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Hallo,

Im Winter hatte ich mir vorgenommen, Moskau zu besuchen.

Daher buchte ich Flüge von Frankfurt nach Moskau, mit einem Zwischenstopp in Kopenhagen. Das war einfach billiger als ein Direktflug.

Die Flüge starteten auch alle pünktlich, aber bei dem Flug von Kopenhagen nach Moskau gab es technische Probleme, was den Piloten dazu veranlasste, den Vogel in Tallinn notgedrungenerweise zwischenzulanden.

Geplant war dass ich 19:45 in Moskau ankomme, aber wir landeten 21:00 in Tallinn, wo wir notgedrungenermaßen übernachten mussten, und erst am nächsten Tag in Moskau ankamen.

In tallinn hatte ich dann auch genug zeit, mich ein wenig mit der Flugverordnung auseinanderzusetzen.

Dort heißt es doch in Art. 7 I c) der Verordnung:

„Wird auf diesen Artikel bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

 250,00 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

400,00 € für alle innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km oder bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

600,00 € bei allen nicht unter die oben genannten fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Jetzt stellt sich auch die Frage ob ein Triebwerkschaden, der plötzlich auftritt, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, oder nicht. Meiner Meinung nach würde es ja Sinn machen, und ich hätte einen Anspruch auf eine Entschädigung, aber ich kenne mich in dem Gebiet nicht so gut aus, und hätte gerne eine Expertenmeinung.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Kopenhagen nach Moskau gebucht. Auf dem Flug von Kopenhagen nach Moskau musste das Flugzeug jedoch aufgrund eines Triebwerkschadens zwischenlanden und Sie sind erst am nächsten Tag an Ihrem Zielflughafen angekommen.

Bei einer so erheblichen Flugverspätung könnten Ihnen Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

In den meisten Fällen ist ein technischer Defekt also kein außergewöhnlicher Umstand, welcher die Fluggesellschaft nicht vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Es ist außerdem zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen.

Ich könnte mir außerdem vorstellen, dass es ratsam sein könnte einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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