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Guten Morgen,

meine Frau und ich hatten eine Pauschalreise über 1 Woche nach Ibiza gebucht. Wohnen sollten wir im Insotel Fenicia Prestige Suites und Spa. Gebucht hatte ich alles bei dertour inklusive eines Bustransfers zum Hotel. Dieses Hotel sollte einmalig sein. Es war uns von der besten Freundin meiner Frau wärmstens empfohlen worden. Sie hatte ein Jahr zuvor mit ihrem Lebensgefährten dort ihren Urlaub verbracht und beide waren so begeistert davon, dass wir bei jeder Gelegenheit, die sich bot, davon erzählt bekamen.
Wir wollten mit Eurowings Flug EW546 um 20:05 Uhr von Köln/Bonn nach Ibiza fliegen uns erreichten somit Ibiza um 22:30 Uhr. Zurück sollte es ebenfalls mit Eurowings Flug EW545 um 21:10 Uhr von Ibiza nach Köln/Bonn gehen. Wir hätten Köln/Bonn um 23:35 Uhr erreicht. Unglücklicherweise konnten wir unseren Urlaub nicht genießen.

Wir sind beide im Nachhinein froh, dass wir alles doch do gut überlebt hatten. Während unseres Bustransfers vom Flughafen zum Hotel stießen wir mit einem anderen Auto frontal zusammen. Das andere Auto war als Geisterfahrer unterwegs. Meine Frau und ich kamen beide ins Krankenhaus. Ich musste länger im Krankenhaus bleiben, meine Frau konnte früher ins Hotel zurück, besuchte mich allerdings jeden Tag. Nach unserem Aufenthalt auf Ibiza, musste ich in Deutschland weiterbehandelt werden. Den gesamten Urlaub verbrachte ich im Krankenhaus und somit war von Erholung keine Spur, auch meine Frau hatte keinen Urlaub verbracht.

Haben wir einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Schadensersatz gegen dertour?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

da hatten Sie ja nochmal großes Glück gehabt. Nach diesem Unfall und der vergeudeten Zeit auf Ibiza fragen Sie sich nun, ob eventuell ein Anspruch auf eine Rückerstattung des Reisepreises oder Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter dertour möglich ist. 

 

Es handelt sich also um einen Unfall, der sich auf der Fahrt zum Hotel vom Flughafen ereignet hat. Ein Geisterfahrer ist frontal in ihren Transferwagen hereingefahren, weshalb Sie die komplette Zeit im Krankenhaus verbringen mussten und ihre Frau zumindest auch für einige Tage. 

 

Die von ihnen beschriebenen Ansprüche kommen gemäß den Reiserecht, welches in §§ 651 a ff. BGB geregelt ist jedenfalls dann in Betracht, wenn die Reise mit einem Mangel behaftet ist. Die negative Definition eines Reisemangels ist in §651 i Abs. 2 BGB zu finden: 

 

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Fraglich ist nun, ob der Unfall einen solchen Mangel an der Reise darstellt. Regelmäßig muss ein solcher in der Verantwortungssphäre des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen zu finden sein. 

Da ich nicht genau weiß, wie man dies hinsichtlich eines Urteils zu bewerten hat, habe ich diese Urteile auf Reise-recht-wiki.de gefunden, die sehr aufschlussreich sind: 

AG Neuss, Urt. v. 17.02.2015, Az.:75 C 3139/14:

Der Sachverhalt beläuft sich darauf, dass ein Ehepaar eine Pauschalreise in die Türkei buchte. Auf dem inbegriffenen Bustransfer vom Flughafen kam es zu einer Kollision mit einem Geisterfahrer, bei dem der Ehemann verletzt wurde, sodass für beide Eheleute der Nutzen der Reise aufgehoben war.

Die RichterInnen gaben der Klage statt, da eine Reise durch einen Unfall mängelbehaftet wird. Laut deren Auffassung, sei es für das Vorliegen eines Mangels nicht entscheidend, ob der Reiseveranstalter diesen auch verschuldet hat. Das war vorliegend nicht der Fall, weil der Geisterfahrer Unfallverursacher war. Jedoch konnte als Folge des Unfalls die Reise nicht mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften geleistet werden.

Daraufhin ging die Beklagte allerdings in Berufung und es kam zu folgenden Urteil: 

LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2015, Az.:22 S 89/15:

Das LG Düsseldorf sah in dem Urteil hingegen keinen Reisemangel im Sinne des deutschen Reiserechts. Es wurde festgestellt, dass der rechtliche Mangelbegriff an sich keine Schuldfrage stellt, sondern Risikosphären unterscheidet. Demnach zählt die Kollision mit einem Geistesfahrer zum allgemeinen Lebensrisiko, für das der Reisedienstleister nicht haftbar gemacht werden kann.

Während das AG Neuss in der ersten Instanz noch dem so genannten weiten Mangelbegriff folgte, entschied sich das LG Düsseldorf dazu eine Abgrenzung nach Risikosphären vorzunehmen. Insofern wurde dieser Unfall eher dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet. Bei einem Unfall mit einem „Geisterfahrer“ folge die Beeinträchtigung der Reise allein aus einem Eingriff von außen durch das vorsätzlicher Verhalten Dritter. Zwar ist für eine Haftung des Veranstalters (hier wäre das dertour) nicht zwingend notwendig, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass auch im privaten Alltag des Reisenden theoretisch ständig Gefahren zufällig eintreten könnten. Würde man dem entgegensprechen, so würde man die reisvertragliche Gewährleistung zu einer reinen „Garantie- oder Erfolgshaftung“ machen.

 

Insofern ist das letzte Urteil wohl auch zur Betrachtung ihres Vorfalls heranzuziehen. Was passiert ist, ist zwar sehr schlimm, allerdings ist es m. E. nach auch korrekt, dass der Reiseveranstalter nicht für ein allgemeines Lebensrisiko haften kann. 

 

Allerdings könnte ich mir auch vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls, auch nicht schlecht wäre, ebenso einen Fachanwalt zu befragen.

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Im Folgenden zwei Urteile, welche eine Orientierung geben sollen:

Mangel bejahend: 

AG Neuss, Urt. v. 17.02.2015, Az: 75 C 3139/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 75 C 3139/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Unfall ereignete sich auf dem Bustransfer vom Flughafen im Rahmen einer Pauschalreise. Ein dabei zu Schaden gekommenes Ehepaar erklagte vom Reiseveranstalter Schadensersatz.

Für das Vorliegen eines Mangels bedarf es keines Verschuldens des Reiseveranstalters.

Ereignet sich auf dem Bustransfer als Reiseleistung ein Unfall, in dessen Folge der Reisende verletzt wird und die Reise nicht wahrnehmen kann, ist die Reise an sich mängelbehaftet.

Jedoch ging der Reiseveranstalter in Berufung. Das LG Düsseldorf wies einen Reisemangel dann zurück:

LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2015, Az: 22 S 89/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 89/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein vom Personal des Reiseveranstalter nicht verschuldeter Verkehrsunfall beim Bustransfer als Bestandteil einer Pauschalreise stellt keinen Reisemangel dar.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht. 

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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