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Guten Tag,

ich hatte im Hotel Summer Island Maledives 1 Woche Hotelurlaub bei Neckermann gebucht. Dieses Hotel hatte ich mir ganz bewusst ausgesucht, da es 4 Sterne hat und 2007 mit dem Holiday Check Award belohnt wurde. Außerdem wurden Ausflüge zu den Inseln Kagi und Gaararu angeboten, sowie eine Besichtigung der großen Freitagsmoschee. Beim Durchlesen der Bewertungen konnte ich nur Erfreuliches lesen. Unter anderem beeindruckten mich die Worte „paradiesisch“ „Traum Anlage“ und „absolut exquisit“.
So flog ich mit einem super guten Gefühl und hochbeschwingt auf die Malediven. Alles war auch wirklich vom Feinsten, sauber und das Personal sehr zuvorkommend. Ich konnte also meinen Urlaub in vollen Zügen genießen. Bis zu diesem Zeitpunkt, als ich mal wieder in meiner Liege am Strand unter Palmen entspannte. Unter Palmen, das war genau das Problem. Es hingen dicke Kokosnüsse an den Palmen.

Ich lag also auf meiner Liege bis plötzlich eine Nuss ca. 20cm neben meiner Liege von der Palme in den Sand krachte! Völlig entsetzt sprang ich auf. Das hätte böse ausgehen können! Ich wollte mir nicht ausmalen, wie mein Urlaub geendet hätte, wenn diese Nuss auf meinem Kopf gelandet wäre! Kreidebleich begab ich mich zur Hotelleitung, um diesen Vorfall zu melden und um Abhilfe zu bitten. Doch nichts geschah, es wurde von der Hotelleitung nichts unternommen. Nach solch einer Auszeichnung hatte ich mehr erwartet. Es war sehr gefährlich unter Palmen zu liegen und trotzdem wurde nicht einmal eine Warnung ausgesprochen!

Aufgrund dieses Vorfalls, hatte ich nach meiner Rückkehr einen Anspruch auf Reisepreisminderung bei Neckermann geltend gemacht. Doch dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass dieser Mangel nicht bei Neckermann angezeigt wurde.

Wer kann mir helfen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

nach ihrer Pauschalreise auf die Malediven wollen Sie nun vom Reiseveranstalter Neckermann eine Reisepreisminderung geltend mache, da Sie die von den Palmen fallenden Kokosnüsse beanstanden. 

Neuerdings ist der Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises in §651 m Abs. 1 BGB geregelt:


„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“

Damit ein solcher Anspruch überhaupt in Frage kommt, muss allerdings laut Gesetzestext ein Reisemangel vorliegen. Geklärt werden muss daher, ob die herabfallenden Kokosnüsse und die fehlende Warnung davor einen solchen Mangel darstellen. 

Dazu habe ich folgendes ähnliches Urteil gefunden.  

OLG Koblenz, Urt. v. 03.11.2009, Az.: 5 U 766/09 (suche bei Google: „Reise-Recht-Wiki 5 U 766/09“)

In diesem Fall hat ein Kläger einen Hotelurlaub gebucht. Dort beanstandete er ebenso die von den Bäumen herabfallende Kokosnüsse. Daraufhin wandte er sich mit seiner Mängelrüge an die Hotelleitung und verlangte Abhilfe. Diese erfolgte allerdings nicht, so dass er vor Gericht  zog und eine Reisepreisminderung von dem Reiseveranstalter verlangte.

In diesem Fall wurde die Klage sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen. Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass die Hotelleitung nicht der richtige Adressat einer Mängelanzeige ist. Denn diese ist kein Empfangsbote und auch kein Vertreter des Reiseveranstalters. Eine solche Anzeige muss vielmehr direkt bei einem Reiseveranstalter oder einem Vertreter angezeigt werden. Geschieht dies nicht so verliert der Reisende seine Reisepreisminderungsansprüche.

 

Diese Ansichtsweise kann ich laut Gesetzestext auch unterstützen

In §651 o BGB sind die Anforderungen für eine Mängelanzeige durch den Reisenden ausdrücklich geregelt. In Abs. 1 wird beschrieben, dass der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen hat. In Abs. 2 stehen dann die Folgen. Dennsoweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Abs. 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt die in §651 m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen.

Daher gehe ich davon aus, dass es bei Ihnen ganz ähnlich sein wird, es sei denn Sie haben den möglichen Mangel tatsächlich noch während des Urlaubs tatsächlich bei Neckermann gemeldet. 

Allerdings ist jeder Fall einzigartig, weshalb vor Gericht immer auch eine andere Betrachtung erfolgen kann. Angesichts des komplizierten Sachverhalts, ist es möglich, dass ein Fachanwalt helfen kann.

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