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Liebes Forum, auf unserer Rückreise aus dem Hurghadaurlaub in Richtung Hamburg ist uns etwas unglaubliches passiert.

Wir befanden uns in der Luft, als uns der Pilot mitteilte, dass wir unverzüglich, sogar noch in Ägypten wieder notlanden müssten. Wir waren zunächst sehr verunsichert, weil wir nicht genau verstanden hatten, was der Grund für diese Notlandung war, und warteten am Boden wieder auf genauere Informationen.

Am Boden erfuhren wir dann, dass die Bordrutsche, welche Passagiere im Ernstfall vom Flugzeug auf den Boden transportieren soll, sich auf einmal von selbst aufblies! Von so etwas hatte ich ja noch nie gehört! Es hat ewig gedauert bis wir wieder in das Flugzeug konnten, wir erreichten Hamburg auch insgesamt erst mit 23 Stunden Verspätung!

Die Fluggesellschaft konnte sich auch nicht erklären, wie so etwas apssiert ist, und sagte auch, dass so etwas normalerweise nur sehr selten vorkomme, und bei der Fluggesellschaft auch noch nie vorgekommen war.

Jetzt hatte ich mich mal ein wenig über Ausgleichszahlungen und so etwas informiert, und habe aber nicht herausgefunden, ob dieses spezielle technische Problem einen dieser außergewöhnlichen Umstände darstellt, oder ob ich trotzdem eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft wegen der Flugverspätung verlangen kann?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

Sie wollten von Hurghada nach Hamburg fliegen, als sich in der Luft die Notrutsche des FLugzeuges von alleine entfaltete, und der Pilot deswegen umkehren musste. Dadurch hatten sie 23 Stunden verspätung. 

Nun fragen Sie sich, ob Sie daurch mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können, oder ob dieses Entfalten einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Bei einem Nur-Flug wie in Ihrem Fall kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verodnung in Betracht. Diese regeln die Ansprüche von Fluggästen bei Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen von Fluggästen.

Sie fragen zunächst, ob durch die Änderung der Flugroute wohlmöglich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick auf die Grundsatzentscheidung des EuGH:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nach dieser ist also nur dann von einer Annullierung auszugehen, wenn der Start aufgegeben wird. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch nur ein wenig nach hinten verschoben und auch die Änderung der Flugroute alleine begründet meines Erachtens noch keine Annulierung, da der Flug ja trotzdem stattgefunden ist.

Es könnten sich aber aufgrund der Verspätung von 1,5 Stunden Ansprüche ergeben. Denn entscheidend ist nicht, die Verspätung beim Abflug sondern allein die Verspätung am Zielflughafen. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Da Sie  mit einer Verspätung von 23 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, haben Sie meines Erachtens  Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Diese Ansprüche können jedoch entfallen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, also ein Umstand, auf den die FLuggesellschaft nicht einwirken kann.

Ich habe für genau ihren Fall zwei Gerichtsurteile gefunden:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.07.2010, Az: 3 C 1316/09 (32) (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "Ag Rüsselsheim Az: 3 C 1316/09 (32) reise-recht-wiki.de“)

Das unerklärliche Auslösen der Notrutsche stellt keinen Außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastverordnung dar, welche die FLuggesellschaft von einer Inanspruchnahme befreien könnte.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2012, Az: 3 C 497/12 (36) (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "AG Rüsselsheim,  Az: 3 C 497/12 (36) reise-recht-wiki.de“)

Löst ein Passagier beim Boarding die Notrutsche des Flugzeuges aus, so liegt ein für das Luftfahrtunternehmen haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor.

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Ich empfehle folgende: 

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=56&qa_1=ein-fachanwalt-flugrecht-teurer-ein-normaler-rechtsanwalt&show=56#q56

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=18&qa_1=ich-suche-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=18#q18

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