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Guten Tag,

Die Aussage von Lufthansa, dass wir auch in Kodiak auf unser Kreuzfahrtschiff hätten zusteigen können, hat mich maßlos geärgert.

Meine Frau und ich hatten schon lange unsere Kreuzfahrt gebucht und dementsprechend groß war die Freude, als die Reise endlich losgehen sollte. Wir wollten eine Rundreise mit Silversea Kreuzfahrt durch Alaska, Russland und Japan unternehmen. Dazu buchte ich bei der ebengenannten Reederei eine Kreuzfahrt mit 15 Nächten. Es sollte in Anchorage losgehen und dann jeweils in Kodiak, Dutch Harbor, Petropavlovsk, Kushiro, Hakodate, Aomiri und Tokyo angelegt werden. auf Japan freuten wir uns am meisten, da wir ganz besessen von dessen Kultur, Land und Leute sind. Um überhaupt erst nach Alaska zu kommen, buchte ich einen Flug bei Lufthansa. Wir sollten um 10:15 Uhr mit Flug LH6526 in Frankfurt starten und um 11:05 Uhr in Vancouver zwischenlanden. Der Anschlussflug mit Air Canada Flug AC538, der ebenfalls auf Lufthansa.de gebucht war, wäre um 12:55 Uhr gestartet und somit um 15:14 Uhr in Anchorage gelandet. Da unser Schiff erst am nächsten Tag um 17:00 Uhr ablegen sollte, hatten wir vor, eine Nacht im Hotel Anchorage zu verbringen. Das alles war so gebucht und auch sorgsam durchdacht.
Völlig nervös begaben wir uns am Abreisetag zum Flughafen. Es war nämlich unsere erste Kreuzfahrt und somit eine Jungfernfahrt für uns! Doch leider wurde uns mitgeteilt, dass unser Flug von Frankfurt nach Vancouver 35 min Verspätung hatte.

Meine Frau wurde schon ganz unruhig und meinte, dass es jetzt ziemlich eng werde den Anschlussflug zu bekommen und deshalb hetzten wir unverzüglich nach der Landung zum Gate. Doch dann der große Schock:

Uns wurde das Boarding verweigert, obwohl die Abfertigung noch nicht abgeschlossen war. Uns blieb nichts anderes übrig, als an den Schalter zu gehen und nach dem Grund zu fragen und um eine Lösung zu bitten. So wurde uns ein Alternativflug um 13:05 Uhr am Folgetag angeboten. Das würde uns nichts nützen, denn unser Schiff sollte um 17:00 Uhr auslaufen. Die Dame war zwar sehr bemüht einen anderen Alternativflug zu finden, was ihr aber nicht gelang. Aus diesem Grund konnten wir den Flug nicht antreten und flogen zurück nach Frankfurt, um die Kreuzfahrt zu stornieren. Diese Kosten beliefen sich auf ca. 2.600€.

Meine Frage lautet nun:

Haben wir Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren, Hotelkosten und die Rückflugtickets?

Lufthansa weigerte sich dies zu bezahlen, weil sich der Vorflug von Frankfurt nach Vancouver aufgrund der Einhaltung von Ruhezeiten des Personals verspätet, außerdem auch wegen der notwendigen Enteisung des Flugzeugs vor dem Start. Außerdem wurde uns mitgeteilt, dass wir in Kodiak hätten zusteigen können. Diese Antwort finde ich extrem ärgerlich und sehe nur eine Ausrede darin. Wer kann uns helfen?
 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

euer Flug von Berlin nach Madrid hatte Verspätung, weshalb ihr den Anschlussflug nach Miami verpasst habt, von wo am Folgetag eure Kreuzfahrt starten sollte. Daraufhin wurde euch ein Alternativflug angeboten, der allerdings erst dann in Miami landen sollte, wenn das Schiff ablegen würde. Daraufhin seid ihr von Madrid wieder zurück nach Berlin geflogen. Nun fragt ihr euch, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Hotel- und Flugkosten habt, außerdem auf Erstattung der Stornogebühren, weil ihr die Kreuzfahrt nicht antreten konntet.

Zu diesem Fall gibt es ein passendes Urteil des AG Wedding (einfach zu finden, wenn auf Google „16 C 167/10 reise-recht-wiki.de“ eingegeben wird):

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10
Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

Das Amtsgericht bezieht sich auf Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dabei ist es egal, ob ihr rechtzeitig am Terminal des Anschlussfluges wart und euch das Boarding verweigert wurde oder ob ihr es überhaupt nicht geschafft habt, rechtzeitig am Terminal anzukommen. In beiden Fällen habt ihr, bedingt durch die Verspätung des ersten Fluges, den Anschlussflug verpasst.

