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Hallo zusammen,

ich hatte einen Urlaub in Las Vegas gebucht und wollte um 14:25 Uhr von Frankfurt mit Condor-Flug DE2032 nach Seattle fliegen. Dort wäre ich um 16:10 Uhr angekommen, umgestiegen und um 19:40 Uhr mit Flug DE616 weiter nach Las Vegas geflogen. Ankunft war um 22:08 Uhr vorgesehen. Doch leider erreichte ich Las Vegas erst mehr als 3 Stunden später.

Von Frankfurt nach Seattle verlief auch alles reibungslos. Doch dann begannen die Probleme. Mein Anschlussflug in Seattle bereitete nur Schwierigkeiten. Das Flugzeug war vor dem Start so sehr vereist, dass es zweimal enteist werden musste, da sich immer wieder neues Eis gebildet hatte. Außerdem wurde mir nach eindringlichem Auffordern am Schalter erklärt, dass aufgrund eines starken Windwechsels die Startbahn gewechselt werden musste. Das alles brauchte natürlich seine Zeit und so kam unsere Verspätung von mehr als 3 Stunden zustande.

Laut Condor sei dies allerdings ein außergewöhnlicher Umstand und deshalb bestehe kein Recht auf eine Ausgleichszahlung. Natürlich ist das alles außergewöhnlich, ich verbringe auch nicht jede Nacht auf dem Flughafen. Für mich war es auch nicht gewöhnlich mitten in der Nacht in meinem Hotel anzukommen und den nächsten Tag völlig gerädert zu verbringen. Ich finde, dass es sich die Fluggesellschaft sehr einfach macht, denn Schnee und Wind sind in Seattle um diese Jahreszeit nicht selten und die Fluggesellschaft müsste wissen, wie damit umzugehen ist. Deshalb kann ich die Ablehnung auf Entschädigung nicht verstehen.

Habe ich denn nun einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung?
Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag, 

Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Las Vegas mit der Airline Condor gebucht. Dahingehend war ebenso noch ein Umstieg in Seattle inbegriffen. Dieser erste Teilabschnitt verlief auch ohne weitere Problematiken. Leider gab es auf den Anschlussflug Schwierigkeiten. Grund dafür war eine starke Verweisung und starker Wind. Insgesamt landeten Sie mit einer Verspätung von 3 Stunden. Sie fragen sich nun, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Condor bestehen könnte. 

 

Grundlage dieser rechtlichen Bewertung ist in solchen Fällen die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Mittlerweile ist anerkannt, dass auch Flugreisenden, die mit einer Verspätung von 3 Stunden an ihrem Ankunftsort landen, ein Entschädigungsanspruch zu stehen kann. Dabei ist unerheblich, dass die Zwischenlandung nicht in einem Mitgliedsstaat stattgefunden hat, wenn der Start in einem solchen erfolgte. 

Insofern sollte der Theorie nach unproblematisch ein Anspruch auf die 600 Euro Entschädigung, die in der Verordnung vorgegeben sind, bestehen, sollte nicht eine Ausnahme gelten. 
Diese Ausnahme könnte hier in Art. 5 III der Verordnung 261/2004 gesehen werden. Genauer gesagt geht es darum, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen (hier: Condor) dann nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außer-gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Anerkannt ist ferner, dass bestimmte Wetterbedingungen unter solche Umstände subsumiert werden können. Allerdings darf der Wortlaut „außergewöhnlich“ nicht missachtet werden. Insgesamt muss das Geschehnis soweit aus der normalen betrieblichen Sphäre hinaus ragen, dass es mehr als ungewohnt war. 

Daher lässt sich festhalten, dass bestimmte Wetterverhältnisse zwar einen außergewöhnlichen umstand darstellen können, dies allerdings nicht immer zur Befreiung der Zahlungspflicht führen muss. 

 

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az.: 20 C 83/11 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 20 C 83/11“)

Die Enteisung eines Flugzeuges stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

 

LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010, Az.: 7 S 58/10 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 7 S 58/10“)

Notwendige Enteisungsmaßnahmen aufgrund von plötzlichem Wetterumschwung stellen außergewöhnlichen Umstand dar.

