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Hallo,

ich habe heute eine etwas versicherungstechnische Frage. Ich war mit meiner Frau und unserem kleinen Sohn auf Fuerteventura im Urlaub. Es war eine sehr schöne Insel, das Wetter war fantastisch, die Strände schön und das Meer war sehr warm. Doch der Urlaub an sich war gar nicht so schön.

Wir waren vom 22 April bis zum 1 Mai dort, und am 25 April ereignete sich ein schlimmer Unfall.

Wir wollten uns gerade zum hoteleigenen Restaurant begeben, als unser damals 14 monatiger Sohn in eine Pfütze vor dem Hotel fiel. Das war aber keine normale Pfütze aus Wasser, anscheinend wurde gerade gewischt, und das Wischwasser weggekippt, und bildete dann diese Pfütze. Die Pfütze war voll mit ätzenden Reinigungsmittel, und unser armes Kind ist da geradewegs hineingefallen!

Durch diese ätzenden Reinigungsmittel erlitt der Junge teilweise Verbrennungen dritten Grades! Wir brachten ihn umgehend ins Krankenhaus, wo er aber nur ambulant behandelt werden konnte, und flogen dann so schnell wie es geht wieder zurück, wo er dann in Deutschland stationäre behandelt wurde. Insgesamt entstanden Behandlungskosten von fast 10.000 Euro!

Wir haben beim Reiseleiter vor Ort diesen Vorfall erst am Folgetag anzeigen können, weil wir ja unser Kind erstmal ins Krankenhaus bringen mussten, wo es versorgt werden konnte.

Die Kosten für die behandlung trug zum Glück unsere versicherung. Diese sandte mir auch in Deutschland wieder einen Fragebogen zu, den ich ausfüllte. Ich beschrieb genau, as dort passiert ist, gab auch an dass ich persönlich Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, und dass niemand anders an dem Unfall schuld gewesen sein kann, und sagte aber auch, dass die Rechtslage noch it dem Anwalt geklärt werden muss. Das war so am 28 Mai, als ich den Fragebogen erhielt.

Wie ich später erfuhr, ging das Schreibender Versicherung am 29 Mai zu, und wurde erst am 13 Juni weitergeleitet an das Hotel.

Jetzt frage ich mich, kann auch eine versicherung einen Anspruch gegen das Hotel verlieren, weil sie die Ausschlussfrist versäumt hat? Weil die beträgt ja einen Monat nachdem das passiert ist. Oder Kann für die Ausschlussfrist auch unsere Anzeige bei der Reiseleitung am 26. April gesehen werden?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag, 

das ist natürlich eine sehr traurige Geschichte. Ich hoffe ihrem Sohn geht es mittlerweile wieder besser. Ihre Frage dreht sich insbesondere um die Ausschlussfrist und ob die Anzeige auch an die Reiseleitung gilt, da Sie diese ansonsten versäumt hätten. Sie haben nun Angst, dass die Ansprüche verfallen könnten. 

 

Da ich mich persönlich nicht so gut mit dem Versicherungsrecht auskenne, möchte ich auf folgendes Urteil des BGH verweisen, welches sich mit einem ähnlichen Fall beschäftigt hat. Es handelt sich um ein Urteil vom 22.06.2004, Az.: X ZR 171/03.

 

Hier verletzte sich ebenso ein Kind eines Hotelgastes durch ätzendes Reinigungsmittel. Daraufhin musste dieses Kind auch im Krankenhaus behandelt werden. Dies wurde ebenso vor Ort der Reiseleitung gemeldet. Ferner übernahm auch die Krankenkasse zunächst die Behandlungskosten. Zurück aus dem Urlaub bekamen die Eltern des Kindes einen Fragebogen zu dem Geschehen des Unfall von der Krankenkasse zugesendet. Die Eltern füllten dies aus und die Krankenkasse stellte zwei Wochen später die entstandenen Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung. Der Reiseveranstalter verweigerte jedoch die Rückzahlung, da bereits inzwischen fünf Wochen vergangen und somit die Anzeigenfrist verstrichen war.

 

Nun musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob die Anzeigefrist verstrichen war. Der BGH ging allerdings davon aus, dass diese Anzeigefrist bereits verstrichen war und daher kein Anspruch auf Rückerstattung besteht. Es gilt eine Anzeigefrist von vier Wochen nach dem Urlaub, damit die Kosten für eine Behandlung am Urlaubsort erstattet werden. Dies wurde nicht eingehalten. 

Die Klägerin selbst habe in diesem Fall die die Ausschlussfrist versäumt. Man kann nicht davon ausgehen, dass die Frist bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erst mit dessen Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Vorgang und der Person des Reiseveranstalters zu laufen beginne. Eher muss man davon ausgehen, dass die Ausschlussfrist unabhängig von Kenntnissen zu laufen beginnt. 


Auch die Mängelanzeige der Eltern die von der Reiseleitung festgehalten wurde, hat diese Frist nicht gewahrt, da sich aus dieser kein eindeutiges Verlangen auf ein Gewährleistungsanspruch entnehmen kann. Die Klägerin habe in diesem Fall die Frist allerdings nicht schuldlos versäumt hat. Denn nachdem sie durch den ausgefüllten Fragebogen von dem Unfall Kenntnis erhalten habe, sei ihr bis zum Fristende noch mehr als eine Woche Zeit zur Anmeldung ihrer Schadensersatzansprüche verblieben. 

 

Ich persönlich gehe davon aus, dass es bei Ihnen wohl sehr ähnlich aussehen wird. Denn auch in ihrem Fall wurde die Frist leider versäumt. 

Allerdings ist dies nur meine Auffassung nachdem ich dieses Urteil gelesen habe. Allerdings denke ich tatsächlich auch, dass dies eine sehr schwierige und komplexe Fragestellung ist und ein Fachanwalt sowas natürlich um einiges besser beantworten kann. 

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