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Ich bin im letzten Winter mit British Airways von Berlin nach Manchester geflogen. Da ich die Flüge im Reisebüro gebucht hatte, erhielt ich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von british Airways und noch weitere Unterlagen in ausgedruckter Form dazu. Als ich nach der Flugbuchung mit der Bahn nach hause fuhr, hatte ich ein wenig Zeit um mir die AGb mal genauer durchzulesen.

Da hieß es unter anderen:

Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“

Unter Nr. 3 a 5 der Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass ein Anspruch auf Luftbeförderung nicht besteht, wenn der Kunde keinen gültigen Flugschein vorweisen kann.

 

Aber darf diese Regelung so einfach weiterbestehen und von British Airways auch weiterhin angewendet werden? Oder ist das nicht vielmehr eine Benachteiligung der Fluggäste?

Weil nicht nur, wenn man mal aus Versehen weil man es nicht besser weiß diese Coupons vertauscht und dann nicht mehr fliegen kann, vielmehr denke ich, dass mit dieser Formulierung, die Flugpreise von British Airways immer an den markt angepasst werden können, und so die Preise jederzeit zum Vorteil von der Fluggesellschaft geändert werden können. Darf das dann so gemacht werden, dass immer der für das Unternehmen beste Preis erzielt wird?

Wird nicht auch das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch diese Klausel gestört? Weil ich zahle ja dafür, an einen Bestimmten Ort zu kommen, und wenn ich eine Teilstrecke nicht fliegen kann, weil mit diesen Coupons was nicht stimmt, erreiche ich ja mein Ziel nicht!

Kennt sich jemand mit AGB aus und kann mir sagen ob ich mich irre, oder diese Klausel wirklich nicht in Verträgen auftauchen darf?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle “Flight Coupons” in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. 

Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist, nur für die zweite Teilstrecke genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.

Fraglich ist, ob solche Klauseln wirksam sind. 

Dazu haben das OLG Köln und das OLG Frankfurt am Main unterschiedlich geurteilt.

Während das OLG Köln solche Klauseln für wirksam hielt, entschied das OLG Frankfurt, dass diese unwirksam sein:  

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2008, Az: 16 U 76/08 (Das Urteil können Sie ganz leicht im Internet finden. Dazu einfach bei Googlesuche: "Az: 16 U 76/08 reise-recht-wiki" eingeben)

Vorliegend verlangt eine Verbraucherschutzorganisation von einem Lufttransportunternehmen die Unterlassung eine bestimmte Klausel in den AGB zu verwenden. Diese besagt, dass Passagiere die nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, die Flugscheine nicht eingelöst werden und ihre Gültigkeit verlieren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Klage begründet ist, da durch diese Klausel das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört wird und somit eine unzulässige Vertragsstrafe gemäß § 309 Nr. 6 BGB vorliegt.

OLG Köln, Urt. v. 31.07.2009, Az: 6 U 224/08 (Das Urteil können Sie ganz leicht im Internet finden. Dazu einfach bei Googlesuche: "Az: 6 U 224/08 reise-recht-wiki" eingeben)

Anders als das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Landgericht Köln hält es das Oberlandesgericht Köln nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen.

Der BGH hat nun jedoch eine Grundsatzentscheidung getroffen: 

BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az: Xa ZR 5/09 (Das Urteil können Sie ganz leicht im Internet finden. Dazu einfach bei Googlesuche: "Az: Xa ZR 5/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Laut den Beförderungsbedingungen der British Airways verliert das Flugticket seine Gültigkeit, wenn dies nicht in der richtigen Reihenfolge benutzt wird. Somit ist auch der Flug einer Teilstrecke aus dem Ticket nicht möglich. Grund dafür ist, dass Fluggesellschaften damit verhindern möchten, dass Fluggäste kostengünstigere Flugtickets mit mehreren Teilflügen buchen statt dem teureren Direktflutickets.

Der BGH entschied, dass die Klauseln als nichtig zu erklären sind, da sie gegen den Grundsatz von „Treu und Glaube“ verstoßen.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH verstoßen die Klauseln bezüglich des Cross-Borger-Sellings gegen Treu und Glaube und sind daher nichtig. Die Klausel in den AGBs ist also nicht wirksam. 

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