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Hallo ihr lieben,

 

Ich und meine Frau träumen schon lange mal davon eine Safari zu machen. Vor zwei Jahren haben wir uns dann ein herz gefasst, und endlich eine Reise nach Kenia gebucht.

Dabei handelte es sich um eine Pauschalreise, also einmal der urlaub vor ort, und dann auch noch die Flüge.

Der Hinflug sollte von Condor auf der Strecke von Frankfurt nach Mombasa am 11.10.2016 unter der Flugnummer DE 7264 um 20:05 durchgeführt werden.

Wir erschienen auch rechtzeitig zum Boarding, und bestiegen das Flugzeug, und nahmen unsere zugeteilten sitzplätze ein. Soweit so gut.

Doch als die Türen schon geschlossen waren, und alle auf den Start warteten, kam eine Durchsage des Piloten, die in etwa sagte, dass ihm ein Defekt in der Steuereinheit der Maschine angezeigt wurde.

Deswegen wurden wir alle wieder aus dem Flugzeug n den Flughafen gebracht, und mussten erst einmal warten, bis dieser Fehler behoben wurde.

Wie man uns am Infoschalter mitteilte, lag der Defekt im bereich des rechten High Pressure Shut Off Valve, und das das betreffende Bauteil umgehend ausgebaut und überprüft wird.

 

Also hies es für uns erst einmal ewig lange warten. Ich erspare an dieser Stelle die weiteern Einzelheite, aber wir mussten was 24 Stunden warten, was eine extrem unagenehme Erfahrung für alle Fluggäste darstellte. Es ist fast Unmöglich in den großen Wartehallen ein wenig Schlaf zu finden. Das heißt auch, dass wir erst am nächsten Tag weiterfliegen konnten.

Dann wurde uns am nächsten tag nchmals am Schalter gesagt, das Problem lag im bereich des rechten High Pressure Shut Off Valve, was eigentlich nur ein kleines Druckluft ventil zu sein scheint.

Jedenfalls wurde dieses Ventil ausgebaut, und ersetzt, es wurden jedoch keine Feheler festgestellt. Uns wurde auch gesagt, dass diese Fehlermeldung nicht nur bei Condor, sondern auch bei anderen Fluggesellschaften, die die Boeing 767 fliegen, aufgetreten seien.

Das ist ja auch gant nett, nur das nützt uns nichts. Oder ist es so, dass wenn der Fehler bei jedem Flugzeug dieses Typs auftritt, die Fluggesellschaft Condor in diesem Fall, den Fehler und die verspätung nicht zu vertreten hat?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Kenia gebucht. Der Flug wurde von Condor durchgeführt. Bei diesem kam es jedoch zu einigen Problemen. Aufgrund einer Fehlermeldung wurde ein Ventil ausgebaut und Sie hatten dadurch eine Verspätung von 24 Stunden. 

Nun fragen Sie sich, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen können. 

Bei einer Verspätung von 24 Stunden lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

In Ihrem Fall wurde eine Fehlermeldung angezeigt und das Ventil musste ausgebaut werden. Über einen ganz ähnlichen Sachverhalt hat auch das AG Rüsselsheim entschieden: 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 19.07.2010, Az: 3 C 257/10 (35) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 257/10 (35) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

 Zeigt der Bord-​Computer eines Flugzeugs (fälschlicherweise) einen Defekt an einem Ventil an, so liegt kein „außergewöhnlicher Umstand“ vor, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung befreit, dem Fluggast eine Ausgleichzahlung wegen Flugverzögerung zu zahlen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass derartige Warnungen relativ selten auftreten und zumeist nach durchgeführtem Austausch des Ventils kein erheblicher Defekt festgestellt werden kann.

Ein Flug den die Kläger im Rahmen einer Pauschalreise bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen gebucht hatten, wurde erst mit einer erheblichen Ankunftsverspätung ausgeführt worden. Die Kläger fordern deshalb nun eine Ausgleichzahlung wegen der eingetretenen Flugverspätung. Die Beklagte beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand und ist der Ansicht, sie habe aus diesem Grund für die entstandene Verspätung nicht zu haften.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage für begründet. Die Kläger haben Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen wegen der entstandenen Flugverspätung. Bei dem vorliegenden behaupteten Defekt eines Ventils handele es sich demnach nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Beklagte von ihrer Haftung befreien könnte.

Damit kann die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

Bei konkreten Fragen ist es allerdings nicht von Nachtteil einen Fachanwalt zu befragen.

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