Hallo Sebastian,
du wolltest am 02.08 mit KLM von München über Amsterdam nach Lima fliegen. Als der Flug von München nach Amsterdam jedoch annulliert wurde, wurdest du auf einen anderen FLug für den 02.08 umgebucht, und hast für diese Annullierung auch schon eine Ausgleichszahlung erhalten.
Dann hast du erfahren, dass der Flug von München nach Amsterdam am 03.08 eine verspätung von 55 Minuten hat, und hast dich wegen der geringen Umsteigezeit erneut an KLM gewendet, die dich dann auf einen anderen Flug, einen tag später umgebucht haben. Jetzt fragst du dich, ob du wegen dieser verspätung einen Anspruch gegen KLM hast.
Die Ausgleichszahlungen für Flugverspätungen und Flugannullierungen regelt die europäische Fluggastrechteverordnung.
Der Begriff der Annullierung eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Du wurdest lediiglich umgebucht, der Flug fand ja immernoch wie geplant statt, daher kann nicht von einer Annullierung gesprochen werden.
In Artikel 6 der verordnung heißt es:
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
Da sich dein Flug lediglich um 55 Minuten verspätet, bin ich der Auffassung, dass du leider keine Ansprüche gegen die Airline hast.Aber das ist nur meine Meinung, ich kann mich auch irren. Daher empfehle ich ihnen, einen Fachanwalt für Reiserecht zu rate zu ziehen:
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=615&qa_1=guter-fachanwalt-reiserecht&show=615#q615
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=56&qa_1=ein-fachanwalt-flugrecht-teurer-ein-normaler-rechtsanwalt&show=56#q56