegen und käme somit um 15:10 Uhr an. Die beiden Fluggesellschaften sind Teil von Star Alliance und bedienten sich dem Codesharing.

Ich begab mich wie immer rechtzeitig zum Flughafen nach Hamburg. Dort wurde sehr sorgfältig das Gepäck und auch die Reisenden nach Kapstadt durchgecheckt. Das alles nahm viel Zeit in Anspruch und führte wahrscheinlich zu der 51-minütigen Verspätung des Abfluges. Dadurch ergab sich eine verspätete Ankunft in Frankfurt. Was schlussendlich zur Folge hatte, dass ich 19 Stunden später in Kapstadt landete. Ich hatte noch vergessen zu sagen, dass ich die Flüge auf Lufthansa.de gebucht hatte.

Zuhause wollte ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung stellen, da beide Airlines zu Star Alliance gehören und somit am Codesharing teilnehmen. Deshalb haftet Lufthansa oder nicht?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

 

Sie haben einen Flug bestehend aus mehreren Teilflügen von Hamburg nach Kapstadt. Während die ersten beiden Teilflüge von Lufthansa durchgeführt wurden, wurde der letzte Anschlussflug von South African Airways durchgeführt.

Ihr Zubringerflug von Hamburg nach Frankfurt hat 51 Minuten Verspätung was letztendlich zu einer Gesamtverspätung von 19 Stunden führte.

Jetzt stellt sich Ihnen die Frage, ob Ihnen eine Ausgleichszahlung zusteht und wenn ja, ob Lufthansa diese zahlen muss.

 Anspruch auf Ausgleichszahlung

Damit Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung im Rahmen eines Fluges der aus mehreren Teilflügen besteht haben, muss die Verspätung am letzten Zielort mindestens 3 Stunden betragen. So legte es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.2.2013 fest. Dieses Urteil können Sie selbstverständlich nachlesen, wenn Sie auf „reise-recht-wiki.de“ „C-11/11“ suchen. 

 In Ihrem Fall betrug die Verspätung an Ihrem letzten Zielort, sprich Kapstadt, 19 Stunden. Somit wurde die 3 Stunden Grenze überschritten, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können. 

 Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen dem Abflughafen und dem letzten Zielort. 

Dabei wurden folgende Höhen festgelegt:

 a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

 Die Entfernung zwischen Hamburg und Kapstadt beträgt ca. 9.764km, sodass sich für meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung von 600€  pro Person ergeben würde.

 Haftet Lufthansa?

Sie führen an, dass Ihr Flug ein Code-Sharing Flug war. Ihre Ansprüche, müssen Sie daher immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen richten. 

Siehe dazu folgende Urteile:

 AG Frankfurt, Urteil 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (bei  Google einfach zu finden unter: „31 C 739/07 reise-recht-wiki.de“)

Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende Luftfahrtunternehmen.

 AG Nürtingen, Urteil vom 25.1.2013, Az. 46 C 1399/12 (bei Google eingeben: „46 C 1399/12 reise-recht-wiki.de“)

Liegt ein Fall des „Code-Sharing“ vor, so sind Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten und nicht gegen das Luftfahrtunternehmen, welchem die Flugnummer zuzurechnen ist. 

 LG Bremen, Urteil vom 25.3.2015, Az. 1 S 372/13 (den Volltext finden Sie unter: „1 S 372/13 reise-recht-wiki.de“)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches dem Fluggast gegenüber als solches erkennbar ist. Indizien hierfür können die Flugnummer des Luftfahrtunternehmens auf den Buchungsunterlagen oder den während der Flugdurchführung ausgehändigten Belegen sein.

 BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (bei Google einfach eingeben: „Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de“)

Entsteht eine Flugverspätung oder Annullierung im Sinne der EU-Verordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

 Der Flug, welcher eine 51-minütige Verspätung hatte, wurde laut Ihren Aussagen von Lufthansa durchgeführt, womit diese Airline in meinen Augen auch als das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen angesehen werden kann.

Daher denke ich, dass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung auch gegen Lufthansa geltend machen sollten und Lufthansa für Ihre Verspätung haftet.

 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei, zusätzlich einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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Sie sind von Hamburg nach Kapstadt geflogen. Dazu nahmen Sie verschiedene Flüge mit verschiedenen Fluggesellschaften im Rahmen von Code-Sharing wahr. Gebucht haben Sie alles bei Lufthansa.

Die ersten beiden Flüge wurden von Lufthansa durchgeführt, der letzte von South African Airways. Nun hatte der erste Flug, welcher von Lufthansa durchgeführt wurde, eine Verspätung von 51 Minuten, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 19 Stunden in Kapstadt angekommen sind. 

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. C-11/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 25 S 75/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der EU-VO.

Nun stellt sich die Frage, wer denn der richtige Anspruchsgegner ist. 

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Art. 3 Anwendungsbereich

„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.

Ihr Flug wurde im Rahmen von Code-Sharing ausgeführt von Lufthansa. Hier noch ein paar Urteile zu dem ausführenden Luftfahrtunternehmen beim Code-Sharing: 

AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 31 C 739/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende, nicht das beauftragende Unternehmen.

BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht eine Verspätung oder Annullierung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

In Ihrem Fall richten sich mögliche Ansprüche also gegen das Unternehmen, welches den Flug ausgeführt hat, auf dem es zu der Verspätung kam. Das ist in Ihrem Fall die Lufthansa.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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