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Guten Abend,

meine Freundin hat mir von diesem Forum erzählt und geraten, mich mit meinem Problem hierhin zu wenden. Ich möchte einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen und suche juristischen Beistand.
Ganz ehrlich, es ist eine absolute Unverschämtheit, was ich mir von meinem Reiseveranstalter ETI gefallen lassen musste. Aber zuerst der Reihe nach:

Mein Mann und ich hatten eine 2-wöchige Pauschalreise bei ETI nach Ägypten gebucht. Wir sollten in dem wunderbaren The Makadi Spa Hotel wohnen. Schon allein die traumhaften Bilder auf der Internetseite ließen uns träumen. Nachdem wir dann noch lesen konnten, dass es als eigene kleine Welt der Ruhe und Erholung geplant war, war es um uns geschehen. Als zum Schluss noch die zahlreichen à-la-carte-Restaurants, wie das ausgezeichnete „Shimmer’s“ mit traumhafter Aussicht oder das Buffetrestaurant „the World“, dazukamen, war uns klar, etwas Besseres konnten wir nicht finden. Zum Glück konnten wir von Hannover nach Hurghada nonstop fliegen. Abflug wäre um 20:00 Uhr von Hannover mit Air Cairo Flug MSC494 gewesen und angekommen wären wir um 0:35 Uhr in Hurghada.

Leider konnten wir diese Reise nicht antreten, da mein Mann vor der Reise erkrankte und somit reiseunfähig wurde. Daraufhin hatte ich 1 Woche vor Abflug ETI in Kenntnis gesetzt und beauftragt auf dem Ticket den Namen meines Mannes in den meiner Freundin zu ändern. Diese erklärte sich natürlich bereit, den Urlaub mit mir zu verbringen. ETI verweigerte dies jedoch. Da ich nicht alleine fliegen wollte, musste die Reise verfallen. Das kann doch nicht sein! Wir hatten alles bezahlt und im Prinzip sollte es doch keine Rolle spielen, welcher Name auf dem Ticket steht oder liege ich da falsch?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise mit Ihrem Mann nach Ägypten gebucht. Leider wurde Ihr Mann vor der Reise durch eine Krankheit reiseunfähig. Nun wollen Sie die Reise gerne auf Ihre Freundin umbuchen, welches von FTI verweigert wird. Sie fragen sich, ob Sie nun einen Anspruch auf die Umbuchung haben od3r nicht. 

Dazu hat das AG München 2015 folgendes entschieden:

AG München, Urt. v. 20.02.2015, Az: 281 C 9715/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 281 C 9715/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Frau buchte eine Pauschalreise, welche sie krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Eine von ihr verlangte Umbuchung der Reise auf Freunde wurde vom Reiseveranstalter abgelehnt.

Die Frau klagte auf Erstattung ihrer vollen Reisekosten, da eine Umbuchung hätte angeboten werden müssen und somit die Stornierungskosten nicht rechtens seien. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Je kurzfristiger ein Kunde vor Antrittstermin der Reise den Reisevertrag kündigt, desto schwieriger ist es für den Reiseveranstalter die Reiseplätze anderweitig zu vergeben.

Einen Tag vor Reisebeginn ist daher eine Stornopauschale von 85% als angemessene Entschädigung des Veranstalters zu sehen.

Sie haben den Reiseveranstalter 1 Woche vor Antritt informiert. Im vorliegenden Fall wurde der Veranstalter erst 1 Tag vorher informiert. Ich denke also, dass auch Ihnen leider kein Anspruch auf eine Kostenfreie Stornierung bzw. Umbuchung auf eine andere Person zusteht. Allerdings kann ich mir auch vorstellen, dass die Stornopauschale geringer ist als 85 %, da Sie Ihren Reiseveranstalter früher informiert haben.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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