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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo. Ich habe eine Frage bezüglich eines Anspruchs auf EU Ausgleichszahlung. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Ein Teil meiner Familie ist aus Lima Peru. Ich wollte daher zusammen mit meinen 2 Kindern die Verwandtschaft besuchen. Gebucht war KLM über Amsterdam am 2.8.18

KL 1792 MUC—AMS

KL 0743 AMS—LIM

Am Nachmittag des 1.8 wurde mir mitgeteilt, dass KL1792 storniert wurde. Ich habe beim Kundenservice von KLM angerufen und wurde dort von der Mitarbeiterin auf Air France MUC nach LIM umgebucht. Zusätzlich habe ich auf der Webseite einen Antrag auf EU Ausgleichszahlung gestellt. Das Geld in Höhe von 1800 € ist heute auf meinem Konto eingegangen. Soweit ist alles unproblematisch. Meine Frage bezieht sich auf den umgebuchten Air France Flug. 

Die umgebuchten Flüge waren folgende, jetzt einen Tag später am 3.8:

AF 1123         MUC—PARIS      Planmäßig Abflug 7.15.   Ankunft 9.00

AF 0480         PARIS — LIMA    Planmäßig Abflug 10.35

Am 2.8 werde ich um 20.15  per Mail und SMS  benachrichtigt, dass nun Flug AF1123 um 55 Minuten verspätet ist. Die Verspätung reduziert meine Transfer Zeit von 95 auf 40 Minuten. Beide Flüge werden normalerweise über das Terminal 2 von Charles de Gaule abgefertigt. Bei einem Transfer innerhalb des Terminals gibt die Flughafenseite eine Mindesttransferzeit von 70 Minuten an. Da es jedoch 20.15 ist und der telefonische Kundendienst von KLM um 20.00 Uhr schließt, kann ich keine weitere Umbuchung vornehmen. Meine Kontaktanfragen per WhatsApp bleiben ebenfalls unbeantwortet. Es bleibt mir nichts anderes übrig als am Morgen zum Flughafen zu fahren.

Am Schalter angekommen bestätigt mir die Mitarbeiterin, dass die Transferzeit zu kurz ist und bucht uns erneut auf den nächsten Tag um. Nun also 4.8. Zubringerflug Lufthansa dann der Air France nach Lima. Am 4.8 klappt nun alles und wir sind alle heil angekommen.

Ich habe gestern von KLM für meinen ersten Antrag 1800 Euro überwiesen bekommen. Auf meinen 2. Antrag bezüglich der Verspätung habe ich keine Antwort bekommen. 

Nun zu meiner Frage steht mir wegen der Verspätung vom 3.8 ebenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach EU Recht zu. Faktisch ist es doch so, dass es dadurch unmöglich war den Flug nach Lima zu erreichen. Stehen mir somit gegebenenfalls weitere 1800 Euro zu? An wen kann ich mich wenden, wenn KLM sich querstellt?

Vielen Dank für eure Hilfe

Sebastian 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo Sebastian,

du wolltest am 02.08 mit KLM von München über Amsterdam nach Lima fliegen. Als der Flug von München nach Amsterdam jedoch annulliert wurde, wurdest du auf einen anderen FLug für den 02.08 umgebucht, und hast für diese Annullierung auch schon eine Ausgleichszahlung erhalten.

Dann hast du erfahren, dass der Flug von München nach Amsterdam am 03.08 eine verspätung von 55 Minuten hat, und hast dich wegen der geringen Umsteigezeit erneut an KLM gewendet, die dich dann auf einen anderen Flug, einen tag später umgebucht haben. Jetzt fragst du dich, ob du wegen dieser verspätung einen Anspruch gegen KLM hast.

Die Ausgleichszahlungen für Flugverspätungen und Flugannullierungen regelt die europäische Fluggastrechteverordnung.

Der Begriff der Annullierung eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Du wurdest lediiglich umgebucht, der Flug fand ja immernoch wie geplant statt, daher kann nicht von einer Annullierung gesprochen werden.

In Artikel 6 der verordnung heißt es:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug 

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder 

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder 

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen 

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten, 

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und, 

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten. 

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.

Da sich dein Flug lediglich um 55 Minuten verspätet, bin ich der Auffassung, dass du leider keine Ansprüche gegen die Airline hast.Aber das ist nur meine Meinung, ich kann mich auch irren. Daher empfehle ich ihnen, einen Fachanwalt für Reiserecht zu rate zu ziehen:

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615

https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=56&qa_1=ein-fachanwalt-flugrecht-teurer-ein-normaler-rechtsanwalt&show=56#q56

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