Hallo,
Sie haben in einem Reisebüro eine Pauschalreise in die Türkei gebucht und fanden das Zimmer leider nicht rollstuhlgerecht vor, obwohl Sie das ausdrücklich gewünscht hatten. Nun fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit haben.
Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss zunächst ein Reisemangel vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn ein Fehler vorhanden ist. Die genaue Definition und ein paar weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Auch § 651 c BGB beschreibt, wann ein Reisemangel vorliegt:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Sie schreiben, dass Sie ein behindertengerechtes Zimmer ausdrücklich verlangt haben. Auch hat das Reisebüro dem Hotel eine entsprechende Mitteilung gefaxt, welches diese Mitteilung bestätigte. Meiner Auffassung nach war das behindertengerechte Zimmer also durchaus eine zugesicherte Eigenschaft. Die Reise entsprach also nicht den Vereinbarungen.
Da ein behindertengerechtes Zimmer Vertragsbestandteil war, war die Reise meiner Meinung nach mangelbehaftet. Wenn ein Reisemangel vorliegt, kann der Reisepreis gemindert werden. Dies steht in § 651 d BGB:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Demnach steht Ihnen also ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu.
Sie fragen auch nach einem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 651 f BGB:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Nachdem Sie den Mangel angezeigt hatten, wurden Sie in einem anderen Hotel untergebracht. Da Sie nicht schildern, ob das Hotel ebenfalls nicht rollstuhlgeeignet ist, gehe ich davon aus, dass es möglich war, mit dem Rollstuhl in diesem Zimmer zu fahren. Demnach liegt, meiner Meinung nach, keine erhebliche Beeinträchtigung vor und ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit muss leider abgelehnt werden.
Hierzu habe ich auch ein passendes Urteil gefunden, indem ebenfalls ein rollstuhlgerechtes Zimmer gebucht, aber keines vorgefunden wurde:
AG Hannover, Urt. v. 30.10.2008, Az: 514 C 2415/08
Äußert der Reisende verbindlich einen Sonderwunsch und geht die Reisebestätigung nicht hierauf ein, dann ist dieser Sonderwunsch als vom Reiseveranstalter als angenommen anzusehen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, wenn er von diesem Angebot abweichen will, darauf hinzuweisen, dass er den Sonderwunsch nicht gewährleisten kann.
Das Urteil können Sie einfach finden, indem Sie auf Google „514 C 2415/08 reise-recht-wiki.de“ eingeben.
Hier handelt es sich lediglich um meine persönliche Meinung, ich empfehle Ihnen daher, sicherheitshalber einen Anwalt aufzusuchen. Er kennt sich mit den jeweiligen Einzelfällen aus und kann beurteilen, ob und welche Ansprüche Sie haben.