Ob ihr euch hättet ein Boot mieten können, um das Kreuzfahrtschiff unterwegs zu erreichen oder einen Flug zu buchen, um unterwegs zuzusteigen, ist nicht von Bedeutung. Grundsätzlich wird zwar ein Mitwirken des Fluggastes erwartet, um den entstehenden Schaden abzuwenden, allerdings nur, wenn eine Pflicht besteht, tätig zu werden. Meiner Meinung nach, ist es aber nicht zumutbar in einem fremden Land auf eigene Faust ein Boot zu mieten, um damit ein Kreuzfahrtschiff einzuholen oder einen Flug zu buchen, um das Schiff auf einer Insel einzuholen.

Meiner Meinung nach, habt ihr also einen Anspruch auf Erstattung der Flug-, Hotel- und Stornogebühren.
Dazu zählen die Flüge, die nicht in Anspruch genommen werden konnten, also Madrid – Miami und Miami – Madrid. Auch die schon in Anspruch genommene Flüge Berlin – Madrid und Madrid – Berlin könnt ihr ersetzt verlangen, weil ihr durch den Antritt des Rückfluges vom Vertrag konkludent zurückgetreten seid. Das bedeutet, ihr seid formlos, durch schlüssiges Handeln vom Vertrag zurückgetreten.

Dadurch, dass ihr das gebuchte Hotelzimmer in Miami nicht in Anspruch nehmen und auch nicht an der Kreuzfahrt teilnehmen konntet, könnt ihr auch diese Kosten geltend machen. Das ergibt sich aus § 284 BGB:

§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Zusammengefasst habt ihr einen Anspruch auf Erstattung der Flug-, Hotel- und Stornokosten.

Ich muss jedoch hinzufügen, dass es sich hierbei nur um meine persönliche Meinung handelt und keine qualifizierte Rechtsberatung ersetzen kann und soll. Ich rate euch deswegen, einen Anwalt aufzusuchen, gerade wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht.
 

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Sie haben eine Kreuzfahrt von Anchorage gebucht. Um diese zu erreichen buchten Sie einen Flug von Frankfurt über Vancouver nach Anchorage einen Tag vorher. Leider haben Sie Ihren Anschlussflug nach Anchorage verpasst und es gab auch keinen passenden, der Ihnen eine rechtzeitige Ankunft für die Kreuzfahrt ermöglichen kann. 

Ihre Frage ist nun folgende: Haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren, Hotelkosten und die Rückflugtickets? 

Die Fluggesellschaft hat Ihnen verschiedene Gründe genannt um davon zu exkulpieren, Ihnen die Kosten zu erstatten. 

So beruft sich die Fluggesellschaft darauf, dass das Flugzeug in Frankfurt vor dem Start enteist werden musste, und dass der Gegenflug am Vorabend verspätet gelandet sei, so dass der streitgegenständliche Flug wegen der Einhaltung von Ruhezeiten des Personals später habe starten müssen. 

Überschreitung der Ruhezeit

Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011)

Vereisung des Flugzeugs

Dass ein Flugzeug vereist ist, ist gleichfalls ein Vorgang, der im Flugbetrieb häufig auftritt. Dass es nicht möglich gewesen sein soll, dies nach der Landung des Flugzeuges am Vorabend über Nacht festzustellen und zu beheben, ist nicht ersichtlich. So auch folgendes Urteil: 

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az: 20 C 83/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 20 C 83/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Enteisung eines Flugzeuges stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

Es liegt also kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. 

So auch das AG Wedding: 

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen eines verspäteten Fluges verpasste ein Reisender die Abfahrt seines Kreuzfahrtschiffes. Die Stornokosten verlangt er nun von der Airline zu ersetzen.

Das Amtsgericht Wedding hat dem Kläger Recht zugesprochen. Jeder unmittelbar kausal auf der Verspätung basierende Schaden sei in vollem Umfang von der befördernden Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer den Reisenden jenen Schaden zu ersetzen, den sie nicht zu verteten haben und der kausal auf die eingetretene Verspätung zurückzuführen ist.

Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Zum Schadensersatz gehören also folgende Leistungen: 

Der Reisende kann Ersatz der Kosten für die Übernachtung sowie die Stornokosten der Kreuzfahrt, die wegen der Flugverspätung nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach § 284 BGB ersetzt verlangen.

die Klägerin kann gemäß §§ 634 Nr. 3323 II Nr. 3346 BGBauch die Kosten für die schon in Anspruch genommenen Flüge Tegel – Madrid und zurück ersetzt verlangen, denn der Abbruch des Hinfluges und Antritt des Rückfluges von Madrid nach Tegel stellt einen zumindest konkludenten Rücktritt vom Vertrag da.

Zum Schadensersatz gehören zunächst die Kosten, die für die Flüge Madrid – Miami und Miami – Madrid vorausgezahlt wurden, denn diese Flüge konnten nicht in Anspruch genommen werden.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf die Stornokosten, die Flugkosten und die Übernachtungskosten.

Für genauere Informationen können Sie aber gerne auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen

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