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Hallo,

Wenn ein Reisebüro seinen Kunden die Vermittlung von Flugreisen anbietet, bei denen es um Cross-ticketing geht, kann das dann ohne größere probleme funktionieren? Denn Reisebüros dürfen ja keine Flugtickets ausstellen, weil ihnen die IATA-Lizenz fehlt. Das passiert ja dann immer unter Einschaltung einer Fluggesellschaft.

 Wenn man also im Reisebüro Flüge bucht, erfolgt die buchung unter Einschaltung der Airline, die die tickets ausstellt, und das geld bei dem Reisebüro einzieht. Der Kunde selbst zahlt an das Reisebüro.

Wenn aber die Flüge aus mehreren aufeinanderfolgenden Teilstrecken bestehen, über die auf dem Flugtickets separate Ticketabschnitte ausgestellt wurden, und viele Kunden nicht die ganze, sondern nur einige Teilstrecken in Anspruch nehmen, oder alle teilstrecken in Anspruch genommen werden, aber in einer anderen Reihenfolge, gibt es dann Ärger? Die gebuchten und aus mehreren Einzelflügen zusammengesetzten Flugreisen wurden zu einem geringeren Preis angeboten, als die Flüge die von den Kunden in Anspruch genommen wurden bei der Einzelbuchung gekostet hätten.

Andere Kunden wiederum nahmen von der gebuchten, aus mehreren Teilflügen zusammengesetzten Flugstrecke mit Abflugort im Ausland durch Stornierung des Zubringerflugs aus dem Ausland lediglich Teilstrecken mit Abflugort im Inland in Anspruch (sog. „Cross-​Border-​Selling“). Auch in diesen Fällen war der Preis für die aus mehren Teilstrecken zusammengesetzte Flugstrecke mir Abflugort im Ausland günstiger, als der Preis, der bei der Einzelbuchung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flugs mit Abflugort im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Außerdem buchte das Reisebüro für mehrere Kunden je zwei Hin- und Rückflüge in einem sich teilweise überschneidenden Zeitraum, für die jeweils eine Mindestaufenthaltsdauer am Zielort bestand. Die Kunden nutzten dann von beiden Flugtickets nur jeweils einen Flug (sog. „Cross-​Ticketing), um so an den gewünschten Zielort zu fliegen und im Ergebnis ohne Mindestaufenthalt von dort wieder den Rückflug anzutreten. Auch die zwei gebuchten Hin- und Rückflugtickets mit Mindestaufenthalt wurden von der Fluggesellschaft jeweils zu einem geringeren Preis angeboten, als die von den Kunden tatsächlich in Anspruch genommenen Flüge bei Einzelbuchung.

In den geschilderten Fällen war es jeweils notwendig, die nicht beanspruchten Teilstrecken zu stornieren, um zu verhindern, dass die anderen Teilstrecken verfallen. Die Stornierungen der nicht in Anspruch genommenen Einzelstrecken wurden durch das Reisebüro vorgenommen, oftmals nur wenige Minuten nach der Buchung der Gesamtstrecke. 

Als die Fluggesellschaft von diesem Vorgehen erfuhr, stellte sie dem Reisebüro den Differenzbetrag zwischen dem Preis der gebuchten Flugstrecken und dem Preis, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die tatsächlich in Anspruch genommenen Teilstrecken einzeln gebucht worden wären, in Rechnung, insgesamt 19.468,64 Euro. 

Kann das Reisebüro diese Kosten wieder zurückverlangen, dann nachdem es gezahlt hat?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Um es gleich mal vorweg zu nehmen: Die Entscheidungen, wie die Rechtslage aussieht, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Daher ist es empfehlenswert einen Anwalt aufzusuchen.

Ihre Frage bezieht sich darauf, ob eine Fluggesellschaft Anspruch gegen ein Reisebüro auf Zahlung des Differenzbetrags beim Cross-Ticketing hat. In Ihrem Fall, ob das Reisebüro den eingezogenen Differenzbetrag zurückerhalten kann.

Hierzu hat schon das LG Frankfurt am. 09.08.2008 ein Urteil gesprochen (einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Frankfurt 3-04 O 121/07 reise-recht-wiki“ eingeben).

Fraglich ist, ob dem Flugunternehmen durch die Buchungen ein Schaden entstanden ist.
In Betracht könnte hier ein Schaden wegen entgangenen Gewinns kommen. Dieser ist in § 252 BGB geregelt.

Der Fluggesellschaft wäre es unter Umständen möglich gewesen die gebuchten Plätze an Kunden zu verkaufen, die den regulären Ticketpreis bezahlt hätten oder die Kunden, de im Reisebüro das Ticket gekauft haben, hätten unter anderen Umständen sogar selbst den regulären Pries gezahlt.
Allerdings kann hier entgegengehalten werden, dass nicht sicher ist, ob die Kunden dann überhaupt den Flug in diesem Reisebüro gebucht hätten oder ob sie mit der Fluggesellschaft geflogen wären.

Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann gesagt werden, dass die Fluggesellschaft wohl nicht eindeutig klar machen kann, dass ihr ein Schaden entstanden ist.

Das Reisebüro kann also, soweit ich das aus dem Fall herauslesen kann, von der Fluggesellschaft den Differenzbetrag zurückverlangen. Aber wie gesagt, lieber noch einmal einen Spezialisten zu Rate ziehen.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.
 

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