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Hallo Leute,

mir ist auf der letzten Kreuzfahrt die ich gemacht habe etwas ziemlich unangenehmes

passiert.

Die Kreuzfahrt hatte die Reiseroute Island-Spitzbergen-Norwegen und fand vom 05.06 bis 21.06 2016 statt. Ich reiste mit meinem mann und unserer Tochter zusammen, die Reise kostete ca 3500 Euro.

 

Das Schiff machte am 19.06 einen Zwischenstopp in Bergen, wo die Passagiee die Gelegenheit hatten, die Stadt zu erkunden und von Bord zu gehen. Das machte ich auch, das Mittagessen nahm ich allerdings an bord des Schiffes ein. Das hatte den grund, dass ich leider an mehreren Lebensmittelallergien leide, und deswegen auch auf den Schiffskoch angewiesen bin. Dieser hatte netterweise mit mir die Speisekarte durchgesehen und die Speisen rausgesucht, die ich problemlos hätte essen können. Ich kann mir aufgrundd er Allergien nicht einfach in der Stadt irgendetwas holen.

Jedenfalls ging es mir nach dem Essen an Bord ziemlich schlecht. Und die darauffolgenden Tage auch. Ich wurde von starker Übelkeit und Bauchschmerzen heimgesucht.

Diese Schmerzen waren so schlimm, dass ich sogar am 21.06, dem Ende unserer Reise sofort als wir in Bremerhaven ankamen, den Hafenarzt aufsuchte.

Wie sich herausstellte, war ich nicht die einzige, sondern noch 15 andere Passagiere suchten den Arzt auf.

 

Der Arzt wies mich in das krankenhaus ein, wo mir mitgeteilt wurde, dass ich eine Salmonellose habe, und anaphylaktische Schocks wegen einer Polyallergie. Das war so schlimm, dass ich für insgesamt 7 Tage im Krankenhaus bleiben musste, und davon sogar 2 tage auf der Intensivstation!

Erst am 28.06 konnte ich nach hause, und selbst da war ich noch 2 Wochen krankgeschrieben.

 

Ich habe, als es mir wieder besser ging, das Reiseunternehmen kontaktiert, und ihnen mitgeteilt, was mir passiert ist, und wie es mir geht.

Und da haben die behauptet, es läge nicht daran, dass verdorbenes Essen auf dem Schiff gewesen sei, sondern dass diese Salmonellen von lachs kommen, der in Bergen gegessen wurde. Aber ich habe doch Mittag im Schiff gegessen, und nicht an Land!

 Der Veranstalter behauptet, so etwas könnte auch durch Körperkontakt entstanden sein, zum Beispiel dass sich jemand an Land infiziert hat, und ich mich dann an Bord angesteckt habe.

 

Jetzt stellt sich die Frage, ob ich irgendwelche Ansprüche, vllt wegen Verdienstausfall, oder Minderung der Reisekosten gegen den veranstalter habe!

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

was Ihnen da passiert ist, ist natürlich nicht schön zu hören. Ich hoffe es geht Ihnen mittlerweile wieder gut. 

In solchen Fällen könnten meiner Meinung nach verschiedene Rechte aus dem deutschen Pauschalreiserecht greifen. Welche dies sind, ist insbesondere in dem neuen § 651 i Abs. 3 BGB geregelt. Liegt nämlich ein Mangel an der Reise vor, so könnte möglicherweise ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gem. §651 n BGB oder ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 m BGB in Frage kommen. 

Damit ein solcher Anspruch allerdings überhaupt entstehen kann, muss ein Reisemangel vorliegen, der die Reise erheblich beeinträchtigt oder in anderer Weise vereitelt. 

Demzufolge müsste die Erkrankung mit Salmonellen einen Solchen Mangel darstellen. Wann und ob dies der Fall ist, lässt sich am besten an Hand Begutachtung vergangener Urteile vornehmen. Dazu habe ich folgende interessante Urteile auf der Website reise-recht-wiki.de gefunden: 

AG Rostock, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 47 C 402/12 (einfach suchen bei: „reise-recht-wiki 47 C 401/12“)

In diesem Fall hat eine Klägerin ebenfalls eine Kreuzfahrt gebucht. Im Laufe der Kreuzfahrt litt die Klägerin, nach dem Verzehr von Fleisch, an Fieber, Bauchschmerzen und Übelkeit. Der Arzt an Bord des Schiffes diagnostizierte fehlerhaft, statt einer Salmonellenerkrankung, eine fieberhafte Infektion. Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld, wegen der Urlaubszeit, die sie krank in ihrer Kabine verbringen musste.

Das Amtsgericht wies die Klage zwar als zulässig, aber als unbegründet ab. 

Die Begründung des Gerichts war, dass ein Schadensersatzanspruch (in der alten Fassung nach §651 f) I BGB) nur dann in Betracht kommen kann, wenn auch festgestellt werden kann, dass sich die Klägerin tatsächlich an Board angesteckt hat. Insgesamt bedeutet das also, dass wenn ein Reisender eine Salmonellenerkrankung während einer Kreuzfahrt erleidet, so muss er beweisen, ob er sich an Bord oder während eines Landgangs angesteckt hat.

Da eine Erkrankung ans Salmonellen allerdings auch als Kreuzkontamination erfolgen kann, konnte in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung nicht auch über die Berührung infizierter Menschen zu Stande gekommen ist. Deshalb könne die Verschuldensvermutung zu Lasten des Reiseveranstalters nicht greifen. 

