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Hallo zusammen,

ich hatte letzten Monat einen Flug mit Lufthansa am 08.05.2018 von Nürnberg über München nach Pisa. Leider wurde in Pisa an diesem Tag von 10.00 bis 18.00 Uhr gestreikt (Fluglotsen in ganz Italien, Bodenpersonal an mehreren Flughäfen, u.A. Pisa).

Darauf wurde ich von Lufthansa hingewiesen und bekam eine Umbuchung für den gleichen Flug einen Tag später. Am 09.05. in München angekommen wurde der Anschlussflug nach Pisa wegen technischer Probleme (bestätigt von Lufthansa) storniert. Nach langem hin und her wurde ich über Stuttgart mit Eurowings umgebucht und kam am Ende mit 8 Stunden Verspätung (relativ zur geplanten Ankunft des Ersatzfluges) in Pisa an.

Ich habe mich direkt nach der Rückkehr an Lufthansa gewandt mit einer Forderung von 250€ aufgrund der 8h Verspätung. Nun habe ich als Antwort bekommen, dass sie der Meinung sind keine Entschädigung zahlen zu müssen da der Grund für die erste Stornierung ja Streik war (soweit korrekt) und das daher alle Ansprüche für Folgeflüge nichtig wären.

Kann das denn wirklich sein? Das würde ja quasi bedeuten dass man sobald ein Flug wegen Streik ausfällt und man einen Ersatzflug antritt der Fluglinie komplett ausgeliefert ist wann man ankommt ohne dabei irgendwelche Ansprüche zu haben. Ebenso würde es bedeuten dass Personen auf dem gleichen Flug unterschiedliche Ansprüche haben je nachdem wann sie gebucht haben. Auch das kommt mir etwas seltsam vor.

Ich wäre sehr dankbar wenn mir hier jemand genaueres sagen könnte bzw einen Hinweis geben könnte wo ich Details find.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Michael,

du wolltest von Nürnberg über München nach Pisa fliegen. Allerdings wurde dein Flug aufgrund eines Fluglotsenstreiks in Pisa annulliert. Daraufhin wurde dir ein Ersatzflug einen Tag später angeboten, nach einigen Komplikationen bist du dann 8 Stunden später in Pisa gelandet. Nun fragst du dich, ob sich Lufthansa auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.

Ähnliche Fragen zum Fluglotsenstreik wurden in diesem Forum bereits gestellt und auch beantwortet. Unter anderem hier:

Ryanair Flugannullierung Fluglotsen Streik in Frankreich trotzdem Entschädigung für Stornierung?

Grundsätzlich ist es so, dass Reisenden im Falle einer Annullierung Ansprüche gemäß Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen:

1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)

Wann eine Annullierung vorliegt, hat der EuGH bereits entschieden:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall ist, meiner Meinung nach, unstreitig von einer Annullierung auszugehen. Der Abflug wurde einen Tag nach hinten verschoben. Wie hoch die Ausgleichszahlung ausfällt, ist in Artikel 7 der Verordnung geregelt:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger  250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn du über die Annullierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet wurdest. Leider kann ich deiner Schilderung nicht entnehmen, wann du unterrichtet wurdest. Wenn du 2 Wochen oder mehr vorher darüber informiert wurdest, hättest du an dieser Stelle keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung.

Allerdings schreibe ich dir nachfolgend, ob und welche Ansprüche du hast, wenn du weniger als 2 Wochen im Voraus über die Änderung informiert wurdest:

Wenn sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, entfällt ihre Pflicht eine Entschädigung zu zahlen. Dies steht in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung:

3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Lufthansa führt an, dass dieser Fluglotsenstreik ein außergewöhnlicher Umstand ist, der zu dieser Umbuchung geführt hat. Jetzt ist also die Frage, ob dieser Streik tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand ist. Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn du bei Google "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (bei Google einfach "3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de" eingeben)
Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wie du sehen kannst, ist nicht abschließend geklärt, ob ein Fluglosenstreik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Allerdings kann das folgende Urteil eine Richtlinie bieten:

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google "AG Frankfurt Az.: 32 C 2066/11 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Lufthansa muss also beweisen, dass der Fluglotsenstreik in deinem konkreten Fall der tatsächliche und unmittelbare Grund für die Annullierung war.

Allerdings empfehle ich dir den Gang zum Anwalt, weil es sich besonders hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, die ein Rechtsanwalt besser beurteilen kann.
 

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