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Guten Abend,

habe ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil mein Flug mit einer 17-stündigen Verspätung in Frankfurt gelandet ist?

ich hatte meinen Urlaub in Punta Cana in der Dominikanischen Republik beendet und wollte mit dem Condor Flug DE2227 um 18:10 Uhr von Punta Cana nach Frankfurt fliegen. Normalerweise wären wir um 9:30 Uhr in Frankfurt gelandet, wenn alles nach Plan gelaufen wäre. Doch aufgrund eines randalierenden Passagiers, musste die Maschine auf dem Vorflug in Terziera zwischenlanden.

Mir wurde durch Condor mitgeteilt, dass 2 Stunden nach dem Start ein Passagier auf den Gang des Flugzeugs getorkelt sei und mit einem Faustschlag, der eigentlich gegen einen anderen Passagier gerichtet war, den Display eines Laptops zerstört hatte. Dieser Passagier wurde von der Crew beruhigt und wieder zu seinem Platz gebracht, wo er dann auch 1,5 Stunden schlief. Als er wieder aufwachte, beschimpfte und bedrängte er körperlich die Kabinenbesatzung, sodass ihm Handschellen angelegt werden mussten. Trotz der Handschellen hatte er anscheinend sein Verhalten fortgesetzt. Da dieser Passagier unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand, war die Maschine zur Zwischenlandung gezwungen, um ihn der Polizei zu übergeben. Zu allem Übel musste sein Koffer aus dem Flugzeug ausgeladen werden, was natürlich auch seine Zeit beanspruchte. Zu guter Letzt sollte die Besatzung noch ihre Mindestruhezeit einhalten und so kam diese enorme Verspätung zustande.

Natürlich kann ich das alles nachvollziehen, aber für mich ist die Sache sehr ärgerlich und so frage ich mich auch, ob ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habe?

Condor meint nein, da es einen außergewöhnlichen Umstand darstelle.
Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

auf deinem Flug befand sich ein stark alkoholisierter Passagier, der zu allem Übel während des Fluges randalierte. Daher war der Pilot dazu gezwungen einen außerplanmäßigen Zwischenstopp vorzunehmen, damit der Mann der Polizei übergeben werden kann. Da die Besatzung zudem ihre Dienstzeit überschritten hatte, musste diese zunächst noch die Mindestruhezeit einhalten. 

Dies führte dazu, dass du mit deutlicher Verspätung in Frankfurt angekommen bist. Jetzt stellt sich dir die Frage, ob du einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der VO (EG) Nr.261/2004 hast, oder ob es sich bei dem vorliegenden Umstand um außergewöhnliche Umstände handelt. 

Hierzu folgende Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 8.2.2017, Az. 3 C 742/16 (36) (bei Google einfach eingeben: "3 C 742/16 (36) reise-recht-wiki.de")

Kommt es zu einer großen Flugverspätung, weil der Flugkapitän des Fluges zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung deshalb gezwungen ist, weil eine Flugpassagierin massiv begann zu randalieren, so geht die große Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung zurück, sodass anderen betroffenen Passagieren keine Ausgleichsleistungsansprüche zustehen.

AG Frankfurt, Urteil vom 19.6.2015, Az. 32 C 4265/14 (bei Google einfach eingeben: "32 C 4265/14 reise-recht-wiki.de")

Zwei Fluggäste forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der betroffenen Fluggesellschaft einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Aufgrund einer Zwischenlandung durch einen randalierenden Passagier, der unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand, erreichte das Flugzeug Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 17 Stunden. 

Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschied, dass ein randalierender Passagier eine Ausnahmesituation für die Fluggesellschaft darstellt, welche nicht kontrollierbar ist. Es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.

Aufgrund der Ähnlichkeit der hier verhandelten Fälle zu deinem Fall, denke ich, dass bei dir ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und Condor damit nicht verpflichtet ist, dir eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt.

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Sie wollten einen Flug von Punta Cana mit Condor wahrgenommen. Dieser Flug lief aber nicht wie geplant. Denn ein alkoholisierter Fluggast fing während des Fluges an zu randalieren, weshalb der Pilot gezwungen war, einen zwischenplanmäßigen Stopp einzulegen. Danach waren dann leider noch die Dienstzeiten der Crew Mitglieder überschritten. Daher kam es im Endeffekt zu einer Verspätung von 17 Stunden. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegen Condor erheben können.  Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorgelegen haben. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. Hier ein Urteil zur Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja ordnungsgemäß los geflogen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 17 Stunden angekommen. Das stellt eindeutig eine große Verspätung dar, welche bereits ab eine Verspätung von 3 Std anzunehmen ist. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.

Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

AG Frankfurt, Urt. v. 19.06.2015, Az: 32 C 4265/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 4265/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Fluggäste forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der betroffenen Fluggesellschaft einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Aufgrund einer Zwischenlandung durch einen randalierenden Passagier erreichte das Flugzeug Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 17 Stunden.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschied, dass ein randalierender Passagier eine Ausnahmesituation für die Fluggesellschaft darstellt, welche nicht kontrollierbar ist. Ein solches Ereignis stellt keine typische Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens dar.

AG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2014, Az: 30 C 1066/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 1066/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Es kam aufgrund einer Zwischenlandung wegen eines randalierenden Passagiers auf dem Vorflug und der daraus resultierenden verlängerten Arbeitszeit der Crew zu einer Verspätung von über siebzehn Stunden. Der Kläger forderte dafür eine Ausgleichszahlung. Das Gericht lehnte die begehrte Ausgleichszahlung auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung ab.

Daher denke ich, dass leider auch in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und Sie einen verbindlichen Rechtsrat nur von einem Anwalt für Reiserecht erhalten können. 

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