 

LG Darmstadt, Urt. v. 13.01.1995, Az.: 3 O 442/92 (einfach suchen bei: „reise-recht-wiki 3 O 442/92“)

Der Sachverhalt verläuft sich darauf, dass eine Klägerin für sich und ihre Familie eine Kreuzfahrt gebucht habe. Nach einem Ausflug nahm diese das Mittagessen on Board des Schiffes ein und erkrankte kurze Zeit später an Salmonellose. Nach Ende der Reise ließ sie sich in einem Krankenhaus untersuchen und musste einige Zeit im Krankenhaus verbringen und wurde auch noch für ein paar Wochen krank geschrieben. Nun begehrte die Klägerin Reisepreisminderung in der vollen Höhe des gezahlten Reisepreises, Schmerzensgeld, sowie den Ersatz des mit dem Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang stehenden Verdienstausfalls ihres Ehemannes. Das Landgericht sprach der Klägerin eine Reisepreisminderung zu; diese beträgt 100% der jeweils betroffenen Tage. Weitere Ansprüche kamen laut Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da sich der Reiseveranstalter ausreichend entlastet hat und ihn damit für die Erkrankung kein Verschulden trifft.

Bei einer Salmonellenerkrankung kann man also davon ausgehen, dass dies einen Reisemangel darstellt. Ein Minderungsanspruch kann durchaus in Betracht kommen. Allerdings bedeutet dies ebenso, dass ein Reisender wohl nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter hat, wenn dieser die Erkrankung zu verschulden hat. Im Hinblick auf § 651 BGB kehrt sich die Beweislast bzgl. des Verschuldens um, allerdings kann sich der Reiseveranstalter damit entlasten, dass er zur Genüge darlegen kann, dass er Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer Salmonelloseerkrankung der Reisenden getroffen hatte.

Die eben zitieren Urteile fallen etwas unterschiedlich aus. Dies liegt meiner Meinung wahrscheinlich daran, dass immer unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen und eine rechtliche Bewertung auch immer auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen hat. Eine solche kann allerdings meines Erachtens nach auch nur ein Fachanwalt oder ein Gericht vornehmen. Ich kann hier lediglich meine Auffassung der Dinge widerspiegeln, die Richtigkeit kann ich dabei nicht versichern. Ich wünsche trotzdem viel Erfolg bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche!

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Auf Ihrer Kreuzfahrt erlitten Sie eine Salmonellenvergiftung und musste ins Krankenhaus. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Reisepreiserstattung, Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verdienstausfall haben.

Das ist meines Erachtens immer dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter für die Erkrankung verantwortlich ist. Unzweifelhaft muss sich der Veranstalter zur Verantwortung ziehen, wenn die Salmonellen durch das Essen auf der Kreuzfahrt verursacht wurde. Jedoch stellt sich hinsichtlich einer Erkrankung an Salmonellen immer das Problem der Beweislast. Also ob der Reisende beweisen muss, dass die Salmonellen durch Essen des Reiseveranstalters ausgelöst wurde, oder ob den Reiseveranstalter die Beweislast trifft.

Dazu habe ich verschiedene Urteile gefunden: 

LG Darmstadt, Urt. v. 13.01.1995, Az: 3 O 442/92 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 3 O 442/92 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Salmonelloseerkrankung mindert sich der Reisepreis für die betroffene Zeit um 100 %.

Hat der Reiseveranstalter die Erkrankung zu verschulden, dann besteht für den Reisenden ein Schadensersatzanspruch gegen ihn.

Im Hinblick auf § 651 BGB kehrt sich die Beweislast bzgl. des Verschuldens um, allerdings kann sich der Reiseveranstalter damit entlasten, dass er zur Genüge darlegen kann, dass er Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer Salmonelloseerkrankung der Reisenden getroffen hatte.

AG Rostock, Urt. v. 12.07.2013, Az: 47 C 402/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 47 C 402/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Erleidet ein Reisender eine Salmonellenerkrankung während einer Kreuzfahrt, so muss er beweisen, ob er sich an Bord oder während eines Landgangs angesteckt hat.

AG Bad Homburg, Urt. v. 25.01.2005, Az: 2 C 2400/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2 C 2400/04 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Erleiden Reisende eine Salmonellenvergiftung während einer Reise, müssen diese genau begründen und darstellen, dass sie sich durch das Hotelessen angesteckt haben.

Eine bloße Behauptung, dass die Salmonellenvergiftung durch das Hotelessen entstanden ist, genügt nicht.

LG Leipzig, Urt. v. 29.10.2010, Az: 5 O 1659/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 O 1659/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Ursprung einer Salmonellenerkrankung aus einem Hotel kann nur belegt werden, wenn mindestens 10% der Hotelgäste ebenfalls an Salmonellen erkrankt sind.

Demnach tragen Sie als Reisender wahrscheinlich die Beweislast. Es wäre in Ihrem Fall daher hilfreich, wenn von anderen Menschen bezeugt werden könnte, dass Sie nicht an Land gegessen haben und die Salmonellen daher nur von dem Essen auf dem Schiff stammen können. Außerdem haben sich ja auch andere Gäste infiziert. 

Daher könnte ich mir vorstellen, dass Sie durchaus Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. 

Sie sollten aber aufgrund des komplexen Sachverhaltes und der unklaren Rechtslage auch darüber nachdenken, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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