Hallo zurück,
das klingt auf jeden Fall nach einem sehr stressigen Rückflug. Insgesamt hat es zu einer Verspätung von 10 Stunden geführt. Einen direkten Schadensersatz gibt es in der Form, wie man es aus dem BGB kennt zwar nicht, allerdings könnte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht kommen. Den erhalten Fluggäste nämlich in der Regel auch, sobald eine Verspätung von über 3 Stunden am Endziel eingetreten ist.
Die Verordnung ist auch unproblematisch anwendbar, da es sich um einen Flug von und in einen Mitgliedsstaat handelt. Der Ausgleichsanspruch ist, wie bereits erwähnt, in Art. 7 der VO geregelt. Die Höhe bemisst sich je nach Strecke wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bemessen wird allerdings nicht anhand der Luftlinie, sondern vielmehr anhand der sog. Großkreismethode, die die kürzeste Verbindung anhand der Erdoberfläche zwischen den Orten bemisst. Dafür gibt es auch Rechner im Internet.
Allerdings muss eine solche Ausgleichszahlung nicht in jedem Fall von Condor geleistet werden. Hier könnte v.a. der Ausnahmepunkt greifen, dass eventuell ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Diese Regelung ist in Art. 5 III VO geregelt: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Möglicherweise stellen die Probleme mit dem Kompressor einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Beachten muss man dabei das Wörtchen „außergewöhnlich“. Dies impliziert, dass nicht jede aufgetretene Problematik zu einem Ausschluss führen kann.
Insgesamt kann man sagen, dass der EuGH festgestellt hat, dass technische Defekte in den meisten Fällen in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens fallen. Selbst wenn dieses mit technischen Defekten im Einzelfall nicht rechnen konnte, kann es sich dennoch nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, da das Unternehmen es in diesem Fall versäumt hatte, ein voll funktionsfähiges Flugzeug bereitzustellen.
AG Frankfurt, Urt. v. 26.10.2012, Az.: 29 C 1400/12 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1400/12“)
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung sind solche, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.08.2010, Az.: 3 C 774/10 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 774/10“)
Das Risiko, dass an dem eingesetzten Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt grundsätzlich in den betrieblichen Einflussbereich von Luftfahrtunternehmen und begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechtverordnung. Die Seltenheit eines Defekts steht dieser Auffassung nicht entgegen.
Wie Sie sehen, ist nur in den aller seltensten Fällen von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, wenn ein technischer Fehler am Flugzeug auftritt. Daher müsste Ihnen der Ausgleich auch meiner Meinung nach eigentlich zustehen.
Möchten Sie sicher gehen, sollten Sie allerdings lieber noch einmal einen Fachanwalt befragen.