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Hallo,

ich bräuchte einmal Hilfe.
Ich habe mir schon mehrere Seiten zum Thema Flugrecht durchgelesen, aber bin mir nicht sicher, ob ich entschädigungsberechtigt bin oder nicht.
 

Folgende Situation:
Der eigentliche Rückflug von Dublin nach Düsseldorf sollte am 02.06.2018 um ca. 14 Uhr stattfinden. Am 18.05.2018 bekam ich eine Mail, dass der Flug nicht stattfindet und stattdessen am 03.06.2018 um 15.30 Uhr erfolgt. In der Mail wurde die Umbuchung nicht begründet. Bis auf die Flugzeit hat sich nichts geändert.

Hinweis: Der Reisebeginn war am 21.05.2018 von Düsseldorf nach Dublin.

Meine Frage ist nun, ob ich ein Anrecht auf Entschädigung habe.
Vielen Dank im Voraus.

MfG Viola
Gefragt in Umbuchung von
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1 Antwort

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Hallo Viola,

bei einer "Nur-Flug Buchung" bildet die Anspruchsgrundlage die Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Sollte der Flug des Fluggastes annulliert worden sein, so entstehen für den Fluggast Ansprüche aus Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung.

Aber ab wann gilt ein Flug annulliert? 

Genau diese Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2011. Dieses Urteil können Sie selbstverständlich auch nachlesen, wenn Sie bei Google einfach "C-83/10 reise-recht-wiki.de" eingeben.

Der EuGH legte in seinem Urteil fest, dass eine Annullierung immer dann  vorliegt, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Laut EuGH ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde auf vom 2.6.18 auf den 3.6.2018, sprich auf einen anderen Tag, verlegt. Damit liegt in Ihrem Fall meiner Meinung nach eine Annullierung vor, womit für Sie in meinen Augen auch Ansprüche aus Artikel 5 Absatz 1 geltend machen können.

Da Sie primär nach einer Entschädigung fragen, werde ich mit dem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung beginnen.

Wird ein Flug annulliert, muss die Airline grundsätzlich eine Ausgleichszahlung an den Fluggast zahlen. Allerdings muss sie diese Zahlung dann nicht tätigen, wenn sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug des annullierten Fluges über die Annullierung informiert.

Sie geben an von Eurowings 15 Tage vor Antritt des Rückfluges von der Annullierung informiert worden zu sein, sodass die Frist von Eurowings  meines Erachtens nach eingehalten wurde. Damit können Sie meiner Meinung nach leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung gegen Eurowings geltend machen.

So wie ich  Ihre Ausführungen verstehe, haben Sie den geänderten Flug angetreten und sind am 3.6.18 in Düsseldorf angekommen. 

Sollten Sie während der Wartezeit Mehrkosten gehabt haben, z.B. in Form von Hotelkosten oder Verpflegungskosten, so können Sie diese von Eurowings zurückverlangen. 

Siehe dazu folgendes Urteil:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 11621/07 (bei Google einfach eingeben: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki.de")

 Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Kosten für den Fluggast (Verpflegungskosten, Hotelkosten, Transferkosten, Telefonkosten), so kann er diese von der Airline zurückverlangen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Es kann sich daher durchaus als hilfreich erweisen, eine professionelle Rechtsberatung von einem Fachanwalt für Reiserecht einzuholen.

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