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Hallo ihr Lieben,

 

ich wollte ursprünglich wegen einer Konferenz in Bonn von Salzburg nach Köln/Bonn fliegen. Daher buchte ich die Flugtickets am 11.12.2015, die Konferenz sollte vom 31.07 bis zum 07.08. stattfinden.

 

Ich buchte die Flüge über das Internet und entschied mich dabei für den angebotenen BASIC-Tarif, welcher für zwei Flüge insgesamt 309,90 Euro kostet, davon 206,26 für die Tickets, und 103,70 für Steuern und Taxen.

Allerdings wurde diese Konferenz am 10.03 abgesagt, warum weiß ich leider bis heute immernoch nicht. Aber deshalb hatte ich auch keine Verwendung für die Tickets und wollte sie stornieren, bzw vom Kauf zurücktreten.

 

Dann wurde ich allerdings darauf hingewiesen, dass in den AGB, welche ich auch akzeptiert hatte, stand, dass dass im Rahmen des BASIC tarifes nach Artikel 3.1.4. Rücktritts-und Kündigungsrechte teil-oder vollständigerweise entfallen.

 

Aber das hatte ich bei den AGB gar nicht gelesen. Ich versuchte immer wieder, vom Flugunternehmen die Ticketpreise erstattet zu bekommen, aber vergeblich.

Bisher wurde lediglich der Betrag in Höhe von 103,70 Euro erstattet.

 

Kann ich irgendwie noch den Rest des Ticketpreises erstatte bekommen, oder soll ich mich von dieser Vorstellung lieber verabschieden?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Sie haben einen Flug von Salzburg nach Köln/Bonn gebucht. Sie wählten bei der Buchung den Economy Basic Tarif. Nun wollen Sie den Flug stornieren. Die Fluggesellschaft hat die Stornierung jedoch im Falle des Economy Basic Tarifs ausgeschlossen und Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist. 

Dazu hat der BGH folgendes entschieden: 

BGH, Urteil vom 20.3.2018, Az. X ZR 25/17

 Der Kläger buchte einen Flug von Hamburg über Frankfurt nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt nach Hamburg. Der Kläger begehrt von der beklagten Airline die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy und für die internationalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:

"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar."

Die Kläger erhielten auch nur diese nicht verbrauchten Steuern und Gebühren und fordern nun die Erstattung der Differenz.

Der BGH hat, nach dem die Klage in allen anderen Instanzen abgewiesen wurde, festgelegt, dass das Kündigungsrecht des Klägers durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten tatsächlich vollständig ausgeschlossen werde könne. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts nach §649 BGB die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 

Durch das Urteil des BGH denke ich, dass der vollständige Auschluss des Kündigungsrechts nach §649 BGB auch in Ihrem Fall zulässig ist und Sie leider auch lediglich die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren von der Fluggesellschaft verlangen könne. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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