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Ich und eine Freundin von mir fahren schon viele viele Jahre zusammen in den Urlaub. Wir kennen uns auch schon seid dem Kindergarten, und haben sogar zusammen studiert, und da lag es einfach nahe, auch zusammen in den Urlaub zu fliegen.

Dieses mal haben wir uns ein ganz exotisches Ziel herausgesucht, und wollten nach Madagaskar fliegen, um dort zwei Wochen Urlaub zu machen.

Teil dieser Reise waren auch die Flüge von Frankfurt am Main nach Antananarivo, und auch wieder zurück, jeweils mit einem Zwischenstopp in Paris.

Die planmäßige Abflugzeit des Hinfluges war am 04.09 um 7:25, in Paris sollten wir dann 8:45 ankommen. Dort hätten wir etwas weniger als 2 Stunden Aufenthalt gehabt, weil der Flug von Paris nach Antananarivo erst 20:30 erfolgen sollte.

Es war geplant, dass wir am 04.09 um 21:45 in Antananarivo ankommen. Der Flug von Frankfurt nach Paris war pünktlich und verlief ohne Probleme, obwohl ich das Gefühl hatte die Stewardessen auf diesem Flug waren sehr unhöflich.

Wir erwischten dann auch den Flug ab Paris, obwohl wir im Vorfeld dachten, das der Zeitraum sehr eng ist, vor allem wenn es zu einer Verspätung kommen sollte. Aber wir erreichten den Flug ja noch. Das Problem an der Sache war, dass der Flug in Paris ewig nicht abhieb.

Es dauerte 8 Stunden bis wir abheben konnten, was dazu führte, dass wir auch mit einer Verspätung von 8 Stunden erst ankamen.

Jetzt stellen wir uns natürlich die Frage, ob wir einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Flugverordnung haben. Wobei es da ja problematisch werden kann, weil die zusammengebuchten Flüge, zumindest in Frankfurt pünktlich gestartet sind, und es erst beim ersten Zwischenstopp zu dieser Verspätung kam.

 

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo , 

leider hatten Sie auf ihren Flug nach Madagaskar ein kleines Problem. Es handelte sich um zusammengesetzte Flüge von Deutschland über Frankreich nach Madagaskar. Der erste Abschnitt dieses Fluges lief relativ glatt. Allerdings kam es auf den zweiten Abschnitt zu einer großen Verspätung. Insgesamt sind Sie mit einer 8-stündigen Verspätung gelandet. 

 

Nun fragen Sie nach Ansprüchen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Hinsichtlich des generellen Anwendungsbereichs sehe ich persönlich keine Probleme, da beide Abschnitte in dem Mitgliedsstaat starteten. 

Sie haben Angst, dass eventuelle Ansprüche eventuell ausscheiden, da erst der zweite Flugabschnitt von der Verspätung  betroffen war. Dahingehend sind diese Urteile ausschlaggebend:

 

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07(Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.

 

LG Frankfurt, Urt. v. 13.09.2012, Az.: 2-24 S 95/12(Google-Suche: „2-24 S 95/12 reise-recht-wiki.de“)

Bei zusammengesetzten Flügen ist die Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Flugverspätung neben der Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden auch eine Abflugverspätung i.S.d. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. 

 

Daher denke ich, dass den Ansprüchen erst einmal nichts im Weg stehen sollte. Von besonderer Interesse ist garantiert der Anspruch aus Art. 7I der Verordnung. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Nach Madagaskar müsste also gemessen an der Strecke eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro in Betracht kommen. Allerdings könnte diese Leistung dann entfallen, wenn die Verspätung aus dem Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen resultiert. Man muss also erst einmal schauen, woran die 8 stündige Verspätung gelegen hat. 

Außergewöhnliche Umstände können u.U. Streiks oder Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten sein, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs einer Airline liegt. (Dabei sollte man beachten, dass dies bei technischen Problemen oftmals nicht der Fall ist).

 

Zusammengefasst denke ich, dass ein Anspruch bestehen sollte, solange die Airline sich nicht wirksam auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Insofern empfinde ich es als ratsam, dass Sie sich an die Fluggesellschaft oder an einen Fachanwalt wenden.

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Sie sind von Frankfurt über Paris nach Antananarivo geflogen. Der Flug von Paris nach Antananarivo kam jedoch mit einer Verspätung von 8 Stunden an.  Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Sie sind mit einer Verspätung von 8 Stunden angekommen. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. 

Es stellt sich außerdem die Frage, ob es einen Unterschied macht, dass es sich nicht um einen Direktflug, sondern um einen Flug mit Zwischenlandung gehandelt hat. 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „Az.: C-452/13  reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung am Endziel haben könnten. Irrelevant ist, dass die Flüge eine Zwischenlandung hatten, solange Sie diese als Gesamtflug gebuchte haben. Irrelevant ist auch, wo genau es zu der Verspätung kam. Maßgeblich ist alleine die Verspätung am Endziel.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Maßgeblich ist die Entfernung von Frankfurt nach Antananarivo. Sie haben also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR. 

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