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Hallo zusammen,

meine Frau und ich hatten uns dieses Jahr noch einmal vorgenommen eine größere Reise zu unternehmen. Ich muss sagen, dass das Fliegen leider Gottes eine fürchterliche Tortur für mich bedeutet, denn ich leide unter Platzangst. Deswegen kann ich nicht in ein kleines Flugzeug steigen, indem die Sitze meist sehr eng beieinanderstehen. Außerdem werden wir immer älter und so ist es ungewiss, ob wir noch einmal solche Strapazen auf uns nehmen können.

Ich buchte also im Reisebüro bei TUI eine 2-wöchige Pauschalreise nach Mombasa im Hotel Kenia Hautnah in Bamburi Beach. Wir sollten um 9:55 Uhr ab Frankfurt mit Condor Flug DE2280 nach Mombasa fliegen und um 20:35 Uhr dort ankommen. Auf dem Rückflug würden wir ebenso einen Nonstop-Flug mit Condor DE2281 haben und um 22:45 Uhr ab Mombasa nach Frankfurt fliegen. In Frankfurt würden wir dann planmäßig um 5:50 Uhr ankommen. Auf Nachfrage meinerseits wurde mir zugesichert, dass die Flüge mit Boeing 767 durchgeführt wurden.

Wir flogen also in den Urlaub und verbrachten wundervolle Tage. Als es an den Heimflug ging wurde uns mitgeteilt, dass die gebuchte Boeing nicht zur Verfügung stand und wir deswegen einen Tag später nach Hause fliegen mussten. OK, das war für uns in Ordnung. Hauptsache ich musste in keine kleinere Maschine mit Zwischenlandung einsteigen.

So fanden wir uns einen Tag später am Flughafen ein und erhielten die Nachricht während des Eincheckens, dass der Rückflug mit der Boeing 757 stattfinden würde und ein Zwischenstopp in Istanbul zum Auftanken vorgesehen war. Ich traute meinen Ohren nicht. Genau solches wollte ich vermeiden und lehnte den Flug ab. Meine Frau konnte mich zwar verstehen, war aber sehr verärgert, dass ich den Flug abgelehnt hatte und nicht dazu bereit war mich zu überwinden. Sie flog also alleine nach Hause. Mir blieb nichts anders übrig als zurück zum Hotel zu fahren und 10 Tage auf eigene Kosten dort zu verbringen, um dann mit einem Nonstop-Flug mit Boeing 767 nach Hause zurück zu fliegen.

Habe ich Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten und Anrecht auf Schadensersatz wegen 10 tage nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit? Die andere Boeing stellt doch einen Reisemangel dar!
Gefragt in Rechtsberatung von
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Guten Tag, 

Ihre Frage bezieht sich im allgemeinen darauf, ob das Bereitstellen eines abweichenden Flugzeuges möglicherweise einen Reisemangel begründet. Sollte dies vorlegen, so könnten Sie eventuell einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 c I BGB haben. Zudem könnte ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f BGB vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann eventuell folgendes Urteil etwas genauer verdeutlichen. 

AG Bad Homburg, Urt. v. 11.07.2006, Az.: 2 C 1264/06 (findet man einfach bei reise-recht-wiki)
Ein abweichender Flugzeugtyp stellt keinen Reisemangel im Sinne des BGB dar.

In diesem Urteil wollte ein Kläger ebenso aufgrund eines abweichenden Flugzeugtyps bei seiner Rückreise aus dem Urlaub einen Reisemangel gegen einen Reiseveranstalter durchsetzen. Der Reisende war nicht dazu bereit mit einem anderen Flugzeug am Folgetag der eigentlich geplanten Abreise wieder Heim zukehren. Er blieb und es entstanden Kosten für eine Unterkunft und forderte ebenso Schadensersatz für  nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das AG lehnte die Klage allerdings zum größten Teil ab. Lediglich für einen der Tage stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 Euro zu. Weitere Ansprüche aufgrund einer mangelhaften Reiseleistungen sind nicht ersichtlich.

Begründet wurde dies damit, dass bei der Beurteilung, ob sich ein Fehler auf den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit auswirkt und damit Gewährleistungsansprüche des Reisenden auslösen kann, ist indessen nicht auf die Person eines überempfindlichen Reisenden abzustellen; es ist vielmehr eine Wertung aus der Sicht eines normal empfindenden Durchschnittsreisenden zu treffen. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt und das Risiko des Reiseveranstalters kalkulierbar bleiben muss. 

Zwar wurde nicht wie gebucht ein Nonstop-Flug nach Hause angeboten, allerdings war für das Gericht ebenso nicht ersichtlich wie dies für die Entstehung der als Schaden geltend gemachten Hotelkosten ursächlich sein soll. Allerdings kann zumindest für den letzten Tag der Reise an dem ursprünglich der Flug zurück fliegen sollte anders aussehen. Nach herrschender Auffassung der Rechtsprechung kann ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter nur dann angenommen werden, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorlagen. Dies war für diesen Tag zumindest gegeben. 

Ich denke, dass dies bei Ihnen eventuell sehr ähnlich ausfallen könnte. Allerdings sind die gegeben Umstände von Fall zu Fall anders, so dass es sicher auch nicht schaden kann, einen Fachanwalt um einen professionellen Rat zu fragen.

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