3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Guten Tag,

unsere Südafrikareise endete leider nicht so, wie wir es uns gewünscht hatten. Meine Frau und ich hatten unsere langersehnte Südafrikareise bei itravel.de gebucht. Sie sollte 23 Tage dauern und hatte den zauberhaft klingenden Namen „Der Zauber von Botswana und Südafrika“. Lange hatten wir auf diese Reise gespart und so war unsere Vorfreude unbeschreiblich groß.

Als wir endlich Südafrika erreichten und unsere Lodge beziehen konnten, waren wir einfach nur glücklich. Wir genossen jeden Augenblick der Reise und wollten als Krönung an einer Safari teilnehmen, die Bestandteil der Reise war. Wir erhofften uns unglaublich viele Tiere in der Wildnis beobachten zu können. Unser Reiseleiter gab bei einer Vorbesprechung dieser Safari allen Teilnehmern eine Wegbeschreibung zum Treffpunkt mit den Wildhütern. Am Ausflugtag begaben sich meine Frau und ich zusammen mit den anderen Teilnehmern gegen 5 Uhr in absoluter Dunkelheit zum Treffpunkt. Unser Weg führte unter anderem über eine Steinstufe.

Dadurch, dass völlige Dunkelheit herrschte, stürzte meine Frau auf dieser Steintreppe und brach sich das Schultergelenk. Die Safari war für uns tabu, sowie einige andere Aktivitäten. Meine Frau war die restlichen 19 Tage erheblich eingeschränkt.

Als wir wieder zuhause waren, musste sich meine Gattin einer langanhaltenden Behandlung unterziehen. Durch diesen Vorfall hatte unsere Traumreise an Schönheit verloren.

Deshalb suche ich Hilfe, um einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Kann uns jemand helfen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Guten Tag, 

leider verlief Ihre Reise nach Südafrika etwas anders als geplant. Denn Ihre Frau stürzte während des Urlaubs noch bevor eines Ausflugs über eine Steinstufe. Dadurch war die Urlaubsfreude natürlich die letzten Tage erheblich eingeschränkt. Auch musste sie noch nach der Reise weiter behandelt werden. 

Nun würden Sie gerne einen Anspruch auf Schadensersatz und wenn möglich auch auf Schmerzensgeld geltend machen.

Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine gebuchte Pauschalreise handelt. Denn in solchen Fällen ist das Reisevertragsrecht der §§651 a ff. BGB anzuwenden. Dieses wurde erst kürzlich revolutioniert und ist nun viel ausführlicher aufgebaut. 

Die Rechte von Reisenden sind nunmehr in §651 i BGB aufgelistet. 

In Absatz 1 ist geregelt, dass ein Reiseveranstalter dazu gehalten ist, die Reise frei von Mängeln zu verschaffen. Gemäß Abs. 2 ist eine Reise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ebenso liegt ein Mangel vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. In Abs. 3 wird in Nr. 7 auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch verwiesen. Dieser ist in § 651 n BGB geregelt:


(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, 

1. der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, 

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder 

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Daher muss nun überlegt werden, ob die Verletzung tatsächlich in die Verantwortungssphäre des Reiseveranstalters fällt oder, ob sich nicht einfach nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Da so etwas von einem Laien nicht beantwortet werden kann, empfiehlt es sich zunächst auf verwandte Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung zu schauen:

OLG Köln, Urt. v. 30.06.2008, Az.: 16 U 3/08 (lässt sich einfach finden, wenn man in einer Suchmaschine folgendes eingibt: 16 U 3/08 reise-recht-wiki)

