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Hallo,

mir wurde ca. zwei Monate im Voraus mitgeteilt, dass sich mein Flug derart verspätet, dass sich der Abflug um nun mehr als 24 Stunden hinauszögert (Grund wurde nicht genannt). Ich sollte in der Benachrichtigungsmail einen Link anklicken, um diese Änderung zu bestätigen und mir wurden die Optionen gelassen, eine Rückerstattung des Flugpreises oder eine Umbuchung (nur bei jeweiliger Airline ein Tag später) vorzunehmen. Bis jetzt habe ich weder noch getan.

Aufgrund der Unkosten, die mir durch einen späteren Abflug von über 24h entstehen, und persönlicher Verpflichtungen möchte ich am geplanten Abreisetermin fliegen.

Die jeweilige Fluggesellschaft bietet einen sehr schlechten Kundenservice und war bis jetzt für mich nicht zu erreichen (Mail, Hotline mit hohen Kosten).

Ich möchte nun mit einer anderen Gesellschaft am gleichen Tag zu ähnlichen Konditionen fliegen. Kann ich diesen Flug buchen ohne meinen ursprünglichen Flug zu stornieren und dies dann im Nachhinein geltend machen? Wie sind da die Erfolgschancen? Oder soll ich eher sichergehen, zumindest die Rückerstattung des annullierten Fluges zu erhalten?

Vielen Dank und beste Grüße!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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 Guten Abend,

Ihnen wurde zwei Monate vor Abflug mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert wurde. Als Alternative wurde Ihnen ein Flug 24 Stunden später angeboten. Dies passt allerdings nicht in ihren Zeitplan. Deshalb überlegen Sie nun, was sinnvoller ist, entweder den Flug stornieren oder dies nicht tun und Ansprüche im Nachhinein geltend machen.

Zu dem Thema einer Verlegung des Fluges um einen Tag gibt es schon zahlreiche Forenbeiträge, die sämtliche rechtliche Grundlagen ausführlich beschreiben:

http://flugrechte.eu/11885/ryanair-flugverschiebung-um-24h-weiteres-vorgehen

http://flugrechte.eu/11325/flugverschiebung-ryanair-urlaub-einen-tag-kürzer

Nun zu ihren konkreter Frage. Ich möchte allerdings schon von Vornherein klar stellen, dass dies lediglich meine persönliche Meinung darstellt. Meine Meinung ist nicht mit einem professionellen Rechtsrat eines Fachanwaltes zu vergleichen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Jedenfalls haben Sie die Hoffnung, dass Sie noch nach dem Flug einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen können. Die Höhe des Anspruchs würde je nach Distanz der Orte zwischen 250 und 600 Euro betragen. 

Allerdings ist in Art. 5 I c) i) der Verordnung eine klare Formulierung zu erkennen:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet. 

Dies ist in ihrem Fall eindeutig so geschehen. Deshalb bringt es meines Erachtens nach auch nichts bis zum tatsächlichen Start des Fluges zu warten. 

Deshalb würde ich eher auf Art. 8 der Verordnung verweisen. Demnach können Sie ein Wahlrecht ausüben und zwar zwischen der anderweitigen Beförderung und der Flugkostenrückerstattung. 

Da Sie ersteres bekanntlich nicht wollen, so ist es sicherlich der beste Weg die Rückerstattung zu wählen und selbst einen neuen Flug zu buchen, dann vielleicht nicht bei Ryanair

 

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