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Hallo,

vor ca.1,5 Jahren wollten wir mit Ryanair nach London fliegen. Der Flug 3631 sollte dabei in Bremen starten.
Aus uns nicht bekannten Gründen, wurde dieser jedoch kurz vor dem Abflug annulliert.
Wir sind natürlich sehr darüber verärgert gewesen, weil wir dort (also in London) zu einer Hochzeit eingeladen waren.
Aufgrund der Annullierung verpassten wir die Mittags/Nachmittagszeit der Hochzeit...wirklich sehr ärgerlich !!! (Frage hier am Rande: Kann man irgendwie hierfür eine Art Schadensersatz gegen Ryanair verlangen?indecision)

Da es unsere Zeit nicht eher hergegeben hat, konnten wir uns nicht wirklich eher mit dieser Problematik auseinandersetzen. Nun haben wir jedoch die Zeit und möchten uns erstmal hier informieren.
Wir haben uns etwas zu dieser ganzen Geschichte etc. belesen und dabei haben sich ein paar Fragen ergeben.

Es ist ja so, dass Ryanair kein dt. Unternehmen ist, sondern es handelt sich um eine irische Fluggesellschaft, dh. ihren Sitz haben sie in Irland.
Wir fragen uns erstmal, wenn wir vor Gericht gehen sollten, ob wir das in Deutschland oder in Irland machen müssten? Und welches Recht würde hier gelten, Deutsches oder Irisches?

Als nächstes haben wir uns unsere Buchung inkl. aller Details und Klauseln näher angeschaut. Da sind zum einen die AGBs die wie folgt lauten:

„Klagefristen:
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder an dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.“
Unter Art. 15.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck heißt es:
„Das Recht auf Schadensersatz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Ankunft am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug planmäßig hätte ankommen sollen, oder vom Tage, an dem die Beförderung abgebrochen wurde, Klage eingereicht wird."


So, nun würden wir gerne wissen, ob wir nur noch ein (ungefähr) halbes Jahr Zeit haben, gegen Ryanair zu Klagen?
Wir verstehen nicht ganz, in welchem Verhältnis nun diese AGBs zu dem deutschen Recht stehen, denn wenn wir das richtig verstanden haben, hat man hier bei uns eine Frist von 3 Jahren!
Wir wollen ja grds. nur eine Entschädigung für die Annullierung des Fluges, nicht mehr und nicht weniger.


Wir hoffen auf eure baldige Hilfe!
Danke euch!



 

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo, 

 

leider kam es vor 1, 5 Jahren dazu, dass euer Ryanair-Flug von Bremen nach London kurz vor dem Abflug annulliert wurde. Nun würdet ihr gern wissen, ob es sich lohnen würde, gegen Ryanair rechtliche Schritte einzuleiten und auf was man dabei achten sollte. 

 

Zunächst einmal zu der Frage, ob an sich überhaupt ein Anspruch bestehen könnte. 

In Anspruch auf Ausgleichszahlungen, ergibt sich aus Art. 5 iVm. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004. 

Demnach würden euch theoretisch wohl 250 Euro pro betroffener Person zustehen. Allerdings müsstet ihr dabei beachten, dass dieser Anspruch immer dann ausscheidet, wenn die Airline, hier also Ryanair, sich auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 III der Verordnung berufen kann. 

Unter einem außergewöhnlichen Umstand versteht man Gegebenheiten, die unerwartet und von außen auf den normalen betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens einwirken. Dies können bestimmte Wettergegebenheiten oder Streiks oder sonstiges darstellen. 

Allein dieser Umstand befreit die Airline allerdings noch nicht von ihrer Zahlungspflicht. Es muss noch dazu kommen, dass Ryanair darlegen muss, welche Maßnahmen es zur Vermeidung der aus dem Umstand resultierenden Annullierung getan hat. 

 

Ihr müsst nun schauen, inwiefern diese Ausführungen auf euren Fall zutreffen. 

 

Nun zu der Frage bzgl. des Klageortes und welches Recht anwendbar ist. Dahingehend ist auf folgendes Urteil zu verweisen:

 

AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)

Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung.Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu.Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.

In diesem Fall ging es zwar nicht um eine Annullierung und einen Ausgleichsanspruch, allerdings um eine Kostenrückerstattung. Allerdings wurde relativ klar ausgedrückt, dass eine Ryanair-AGB-Klausel, in der festgelegt wurde, dass nur in Irland geklagt werden kann, unwirksam ist. Daher ist die Möglichkeit der Klageeinreichung am Heimatort nun möglich. Verwiesen wurde dabei auch auf das Bürgerliche Gesetzbuch. 

Insofern gehe ich davon aus, dass deshalb auch eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §195 BGB gilt und Sie sofern noch länger Zeit hätten.

Allerdings ist das nur meine eigene Schlussfolgerung. Wenn Sie wirklich überlegen zu klagen, sollten Sie nicht scheuen vorher einen Fachanwalt um Rat zu fragen, der sich dann auch nochmal genauer mit der Sachlage beschäftigen kann und dies auf die konkreten Rechtsnormen beziehen wird. 

Viel Erfolg!

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