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Ich hatte für mich, meinen Mann und unseren Sohn Flüge nach Kapstadt gebucht, weil unsere Tochter für ein Jahr dort studiert.

Der Hinflug sollte von Hamburg über München und Johannesburg nach Kapstadt erfolgen. Die Durchführenden Fluglinien waren zum einen South African Airlines, und zum anderen die Lufthansa.

Laut unserer E-Tickets sollte der Flug von Hamburg nach München am 01.06 19:30 in Hamburg starten und um 21:10 in München landen. Im E-Ticket stand Flugnummer SA7820 „operated by Lufthansa“, im Boardingpass dagegen Die Flugnummer LH2079. Der Weiterflug nach Johannesburg (SA265) sollte dann von South African Airlines durchgeführt werden, und 21:55 in München starten, und am nächsten tag 13.10 landen. Auch der Anschlussflug nach Kapstadt sollte von South African Airlines durchgeführt werden.

Allerdings verlief der Hinflug gar nicht planmäßig. Der Flug in Hamburg startete mit 51 Minuten Verzögerung, was dazu führte, dass wir unsere Anschlussflüge nicht bekamen, und deswegen erst am 03. Juli 08.10 in Kapstadt ankamen. Als wir dann wieder in Deutschland ankamen, versuchten wir, von der Fluggesellschaft Lufthansa einen Ersatz beziehungsweise eine Entschädigung für die Verspätung zu erhalten. Doch diese lehnte ab.

Jetzt frage ich mich, ob Lufthansa für die gesamte Verspätung haftet, weil die Flüge im rahmen des sogenannten Code-Sharings durchgeführt wurden.

Lufthansa behauptet, weil wir nur mit 55 Minuten Verspätung in München ankamen, hätten wir kein Recht auf eine Entschädigung. Die zeit sei viel zu wenig oder zu gering um irgendetwas auszumachen.  Da der weitere Flug durch ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden und auch nicht bei ihr gebucht worden sei, könne sie für die Verspätung in Kapstadt nicht haftbar gemacht werden.

Lufthansa behauptet auch, das den Flug Hamburg – München durchführende Flugzeug sei auf einem vorhergehenden Flug auf dem Weg nach München gegen 12:25 Uhr vom Blitz getroffen worden und einer Blitzschlagkontrolle unterzogen worden. Dies habe zu einem verzögerten Weiterflug nach Hamburg und einem verspäteten Start zurück Richtung München geführt. Ein Ersatzflugzeug habe in Hamburg nicht zur Verfügung gestanden und auch nicht kurzfristig dorthin gebracht werden können. Ersatzflugzeuge halte sie nur an den Flughäfen Frankfurt und München vor. Deswegen läge ein außergewöhnlicher Umstand vor, der zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit.

Habe ich nun einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, oder doch nicht?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

aufgrund einer Verspätung des ersten Fluges, die allerdings keine Stunde betrug, habt ihr den Anschlussflug nach Johannesburg verpasst und seid erst einen Tag später als geplant dort angekommen. Nun fragt ihr, ob ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habt, obwohl die Flüge nicht von derselben Airline durchgeführt wurden und die Verspätung auf einem Blitzeinschlag beruht.

Dazu zunächst einmal ein passendes Urteil (einfach zu finden, indem du bei Google „20a C 219/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

AG Hamburg, Urt. v. 08.01.2015, Az: 20a C 219/14
Eine Fluggesellschaft ist auch dann für die Verspätung am Endziel verantwortlich, wenn die Flüge nicht bei ihr gebucht worden sind, der Flug durch die Fluggesellschaft jedoch im Rahmen eines Code-Sharing Abkommens tatsächlich erbracht worden ist.
Ein Blitzschlag auf einem vorgehenden Flug, welcher eine Verspätung durch eine daraufhin veranlasste Untersuchung begründet, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar.

So weit so gut. Ich werde versuchen, das zu begründen:

Grundsätzlich ist es so, dass eine solch enorme Verspätung am Ankunftsort wie eine Annullierung des Fluges behandelt wird. Hier ist Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung entscheidend:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (…)

Dieser nimmt Bezug auf Artikel 7 der Verordnung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Entfernung Hamburg – Johannesburg liegt unstreitig über 3.500 km, weshalb euch zunächst ein Anspruch in Höhe von 600€ zustehen würde. Allerdings beruft sich Lufthansa darauf, dass die Flüge nicht bei Lufthansa gebucht und auch nicht von ihr durchgeführt wurden. Außerdem sei der eigentlich verspätete Flug nicht mal eine Stunde zu spät in München gelandet.

Das ist erstmal nicht falsch. Einen Anspruch können Reisende erst geltend machen, wenn die Verspätung 3 Stunden oder mehr erleiden. Allerdings ist die Ankunftsverspätung am Zielort entscheidend. Die beträgt in eurem Fall (mit einem Tag Verspätung) weit mehr als 3 Stunden, weshalb das Argument nicht überzeugt, dass di eigentliche Verspätung nicht mehr als eine Stunde beträgt.

Allerdings ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung an eine Voraussetzung geknüpft. Nämlich an einen einheitlichen Beförderungsvertrag. Lufthansa hat in eurem Fall bemängelt, dass die Flüge nicht bei ihr gebucht und auch nicht von ihr durchgeführt wurden. Bei einem Beförderungsvertrag ist es so, dass sich das Flugunternehmen dazu verpflichtet, die Flugverbindung zu garantieren und sich der damit verbundenen Haftung bewusst ist. Dieser Beförderungsvertrag liegt also vor, wenn Lufthansa für die gesamte Flugstrecke verantwortlich ist. Also, wenn alle Flüge von Lufthansa durchgeführt werden oder bei ihr gebucht worden sind.

Das ist hier zwar nicht der Fall, aber du sprichst vom sogenannten Code-Sharing. Hier kommt Artikel 2 der Verordnung ins Spiel:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

b) „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

(…)

Lufthansa ist also aufgrund des Code-Sharings ausführendes Luftfahrtunternehmen und haftet für die Verspätung am Endziel. Hier liegt nämlich ein einheitlicher Buchungsvorgang vor, lediglich die ausführenden Fluggesellschaften wechseln sich in der Reihenfolge der Flüge ab.

Meiner Meinung nach, habt ihr also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Ich empfehle euch dennoch den Gang zum Anwalt, weil er sich mit dieser Thematik besser auskennt und die jeweiligen Einzelfälle rechtlich besser beurteilen kann.
 

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