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Im letzten Herbst beschloss ich, eine Fahrradrundreise durch Fuerteventura zu machen.

Als diese Rundreise beendet war, buchte ich einen Rückflug von Fuerteventura nach München. Ich habe frühzeitig keinen Flug gebucht, denn ich wusste ja nicht wann ich fertig sein würde. Dennoch hatte ich eine bestätigte Buchung von der Airline erhalten.

Jedenfalls gingen mein Rucksack und ich am vereinbarten Rückflugtag zum Flughafen um das Flugzeug zu besteigen.

Das ging jedoch nicht so einfach wie geplant, denn wir mussten lange warten ehe das Flugzeug freigegeben wurde, ich es betreten konnte, der Start freigeben wurde, und wir endgültig starten konnten.

Denn das Flugzeug hatte eine Verspätung von 17 Stunden! Eigentlich wollte ich ja am 23.03 ankommen, aber da wurde dann der 24.03 draus.

Eine enorm lange zeit, die ich größtenteils am Flughafen verbringen musste.

IM Flugzeug wurden wir dann darauf hingewiesen, dass die Verspätung deswegen zustande kam, wegen etwas, was in der Flugzeugsprache „electric smell“ bezeichnet wird. Was das jetzt genau war, habe ich in dem Moment nicht verstanden, man versteht ja auch generell die Piloten bei ihren Aussagen so schlecht.

Nur weiß ich jetzt nicht, ob man bei einer so großen Verspätung nicht schon doch von einer Flugannullierung reden kann. Sind in beiden Fällen die Ausgleichsansprüche verschieden? Oder ist das egal, und mir steht so oder so ein Anspruch zu. Ich kenne mich in solchen Sachen eben nicht os gut aus.

Oder führt dieser electronic smell, was auch immer das ist, dazu, dass kein Ausgleich gezahlt werden muss?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag lieber Fragesteller, 

leider ist ihr Flug sieben Stunden später losgeflogen und insgesamt sind Sie mit einer Verspätung von 17 Stunden in München angekommen. Grund für die Misere war, dass es zu electric smells kam. Jetzt fragen Sie nach einem Ausgleichsanspruch. 

Generell gilt zu sagen, dass es sich zwar nicht um eine Annullierung handelt, was allerdings einem Ausgleichsanspruch in keiner Weise entgegen steht. Denn der EuGH hat entschieden, dass Flugreisenden ebenso Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen, sobald diese mit einer Verspätung von 3 Stunden an ihrem Ankunftsziel ankommen. 
Ergo könnte durchaus ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung in Betracht kommen. Die Höhe bemisst sich nach der Großkreismethode anhand der Entfernung des ersten und letzten Zielortes.

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings ist wichtig zu erwähnen, dass diese Zahlung von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht ausgeführt werden muss, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen und  es nachweisen kann, dass die sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Fraglich ist allerdings, was man denn alles zu einem außergewöhnlichen umstand zählen kann. Der Erwägungsgrund 14 der VO gibt darüber groben Aufschluss:

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. 

Beachten Sie bitte, dass diese Auflistung nicht abschließend ist, d.h. es können auch verschieden andere Umstände hinzukommen. Generell ist es dann immer von Vorteil zu recherchieren, ob es schon Urteile zu ähnlichen Vorfällen gab. Dies habe ich auch hinsichtlich der electric smells getan:

AG Erding, Urt. v. 13.03.2013, Au.: 3 C 2101/12 (zu finden über Google; einfach eingeben:reise-recht-wiki 3 C 21001/12“)
Ein „electric smell“, ein technischer Defekt, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastrechteVO  dar, welcher die Fluggastgesellschaft von einer Inanspruchnahme befreit. Bei einem Defekt eines „Electric Smells“, handelt es sich jedenfalls nicht um einen vergleichbaren Fall, beziehungsweise begründet dies kein von außen kommendes Ereignis ähnlich einem Sabotageakt beziehungsweise einem terroristischen Angriff. Ein solches Vorkommnis liegt vielmehr gerade in der Risikosphäre der Beklagten als Luftfahrtunternehmen und kann daher nicht als von außen kommendes unbeherrschbares Ereignis im Sinne von Art. 5 III der VObewertet werden.


Ich denke, dass es in ihrem Fall sehr ähnlich aussehen wird. Deshalb glaube ich, dass Sie die Ansprüche unbedingt stellen sollten. Zudem ist es im Zweifel auch sinnvoll sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen.

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