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Mein Flug Leipzig Stuttgart wurde 2 Stunden vor Abflug ohne Angabe von Gründen annuliert.

Es wurde keine Ersatzbeförderung angeboten, ich solle mich selber um die Beförderung kümmern.

Geltend gemacht habe ich die Entschädigung von 250 € nach der Fluggastrechte VO und die Kosten für das Bahnticket.

Die 250 € wurden bezahlt, die Bahnkosten nicht, das sei durch die Entschädigung abgedeckt.

Wie verhält es sich mit der Erstattung und falls dieser Anspruch besteht mit der Anrechnung auf die Entschädigung?

Bislang habe ich die Kosten für den Flug nicht zurück gefordert, denn ich wollte ja die Erstattung der Bahnkosten.
Gefragt in Flugannullierung von (160 Punkte)
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3 Antworten

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Guten Tag,

Ihr Flug mit Eurowings wurde 2 Stunden vor dem Abflug annulliert. Da Eurowings Ihnen keine Ersatzbeförderung angeboten hat, mussten Sie sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmern. Sie haben sich für eine Bahnbeförderung entschieden. Im Anschluss forderten Sie von Eurowings eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Als Sie nun auch die Erstattung der Bahnkosten forderten, wurde dies von Eurowings mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten auf die Ausgleichszahlung angerechnet wurden.

Ihnen stellt sich jetzt die Frage ob Sie tatsächlich keinen Anspruch auf die Erstattung der Bahnkosten haben.

Zur Klärung dieser Frage sollten wir noch einmal einen Blick in die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 werfen.

Denn in Artikel 12 dieser Verordnung steht es wie folgt:

1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. 

2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Recht, einschließlich der Rechtssprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben. 

In Ihrem Fall sollte der Fokus meines Erachtens nach auf Artikel 12 Absatz 1 gelegt werden. Denn dort steht, dass die Ausgleichszahlung auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet kann. Das bedeutet für mich, dass Eurowings hier leider im Recht ist und die Bahnkosten durch die Entschädigung ausreichend abgedeckt sind.

Zum Abschluss auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 5.12.2014, Az. 2-24 S 66/14 (dieses Urteil finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "2-24 S 66/14")

Die Kläger haben bei der Beklagten einen Flug nach Berlin gebucht. Am Tag des Abflugs wurde dieser annullierten und die Klägerin mussten einen Flug nach Frankfurt nehmen. Von Frankfurt aus reisten die Kläger mit der Eisenbahn weiter bis nach Berlin ihrem eigentlichen Zielort.

Die Kläger verlangten von der Beklagten außergerichtlich die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 1200€ sowie die Erstattung der Bahnkosten. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Die Kläger zogen deshalb vor das AG Frankfurt und verklagten die Beklagte auf Leistung der Ausgleichszahlung, Erstattung der Bahntickets und Übernahme der Anwaltskosten. Das Gericht sprach den Klägern die Ausgleichszahlung zu. Die Beklagte erkannte dies an und erklärte die Anrechnung des Schadens auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der FluggastrechteVO. Das AG gab dem statt. Die Übernahme der Anwaltskosten wurde durch das Gericht abgelehnt. 

Die Kläger zogen zur Berufung vor das LG Frankfurt und forderten die Übernahme der Anwaltskosten, sowie die Erstattung der Bahnkosten. Das LG Frankfurt schloss sich dem Urteil des AG an. Es wurde damit begründet, dass die Anrechnung von Schäden auf die Ausgleichsleistung nach Artikel 12 Absatz 1 der FluggastrechteVO zulässig ist, da die Regelung dazu dient um eine Überkompensation der Kläger zu vermeiden. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Es steht Ihnen daher selbstverständlich zu, über diesen Beitrag hinaus einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Vielen Dank für die Antwort.

Dann kann ich aber auch die Flugkosten zurückfordern oder?

Denn die wurden bislang nicht erstattet.
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Sie wollten einen Flug von Leipzig nach Stuttgart wahrnehmen. Dieser wurde jedoch annulliert und Sie mussten auf die Bahnfahrt ausweichen.

Im Falle einer Annullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Ihnen stehen also zunächst, wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 EUR zu. Diese wurden Ihnen bereits gewährt und Sie fragen sich nun, ob Sie zusätzliche auch einen Anspruch auf die Bahnkosten haben.

Die Fluggesellschaft gibt dazu an, dass die Bahnkosten auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen angerechnet werden und Ihnen deshalb nichts mehr zusteht. 

Eine Anrechnung ergibt sich aus Art. 12 VO Weiter gehender Schadensersatz:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzel- staatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Art. 12 VO Nr. 261/2004 besagt also, dass Schadensersatzansprüche tatsächlich auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Das würde in Ihrem Fall bedeuten, dass tatsächlich kein Anspruch auf die Erstattung der Bahnkosten besteht. 

So auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 66/14 (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „Az: 2-24 S 66/14 reise-recht-wiki“)

Ein Ehepaar buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Der Flug des Ehepaars sollte in Berlin landen. Am Tag des Fluges wurde dieser jedoch annulliert und das Ehepaar musste einen Flug nach Frankfurt nehmen. Von Frankfurt aus musste das Ehepaar dann mit der Bahn nach Berlin fahren.

Das Ehepaar forderte deshalb von der Fluggesellschaft die Zahlung einer Ausgleichsleistung sowie die Übernahme der Kosten für die Zugfahrt. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung, woraufhin das Ehepaar sie verklagte.

Vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt klagt das Ehepaar auf Zahlung der Ausgleichsleistung, des Schadensersatz und der Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren. Dem Ehepaar wurde die Ausgleichsleistung zugesprochen, der Rest der Klage wurde abgewiesen. Das Ehepaar zog zur Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt. Dieses bestätigte das Urteil des AG Frankfurt.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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