3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Ein paar Freunde und ich wollten im April 2016 in die USA für 10 tage in den Urlaub fliegen. Die Reise sollte am 04.04 in Dresden starten, wo wir von Dresden über Frankfurt nach New York geflogen sind. Dort hatten wir dann vier tage Aufenthalt, und sind am 08.04 von New York nach Miami geflogen, wo wir auch vier Tage waren. Am 12.04 wollten wir dann von Miami wieder nach Dresden über Frankfurt fliegen, in Dresden sollten wir am 13.04 ankommen.

Die Reise wurde von mir in einem Reisebüro gebucht. Es war so abgemacht, dass der Flug von New York nach Miami knapp 40 Dollar kosten sollte, und  wir sollten die Tickets erst vor ort in New York kaufen.

Am 01.04 erhielten wir dann alle anderen Tickets, und mussten feststellen, dass der Rückflug von miami über Frankfurt nach Dresden einen tag nach hinten ausgestellt war. Das bedeutete, wir kämen erst am 14.04 in Dresden an. Daraufhin rief ich im Reisebüro an und teilte mit, dass sich in unsere gruppe eine Person befnd, die am 13.04 einen wichtigen termin hat, und deswegen an diesem tag auch in Dresden sein muss. Ich konnte vereinbaren dass diese person umgebucht wird, wir anderen aber nicht.

Der Flug nach new York und der Aufenthalt dort verliefen ohne probleme, aber als wir am Flughafen nach Miami wollten, stellte sich heraus, dass die Tickets für den Flug nicht mehr zur Verfügung standen. Also riefen wir wieder beim Reisebüro an, teilten das mit, und mussten dann 5 Tickets zu einem Preis von 689 Dollar pro Ticket kaufen. Anstatt 40 Dollar pro Tickets.

Weil wir einen tag später von Miami losflogen, mussten wir natürlich auch mehr für das Hotel und den Mietwagen zahlen, insgesamt 190 Euro pro Person. Ich hatte auch einen verdienstausfallschaden von 220 Euro. Kann ich diese Kosten, und die Differenz der Flugtickets in Amerika von dem Reisebüro ersetzt verlangen, weil es ja immerhin deren Schuld war, und es nicht so lief wie ich eigentlich gebucht hatte?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Guten Morgen, 

du und ein paar Freunde wollten einen Urlaub in Amerika machen. Gebucht wurde die Reise über ein Reisebüro. Auch innerhalb der Staaten wollten Sie nochmal verreisen, in dem Sie von NYC nach Miami reisen. Diese Flüge wollten Sie dann vor Ort buchen für 40 Dollar pro Ticket. 

Vor Ort wurde Ihnen ebenso mitgeteilt, dass sich der Rückflug um einen Tag nach hinten verzögerte. Da eine Person am eigentlichen Rückflugsdatum einen wichtigen Termin hatte, wurde diese umgebucht; die anderen blieben.

Nun kam es vor Ort auch dazu, dass die Tickets nach Miami nicht mehr zu Verfügung standen. Ihr habt euch beim Reisebüro gemeldet und musstet nun mehr für die Tickets zahlen. Außerdem kamen Mehrkosten auf euch zu, da ihr nun einen Tag später nach Miami geflogen seid und insofern Kosten für Hotel und Mietwagen hinzukamen. Außerdem kam für dich ein Verdienstausfallschaden hinzu. 

Nun fragst du dich, ob du diese Kosten vom Reisebüro zurück verlangen kannst. 

 

Interessant erscheint mir da das Urteil des AG Grevenbroich, Urt. v. 27.11.2003, Az.: 19 C 377/03, welches ich auf reise-recht-wiki.de gefunden habe. Da kannst du auch gerne selber mal nach schauen. 


In diesem Fall hat ein Kläger bei einem Reisebüro ebenso Flüge nach New York von dort nach Miami und von da wieder zurück nach Deutschland gebucht. Als der Kläger kurz vor Abreise die Flugtickets erhielt, stellte er fest, dass die Ankunft in Dresden erst einen Tag später stattfinden sollte, als eigentlich gebucht. Er buchte für eine Person den Flug auf den Vortag um.

Ebenso wurde festgestellt, dass die Tickets von NYC nach Miami nicht bereit gestellt wurden und daher neue Tickets gebucht werden mussten. 

Daher erhob der Kläger gem. § 280 BGB iVm. § 675 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe 3.162,62 Euro. 

Das AG Grevenbroich sah die Klage zumindest zum Teil als begründet an. Zwischen den beiden Parteien wurde eine Reisevermittlungsvertrag geschlossen. Insbesondere handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag n. § 675 BGB. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt, da die 5 Flugtickets von New York nach Miami für einen Preis von 38,00 USD je Ticket entgegen ihrer Zusage nicht zur Verfügung standen. Insoweit ist sie wegen Nichterfüllung ihrer Leistungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einem Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Leistungspflicht ist das volle Erfüllungsinteresse zu ersetzen; der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das bedeutet, dass dem Kläger bei Einhaltung der Leistungspflicht der Beklagten 5 Flugtickets à 38,00 USD zur Verfügung gestanden hätten. Der Nichterfüllungsschaden des Klägers besteht somit in der Differenz zwischen versprochenem und gezahltem Flugpreis, der sich auf 3.162,62 Euro beläuft. 

Insgesamt lässt sich als festhalten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz tatsächlich bestehe, da das Reisebüro ihre Pflicht aus dem Vertrag schuldhaft verletzt hat, da die Flugtickets dem Kläger nicht zur Verfügung standen. Sie hat dem Kläger damit das volle Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Alle anderweitig entstandenen Kosten sind nicht ersatzfähig, da der Kläger die Flüge nur für eine Person umgebucht hat, nicht jedoch für sich und die übrigen Mitreisenden.

Ich denke, dass dieses Urteil sehr aussagekräftig ist und eurem Fall sehr ähnlich ist. Daher kann ich mir vorstellen, dass deine Ansprüche ähnlich aussehen würden. Allerdings ist dies nur meine Meinung, ein Fachanwalt oder ein Gericht kann das wohl anders aussehen. 

Ich wünsche viel Erfolg!

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
...