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Danke ersteinmal!

Da wir schon das Unternehmen Flightright damit beauftragt haben, die Ausgleichszahlung einzuholen, bezog sich meine Frage eher auf die neuenstanden Kosten des Tickets.

Unser eigentliche Ryanair-Flug, welcher von Hamburg nach Bergamo gehen sollte, hat 280€ gekostet. Da Ryanair ausschließlich auf die Umbuchung auf der Unternehmens-Webseite verwies und da am selben, als auch in den nächsten zwei Tagen kein Flug verfügbar war,  (wobei sich die ein Reiseantritr zwei Tage später garnicht mehr gelohnt hätte, da der gesamte Urlaub nur vier volle Tage hätte gehen sollen) waren wir gezwungen, nicht zuletzt wegen des Geburtstages meines Vaters, einen anderen Flug mit einer anderen Airline zu buchen, der denn 1250€ gekostet hat. Dieser ging wohlbemerkt nach Venedig, wo wir uns für viel mehr Geld (106€ am Tag) einen Mietwagen kaufen mussten, als wir ihn ursprünglich, nämlich 23€ am Tag, bekommen hätten.

Sie sehen wo das hinführt: Die Ausgleichszahlung ist zwar eine Minderung der entstanden Kosten, jedoch nicht das, was sie eigentlich sein soll, nämlich eine Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten- und die hatten wir, wie sicherlich abzusehen ist,  in Gänze. Vielleicht können Sie nun absehen, worum es mir und uns eigentlich geht. Selbst mit meinem zugegeben beschränkten Verständnis vom Recht, kann ich erahnen, dass das nicht das Ziel der EU-Fluggastverordnungen gewesen sein kann.
Gefragt in Flugannullierung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Ein gutes Beispiel. Das lukrative Geschäft mit der Ausgleichszahlung macht Flightright (1250 €  x 25 % = 312,50) und fordert die weiteren Schadensersatzansprüche nicht ein. Ein Anwalt hätte das gemacht, sofern ein Anspruch besteht. Jetzt soll der Anwalt für Kleingeld (200 € inkl. MwSt.) das relativ aufwendige Verfahren für die Restansprüche führen? Wird nicht einfach sein einen solchen zu finden.
Beantwortet von (660 Punkte)
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Guten Tag lieber Fragesteller, 

natürlich verstehe ich, worauf Sie mit ihrer Frage abzielen. Da die neu erstandenen Ticketkosten deutlich höher waren, als die ursprünglich gebucht und bezahlten, könnten die Ausgleichszahlungen diesen Schaden nicht decken.

Wie bereits erwähnt gelten diese Ausgleichszahlungen in der Tat als eine Art Entschädigung für die Unannehmlichkeiten. Deshalb gibt es ja dazu noch den Anspruch aus Art. 8 I der VO, der die Kostenrückerstattung der ursprünglichen Ticketkosten regelt. 

Leider hat vorliegend beides nicht ausgereicht, da der neue Flugpreis ein mehrfaches teuer war.

Deshalb möchte ich an dieser Stelle noch auf Art. 12 I der Verordnung hinweisen: 

Artikel 12 

Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“) 

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.

Aufgrund dessen könnte ich mir vorstellen, dass eventuell auch noch weitere Kosten übernommen werden können. Allerdings bin ich mir da nicht sonderlich sicher, eine solche Frage kann nur fachgerecht von einem Anwalt beantwortet werden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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