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Ich wollte mit meiner Tochter am 29.05.2016 aus dem Urlaub zurückfliegen. Der Flug sollte von New York über London nach Stuttgart erfolgen. Dieser Flug hatte die Flugnummer BA 112, und sollte 18:35 Ortszeit vom JFK Airport aus starten.

Wir waren auch rechtzeitig vor Ort, und wollten uns zu den angegebenen Schaltern begeben, als wir feststellen mussten, dass es dort wohl Probleme geben wird. Das Check-inn Terminal der Fluggesellschaft hatte die Nummer 7. Der dortige Check-Inn verzögerte sich so stark, dass wir nicht pünktlich in London ankamen, genauer gesagt kamen wir mit einer Verspätung von über 2 Stunden an, und verpassten dmit natürlich unseren Anschlussflug nach Stuttgart.

Wir kamen 9 Stunden später als geplant, nämlich am 20.05.2016 um 20:03 erst in Stuttgart an.  

Wie wir später in einer Email von British Airways erfuhren, waren am 29.05 am Terminal 7 wegen Leitungsproblemen von Vodafone alle Check-Inn Schalter in diesem terminal ausgefallen.

Deshalb habe man alle Bordkarten und Gepäckabschnitte per Hand ausfüllen müssen, wodurch es zu gravierenden Verzögerungen gekommen sei. Von dem Ausfall der Computer seien alle Fluggesellschaften, die von Terminal 7 starten, betroffen gewesen. British Airways hat von Terminal 7 nach dem Ausfall der Computersysteme zehn Flüge durchgeführt. Alle 10 Flüge seien mit mehr als einstündiger bis zu vierstündiger Verspätung gestartet. Die Airline behauptet auch, alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen zu haben, um den manuellen Eincheckvorgang einzelner Passagiere zu beschleunigen. Dadurch kam es zwar zu Verspätungen, aber zu keinerlei Annullierungen.

Das ist ja alles an sich ganz gut und schön, nur frage ich mich, ob ich dennoch einen Anspruch auf diese Ausgleichszahlungen habe, oder ob british Airways nun doch nicht zahlen muss, weil sie ja für die Verspätung nichts können. Aber hätten sie mehr Leute eingesetzt, wäre der ganze Check-Inn Vorgang doch wesentlich schneller gelaufen. Immerhin ist die Bodenabfertigung auch normaler Teil der Flugarbeit. Außerdem fallen doch Verzögerungen beim Check-in aufgrund eines Computerausfalls in den Risikobereich und die Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens.

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

dir stellt sich die Frage, ob du in deinem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen British Airways geltend machen kannst.

Damit ein solcher Anspruch überhaupt entstehen kann muss man folgende Voraussetzung erfüllen:

Man darf seinen Zielflughafen nicht eher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen. 

So legte es das Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 10. April 2014 fest. Selbstverständlich kannst du dieses Urteil bei Interesse auch im Volltext nachlesen. Dazu musst du bei Google einfach nur "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de" eingeben.

Du gibst an, 9 Stunden später als geplant in Stuttgart, deinem Zielflughafen angekommen zu sein. Damit hast du die oben genannte Voraussetzung meiner Ansicht nach erfüllt.

Allerdings gibt es in der Europäischen Fluggastrechteverordnung auch einen Artikel, nach welchem eine Airline von dem Zahlen der Ausgleichszahlung befreit wird, nämlich Artikel 5 Absatz 3:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob ein Technikausfall am kompletten Terminal einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. 

Zur Beantwortung dieser Frage, möchte ich folgendes Urteil heranziehen:

LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017, Az. 5 S 142/17 (bei Google zu finden unter: "5 S 142/17 reise-recht-wiki.de")

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil sämtlich Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Fluggastrechte (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 3 VO berufen. 

Wie du siehst, stellt der Ausfall von Check-In-Schaltern einen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass die Airline keine Ausgleichszahlungen an betroffene Passagiere leisten muss. 

Damit bin ich der Auffassung, dass British Airways dir tatsächlich keine Ausgleichszahlung zahlen muss. 

Da dieser Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu deiner Frage ausdrückt, lohnt sich eventuell das Hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht.

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Sie wollten einen Flug von New York über London nach Stuttgart wahrnehmen. Ihr Flug konnte jedoch nicht pünktlich starten, weshalb Sie mit einer Verspätung von 2 Std in London angekommen sind und dadurch Ihren Anschlussflug verpasst haben. 

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Grund für die Verspätung war der Ausfall der Technik im Terminal. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der KLM vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.

Dazu hat das LG Stuttgart im Jahre 2017 folgendes entschieden:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017  - 5 S 142/17 -

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil sämtliche Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Da der Fall sehr ähnlich zu dem Ihren ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein könnte, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte daher trotzdem Sinn machen, einen Anwalt für Reiserecht zu kontaktieren.

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