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Hallo ihr lieben,

Ich wollte mit Condor am 12.05.2016 von Lyon zurück nach Dresden fliegen, weil mein Urlaub ich Frankreich zu einem Ende gekommen war.  Ich befand mich dann vorschriftsmäßig am Flughafen ein, und gab mein Gepäck auf, ging durch die Sicherheitskontrollen, kaufte um Duty Free Shop zwei Flaschen Wein und Senf, und begab mich dann zum Flugzeug.

Wir hoben auch pünktlich ab, und ich war schon ziemlich entspannt und schlief auch ein kleines bissschen ein, als ich von der  Durchsage des Kapitäns wach gemacht wurde, welcher uns sagte, dass wir in Frankfurt landen müssen, weil es Probleme mit dem Motor gibt. Ab da war an Schlaf natürlich nicht mehr zu denken, ich hatte die ganze Zeit Angst, dass wir wegen dieses Defekten Motors abstürzen würden!

Wir landeten dann aber zum Glück ziemlich zügig und ohne Probeleme in Frankfurt, wo uns noch im Flugzeug gesagt wurde, dass wir mit Bussen, sofern wir das wünschen, nach Dresden transportiert werden können.

Da ich nicht in Frankfurt bleiben wollte, und somit auch keine Wahl hatte, nahm ich das Angebot mit den Bussen an.

Im Bus wurde uns dann von einer Mitarbeiterin von Condor gesagt, dass es einen technischen Defekt im Kompressor des linken Motors gab. Dieser technische Defekt sei äußerst selten, und sonst bisher auch noch nie bei Condor aufgetreten.

Ich kam dann am abend gegen 22 Uhr in Dresden an, wobei der eigentliche geplante Ankunftszeitpunkt bei 12 Uhr mittags lag. Ich hatte also fast 10 Stunden Verspätung!

Kennt sich jemand mit Flugzeugen aus, und kann mir sagen, ob dieser Schaden im Kompressor wirklich so selten ist, wie von der Mitarbeiten behauptet? Weil dann würde ich ja auch keine Chnace auf einen Schadensersatz haben, oder?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo zurück, 

 

das klingt auf jeden Fall nach einem sehr stressigen Rückflug. Insgesamt hat es zu einer Verspätung  von 10 Stunden geführt. Einen direkten Schadensersatz gibt es in der Form, wie man es aus dem BGB kennt zwar nicht, allerdings könnte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht kommen. Den erhalten Fluggäste nämlich in der Regel auch, sobald eine Verspätung von über 3 Stunden am Endziel eingetreten ist. 

 

Die Verordnung ist auch unproblematisch anwendbar, da es sich um einen Flug von und in einen Mitgliedsstaat handelt. Der Ausgleichsanspruch ist, wie bereits erwähnt, in Art. 7 der VO geregelt. Die Höhe bemisst sich je nach Strecke wie folgt:

 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Bemessen wird allerdings nicht anhand der Luftlinie, sondern vielmehr anhand der sog. Großkreismethode, die die kürzeste Verbindung anhand der Erdoberfläche zwischen den Orten bemisst. Dafür gibt es auch Rechner im Internet. 

Allerdings muss eine solche Ausgleichszahlung nicht in jedem Fall von Condor geleistet werden. Hier könnte v.a. der Ausnahmepunkt greifen, dass eventuell ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Diese Regelung ist in Art. 5 III VO geregelt: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

 

Möglicherweise stellen die Probleme mit dem Kompressor einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Beachten muss man dabei das Wörtchen „außergewöhnlich“. Dies impliziert, dass nicht jede aufgetretene Problematik zu einem Ausschluss führen kann. 

Insgesamt kann man sagen, dass der EuGH festgestellt hat, dass technische Defekte in den meisten Fällen in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens fallen. Selbst wenn dieses mit technischen Defekten im Einzelfall nicht rechnen konnte, kann es sich dennoch nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, da das Unternehmen es in diesem Fall versäumt hatte, ein voll funktionsfähiges Flugzeug bereitzustellen.

 

AG Frankfurt, Urt. v. 26.10.2012, Az.: 29 C 1400/12 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1400/12“)

Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung sind solche, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.08.2010, Az.: 3 C 774/10 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 774/10“)

Das Risiko, dass an dem eingesetzten Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt grundsätzlich in den betrieblichen Einflussbereich von Luftfahrtunternehmen und begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechtverordnung. Die Seltenheit eines Defekts steht dieser Auffassung nicht entgegen.

 

Wie Sie sehen, ist nur in den aller seltensten Fällen von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, wenn ein technischer Fehler am Flugzeug auftritt. Daher müsste Ihnen der Ausgleich auch meiner Meinung nach eigentlich zustehen. 

Möchten Sie sicher gehen, sollten Sie allerdings lieber noch einmal einen Fachanwalt befragen. 

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