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Hallo ihr alle!

Wir hatten 19 Stunden Verspätung! Eine absolute Zumutung!

Ich hatte einen Urlaub auf Madeira gebucht und wollte gerne einmal die Stadt Funchal genauer besichtigen. Sehr interessant fand ich den Namen, da er nach Funcho, dem Fenchel-Gewürz benannt wurde. Nach einigem Recherchieren fand ich heraus, dass man dort bei der Entdeckung der Insel außerordentlich viel Fenchel fand, aus dem heute berühmte Fenchel-Süßigkeiten hergestellt werden. außerdem gibt es eine Menge interessante Sehenswürdigkeiten, die ich besichtigen wollte.

Aus diesen Gründen buchte ich bei Condor einen Flug von Hannover nach Funchal. Abflug war um 14:40 Uhr mit dem Flug DE1726 von Hannover vorgesehen und wir wären um 17:55 Uhr in Funchal gelandet.
Doch die Reise stand unter keinem guten Stern. Am Flughafen wurde mir mitgeteilt, dass bei der Inspektion des Flugzeugs um 11:00 Uhr ein technischer Defekt festgestellt wurde. Dadurch wurde der Start mit der Condor-Maschine verhindert. Zum Glück konnte eine Air Berlin Maschine gechartert werden und so verspätete sich der Abflug nur um 2 Stunden 30 Minuten. Das war noch in einem akzeptablen Rahmen und ich konnte mich entspannt zurücklehnen und den Flug genießen.

Doch leider war das noch nicht alles.
Da wir beim Landeanflug auf Funchal erheblichen Seitenwind hatten und es deshalb unmöglich war zu landen, war der Pilot gezwungen auf der Nachbarinsel Porto Santo zu landen. Wir mussten dort einige Stunden verbringen, bis sich der Wind gelegt hatte und der Flug endlich fortgesetzt werden konnte. Durch diese Unannehmlichkeit kamen wir mit einer ca. 19-stündigen Verspätung auf Funchal an. Obwohl ich froh war, gesund gelandet zu sein, war ich extrem wütend, denn ich war die ganze Nach unterwegs gewesen und völlig erledigt. Deshalb wollte ich von Condor Entschädigung geltend machen. Doch diese meinten, dass der Wind ein außergewöhnlicher Umstand sei.

Die Verspätung kam aber doch erst durch den technischen Defekt zustande! Wäre dieser nicht gewesen, hätte der Wind umgangen werden können.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag lieber Fragesteller, 

 

leider kam es bei Ihrem Flug von Hannover nach Funchal mit der Airline Condor zu einigen Schwierigkeiten.Zunächst verspätete sich der Abflug um knapp 2.30 h, da es zu einem technischen Fehler am Flugzeug kam.

Auch beim Landeabflug kam es zu Problemen, da das Flugzeug aufgrund der starken Winde nicht auf dem Flughafen in Funchal landen konnte und daher auf die Nachbarinsel ausweichen musste. Letztendlich führte dies dazu, dass Sie mit einer Verspätung von 19 Stunden in Funchal ankamen. 

 

Es geht hier um den Entschädigungsanspruch aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Dieser bemisst sich je nach Flugstrecke zwischen 250 und (innereuropäisch) 400 Euro. Berechnet wird dies anhand der Großkreismethode. Daher müsste hier wohl eine Höhe von 400 Euro anfällig werden. Dies gilt allerdings nur, solange kein außergewöhnlicher Umstand greift und den Anspruch entfallen lässt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann z.B. bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten, vgl. Erwägungsgrund 14 der VO. 

 

Anerkannt ist, dass technische Defekte allein regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, es sei denn diese ragen weit über den normalen Tätigkeitsablauf eines Luftfahrtunternehmens hinaus. 

Anders könnte die Sache hinsichtlich der starken Winde anders aussehen. Wenn durch solche eine Landung unmöglich wird, so könnte man tatsächlich von einem außergewöhnlichen Umstand ausgehen. 

Aber Sie haben Recht, es könnte sein, dass es nie zu der langen Verspätung gekommen wären, wenn sich der Flug nicht schon davor aufgrund des technischen Defekts verschoben hätte. 

Dazu folgendes Urteil:

 

AG Hannover, Urt. v. 23.10.2015, Az.: 506 C 2269/15 (sehr einfach zu finden, wenn man bei Google-Suche folgendes eingibt: „reise-recht-wiki 506 C 2269/15“)

Das AG Hannover kam hier zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Frage, ob es nach einer Flugverspätungaufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes, auf die zuvor entstandene, der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnende Verspätung ankommt,  müsse vom EuGH geklärt werden. Strittig war in diesem Fall, ob starke Winde zum Zeitpunkt der geplanten Landung hier einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellen würde. Kritisch war auch hier, ob dieser Umstand vermeidbar gewesen wäre, wenn der betroffene Flug bereits vorher Verspätung hatte.

 

Daher ist hier wohl noch keine abschließende Tendenz erkennbar. Da es sich um ein solche komplizierte Sachlage handelt, könnte ich mir vorstellen, dass es ratsam ist, einen Fachanwalt aufzusuchen. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Ihr Flug mit Condor wurde aufgrund eines technischen Defekts um 2,5 Std nach hinten verschoben. Auf Ihrem Ersatzflug konnte das Flugzeug jedoch aufgrund starker Winde nur auf der Nebeninsel landen. Sie kamen mit einer Verspätung von 19 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. 

Ihnen können Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber Condor zustehen. Dazu ist zunächst festzustellen, ob eine Annulierung Ihres Fluges vorliegt.

> Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Sie sind mit einer Verspätung von 19 Stunden angekommen. Es ist bei einer so erheblichen Verspätung bereits von einer Annulierung Ihres Fluges auszugehen.

> Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

In Ihrem Fall war erster Grund für die Verspätung ein technischer Defekt, welcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Auf dem Ersatzflug herrschten jedoch starke Winde, welche die Fluggesellschaft nicht hätte vermeiden können, also ein außergewöhnlicher Umstand. Fraglich ist nun, welcher Umstand anzunehmen ist, denn der Wind hätte Sie ja auf ihrem ursprünglichen Flug nicht beeinflusst. 
Dazu hat das AG Hannover folgendes entschieden:

AG Hannover, Urt. v. 23.10.2015, Az: 506 C 2269/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 506 C 2269/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend nimmt der Kläger ein Luffahrtunternehmen auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Anspruch. Er buchte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug, welcher aufgrund eines technischen Defekts Verspätung hatte. Bei der Landung herrschten derart schlechte Wetterbedingungen, dass diese umgeleitet werden musste und der Zielort erst mit einer Verspätung von 18h und 50 Minuten erreicht wurde.

Das Amtsgericht Hannover setzt das Verfahren vorerst aus und legt dem EuGH Fragen zur Entscheidung des Falles vor.

Vom EuGH zu entscheiden ist, ob eine Inanspruchnahme des Luftfahrtunternehmens entfällt, wenn ein nicht vermeidbarer außergewöhnlichen Umstand nur deshalb eingreift, weil der betroffene Flug bereits vorher Verspätung hatte.

Die Sachlage scheint also so kompliziert zu sein, dass das AG Hannover keine Entscheidung treffen konnte. Für eine abschließende Bewertung der Frage müsste auf ein Urteil des EuGH gewartet werden.

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