 

AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az.: 32 C 1014/16 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 32 C 1014/16“)

Eine Enteisung des Flugzeugs stellt in den Wintermonaten keinen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 III der EG-VO 261/2004 dar, um Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, wegen Verspätungen oder Flugausfällen, zu verweigern. Besonders in den Wintermonaten kann bei der Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor Flugbeginn an sich kein besonderes Herausragen aus dem normalen betrieblichen Ablauf angenommen werden. Dies gilt ferner hinsichtlich der beschränkten Wirkdauer der Enteisungsflüssigkeit einhergehenden Notwendigkeit einer neuerlichen Enteisung infolge von Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis. Denn die Enteisung dient, wie jede andere technische Maßnahme, ,zur Vorbereitung des eigentlichen Flugvorgangs dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beförderung von Fluggästen zu schaffen und wird regelmäßig auch routinemäßig durchgeführt

 

Je nach Umständen des Einzelfalls lässt sich feststellen, dass sich Gerichte auch nicht immer ganz einig sind. Eine klaren Tendenz lässt sich allerdings dahingehend sehen, dass ein Enteisungsvorgang wohl eher nicht als sonderlich außergewöhnlich anzusehen ist. Insofern müsste ein Anspruch auf die Zahlung der Ausgleichsleistung gegen Condor zumindest nach meiner Sichtweise gegeben sein. 

Wenn Sie sehr sicher gehen wollen, sollten Sie sich allerdings lieber an einen Fachanwalt wenden, denn nur ein solcher kann einen Rechtsrat erteilen. 

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Bei einer Flugverspätung ist die FLuggesellschaft in der Regel dazu verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu gewährleisten. Diese ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

Die Fluggesellschaft gibt an, dass eine Enteisung des FLugzeuges Grund für die Verspätung war. Also widrige Wetterbedingungen. Diese können unter bestimmten Umständen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. 

Siehe dafür folgende Urteile:

Verneinend:

BGH, Az: Xa ZR 15/10 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: Xa ZR 15/10 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob schlechtes Wetter einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Die Beklagte hat einen Flug bei der Klägerin gebucht, aufgrund schlechten Wetters jedoch den Anschlussflug verpasst. Deshalb forderte sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin wandte ein, das schlechte Wetter sei ein außergewöhnlicher Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse.

Der BGH entschied, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az: 20 C 83/11 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 20 C 83/11 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Ein Fluggast verlangt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug, wegen einer Vereisung der Maschine, erst mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung durchgeführt werden konnte.

Das Amtsgericht König Wusterhausen hat dem Kläger Recht zugesprochen. In der Vereisung eines Flugzeugs sei ein vorhersehbarer Umstand zu sehen, der keine Haftungsbefreiung zur Folge hätte. 

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen durch das Gericht auch zugesprochen. Die Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (den Volltext findest du unter: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 (bei Google zu finden unter: "29 C 3587/13 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben eines Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Bejahend:

AG Köln, Urt. v. 09.11.2015, Az: 118 C 343/05 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 118 C 343/05 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der erste Flug verspätete sich um drei Stunden, aufgrund von schlechten Wetterbedingungen. Somit verpassten sie ihren Anschlussflug und verlangen nun Schadensersatz.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, da aus rechtlichen Gesichtspunkten, ein solcher Anspruch auf Schadensersatz nicht ersichtlich ist.

LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010, Az: 7 S 58/10 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 7 S 58/10 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Notwendige Enteisungsmaßnahmen aufgrund von plötzlichem Wetterumschwung stellen außergewöhnlichen Umstand dar.

Es ist also nicht immer ganz eindeutig, ob widrige Wetterbedingungen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung begründen, welcher die FLuggesellschaft von möglichen Ansprüchen befreit. Dieses muss jedoch für jeden Einzelfall beurteilt werden. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Fluggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat die in Ihrem Machtbereich liegen.

Aufgrund der schwierigen und nicht eindeutigen Rechtslage könnte es daher sinnvoll für Sie sein,  einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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