Der Sachverhalt beläuft sich darauf, dass die Klägerin bei einem Reiseveranstalter eine 23-tägige Südafrikareise buchte. Auf dem Weg zu einem Treffpunkt, von dem aus ein Ausflug starten sollte, stürzte die Klägerin bei Dunkelheit und brach sich das Schultergelenk. Die Klägerin begehrte Reisepreisminderung und Ersatz für vertane Urlaubszeit für sich und ihren Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, Schadensersatz und Schmerzensgeld, sowie die Zahlung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall, insgesamt eine Zahlung von 14.330,30 €. In erster Instanz wies das Landgericht Köln die Klage als unbegründet ab. Das Oberlandesgericht Köln gab in der Berufung der Klage in größerem Umfang Recht. Die entscheidenden Gründe waren im Wesentlichen folgende: Bietet ein Reiseveranstalter bei einer Safarireise sowohl die Reiseleitung, wie auch alle Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so muss er auch für eine Begleitung der Reisenden von ihren Unterkünften zu den Treffpunkten der geplanten Ausflüge zu sorgen. Stürzt ein Reisender, ohne Begleitung durch den Veranstalter, auf einem unbekannten und in Dunkelheit liegenden Weg, so muss der Veranstalter für den Unfall haften. Die Haftung kann allerdings durch ein Mitverschulden des Reisenden gemindert sein, wenn dieser, auf dem ihm unbekannten und unwegsamen Weg, nicht die nötige Aufmerksamkeit aufbrachte. Erlitt eine Reisende eine Verletzung mit starken Schmerzen, der noch 2 Jahre nach dem Unfall Beeinträchtigungen und andauernde Beschwerden verursacht, stehen ihr unter Einbeziehung ihres Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € zu.

Daher gehe ich davon aus, das Sie ebenso zum Teil einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld haben. Allerdings habe ich auch schon von Fällen gelesen, in denen Gerichte eher der Meinung waren, dass sich bei einem Urteil lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirkliche. 

Deshalb empfinde ich es immer als sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass ich hier lediglich meine Auffassung und Recherchen zu dem Thema veröffentlichen kann. Eine Rechtsberatung hingegen kann und darf nur von einem Fachanwalt durchgeführt werden. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Ihre Frau stürzte auf Ihrer gemeinsamen Pauschalreise in Südafrika bei einem Ausflug auf einer Steinstufe und brach sich unglücklicher Weise die Schulter. Nun fragen Sie nach Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m geregelt ist.

Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 651 n BGB:

1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 

1.
ist vom Reisenden verschuldet,
2.
ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.
wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Es stellt sich also die Frage, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder der Reiseveranstalter. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden, welches Ihrem Fall sehr ähnlich ist. Dort trug sich folgender Sachverhalt zu: 

Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 23-tägige Südafrikareise für die Zeit vom 08.04.2006 bis 30.04.2006 zum Preis von 7.432,00 €. Auf dem Weg zu einem Treffpunkt, von dem aus ein Ausflug starten sollte, stürzte die Klägerin bei Dunkelheit und brach sich das Schultergelenk. Die Klägerin begehrte Reisepreisminderung und Ersatz für vertane Urlaubszeit für sich und ihren Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, Schadensersatz und Schmerzensgeld, sowie die Zahlung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall, insgesamt eine Zahlung von 14.330,30 €.

Das OLG Köln hat in zweiter Instanz folgendes entschieden:

OLG Köln, Urt. v. 30.06.2008, Az: 16 U 3/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 3/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bietet ein Reiseveranstalter bei einer Safarireise sowohl die Reiseleitung, wie auch alle Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so muss er auch für eine Begleitung der Reisenden von ihren Unterkünften zu den Treffpunkten der geplanten Ausflüge zu sorgen.

Stürzt ein Reisender, ohne Begleitung durch den Veranstalter, auf einem unbekannten und in Dunkelheit liegenden Weg, so muss der Veranstalter für den Unfall haften. Die Haftung kann allerdings durch ein Mitverschulden des Reisenden gemindert sein, wenn dieser, auf dem ihm unbekannten und unwegsamen Weg, nicht die nötige Aufmerksamkeit aufbrachte.

Erlitt eine Reisende eine Verletzung mit starken Schmerzen, der noch 2 Jahre nach dem Unfall Beeinträchtigungen und andauernde Beschwerden verursacht, stehen ihr unter Einbeziehung ihres Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € zu.

Ihre Frau hat meines Erachtens also wahrscheinlich tatsächlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Allerdings wird dieser wahrscheinlich auch um Mitverschulden gekürzt. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...