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Hallo Zusammen,

ich habe über Opodo 1 Woche Gran Canaria gebucht. Vom 12.08 - 19.08 . Den Rückflug extra so gelegt, das wir Abends fliegen, so dass wir noch den ganzen Tag haben.

Nun wurde mir von INVOLATUS mitgeteilt, dass der Rückflug annulliert wurde. Als Ersatzflug, jetzt kommt, muss ich am Samstag früh von Las Palmas um 07:55 mit OLY 605 zurück.

Somit verliere ich 2 volle Tage und eine Nacht im Hotel, was ja auch bezahlt wurde. Opodo verweist nur an die Fluggesellschaft und diese interessiert es wohl nicht.

Hier werden doch sicherlich mehrere Betroffen sein. Wenn ja, würde ich eine Sammelklage in Betracht ziehen. Rechtschutz ist schon eingeschaltet.

Das lasse ich mir mit Sicherheit nicht gefallen.

Informiert wurde ich erst am Dienstag, den 07.08

Grüße

Math82
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Guten Tag Math82,

du hast anscheinend eine Reise nach Gran Canaria gebucht. Nun hat dir Involatus mitgeteilt, dass der Rückflug am 19.08 annulliert wurde. Als Alternative wurde Ihnen ein Flug zwei Tage vorher angeboten. Opdodo verweist auf das Flugunternehmen. Über die Annullierung wurden sie am 07.08 informiert. Im Folgenden kommt es darauf an, ob es sich um eine Pauschalreise handelt oder ob die Flüge einzeln gebucht wurden. Ich gehe mal von letzterem aus. 

Anspruchsgegner wäre in diesem Fall allerdings die Fluggesellschaft und nicht Opodo. Dahingehend muss man die Abgrenzung zu einem Reisevermittler verstehen. Ein solcher vermittelt fremde Reiseleistungen in fremden Namen und auch auf fremde Rechnung.

Meines Erachtens nach müsste dann die europäische Fluggastrechteverordnung einschlägig sein. Denn diese Verordnung gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Dies sollte bei einem innereuropäischen Flug kein Problem darstellen. 

In Betracht kommen hier Ansprüche aufgrund einer Annullierung. Welche Möglichkeiten es gibt, ist in Art. 5 der Verordnung geregelt. Dieser Artikel verweist wiederum auf einen Ausgleichsanspruchs gem. Art. 7 der Verordnung sowie auf einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung ein. 

Ausgleichsleistungen n. Art. 7 VO:

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kommt in folgender Höhe in Betracht: 

a)    auf einer Strecke von 1500km oder weniger -> 250€

b)   bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km -> 300 €

c)    bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen -> 600 €

Bei Ihnen könnte demnach ein Anspruch in Höhe von 400 Euro in Betracht kommen. Dahingehend besteht allerdings eine Ausnahme. Wird den betroffenen Reisenden mehr als zwei Wochen im Voraus die Annullierung bekannt gegeben, so entfällt der Anspruch aus Art. 7. Ihnen wurde in der Zeit zw. einer und zwei Wochen Bescheid gegeben. Dann würde ein Anspruch dann entfallen, wenn Ihnen ein Alternativflug angeboten wurde, der es den Flugreisenden erlaubt mit nur wenigen Stunden später bzw. eher abzufliegen. Diese Zeitspanne ist bei einem Alternativflug von 2 Tagen in jedem Falle nicht gewahrt.  

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. 

 

Unterstützungsleistungen n. Art. 8 VO: 

Zudem könnte eine bestimmte Wahlmöglichkeit in. Art. 8 in Betracht kommen, und zwar: 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Ich denke, dass Sie also eine weitere Alternative angeboten bekommen sollten. Wenn eine solche nicht möglich ist, könnten Sie immer noch die Flugkosten zurück verlangen und sich auf eigene Faust einen neuen Flug buchen. 

 

Ansonsten ist es empfehlenswert, wenn Sie zu diesem Thema auch andere Beiträge lesen. Wenn Sie gerichtlich vorgehen möchten, dann kann ich diesen Beitrag zur Suche nach einem Fachanwalt empfehlen. Viel Erfolg!

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