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Hallo wir haben im November eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Antalya gebucht. Nun haben wir schon zum 2 mal eine Flugzeitenänderung bekommen, was können wir tun, welche Rechte haben wir.

Haben im November extra bessere Flugzeiten ausgewählt und dafür mehr bezahlt. Hier nun die Daten

vorraussichtliche Flugzeiten 14.07.2018

Hinflug 11:35      Ankunft 15:55                          24.07.2018  Rückflug  16:55    Ankunft 20:00

1 Änderung erhalten am 12.06.2018

Hinflug 17:35     Ankunft  22:10                                              Rückflug 11:35     Ankunft 14:25

2 Änderung erhalten am 23.06.2018

Hinflug  18:18     Ankunft  22:55                                             Rückflug  07:00     Ankunft  09:50

vielen Dank für Eure Infos

mfg S.Mostler
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Hallo, 

bezüglich einer gebuchten Pauschalreise haben Sie nun bereits zum zweiten mal eine Änderung der Flugzeiten übermittelt bekommen. 

Bei gebuchten Pauschalreise bezieht man sich auf §§651 a-m BGB als rechtliche Grundlagen. Wenn man Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen möchte, so muss man sich dabei an den Reiseveranstalter wenden, also nicht zuerst an die Airline. 

Oftmals sind die Reisezeiten nicht fester Vertragsbestandteil geworden ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Änderungsvorbehalt in den AGB´s enthalten ist, was heutzutage fast immer der Fall ist. Dies bedeutet, dass die Flugzeiten auch im Nachhinein geändert werden können. Allerdings darf dies auch nicht gänzlich willkürlich geschehen. 

Sollte eine Änderung eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen, so könnten eventuell Gewährleistungsrechte in Frage kommen. 

Zunächst zum Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Dieser kommt immer dann in Betracht, wenn Sie die Reise zu den geänderten Konditionen annehmen. 

Um eine Preisminderung durchzusetzen, müsste ein Reisemangel nach §651 c BGB vorliegen. Ob die oben beschriebenen Verlegungen einen solchen begründen ist nicht so einfach zusagen, weshalb ich immer gerne auf beispielhafte Urteile verweise. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert.

 

Ich persönlich empfinde eure Verlegung schon als erheblich, da sowohl Hin- als auch Rückflug betroffen sind.

Die anderen Varianten, die sich eher auf ihre Möglichkeiten vor Reisebeginn beziehen. Denn von einer Pauschalreise kann man jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, vgl. §651 i BGB. 

 

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

 

Dabei sollte man beachten, dass dies keine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit ist und teilweise mit hohen Gebühren verbunden ist und daher nicht sonderlich empfehlenswert erscheint. 

Liegt hingegen ein Mangel vor, so könnte möglicherweise die Kündigung des Reisevertrags nach §651 e BGB in Betracht kommen:

 

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

 

Dies sind die wesentlichen Möglichkeiten, die mir zunächst einfallen. Sollten Sie sich genau beraten lassen wollen, kann dies allerdings nur ein Fachanwalt tun. Ansonsten gilt es wohl sich erstmal an den Reiseveranstalter zu wenden. Viel Glück dabei.

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