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Hallo zusammen,

Ich habe eine Reise für 2 Personen nach Teneriffa gebucht vor 2 Wochen und die ReiseUnterlagen mit der Bestätigung kamen auch sofort via Email. Nun erhalten wir am 20.8 eine Mail in der steht: Aus unvorhersehbaren Gründe kann der Rückflug zu ihrer gebuchten Uhrzeit nicht stattfinden. Wir haben folgenden Flug für sie bereitgestellt...

Gebucht war Rückflug am 29.8 um 22:50 Uhr

Und jetzt soll sie sein am 28.8 um 10:50 Uhr.

Das sind sage und schreibe 36 Stunden vorverlegung und somit 1 1/2 Urlaubstage weniger als wir gebucht haben.

Das kann doch nicht war sein das doch ein Witz! Nach telefonischer Auskunft würde uns gesagt das die Maschine nicht mehr Eingesetzt werden kann wegen Engpässen und man könnte uns nur noch einen Rückflug für knapp 2000 Euro anbieten zu gebuchten Uhrzeit...

Was kann ich machen ? Ich bin ratlos da ich nirgendwo einen solchen Fall entdeckt habe. Bitte dringend um Hilfe! Danke
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo,

Euer Flug von teneriffa nach Deutschland wurde um 36 Stunden nach vorne verlegt. Eigentlich am 29.08 22:50, aber jetzt am 28.08. 10:50. 

Hier im Forum gibt es noch ein paar Leute, die ein ähnliches Problem hatten: 

https://www.flugrechte.eu/11295/flugverlegung-stunden-durch-corendon-airlines-heraklion

https://www.flugrechte.eu/13177/flug%C3%A4nderung-fuerteventua-hannover-r%C3%BCckflug-vorverlegt

https://www.flugrechte.eu/12846/flugverschiebung-pauschalreise-vorverlegt-information

https://www.flugrechte.eu/11748/%C3%A4nderung-der-flugzeiten-welche-rechte-habe-ich

Ihr fragt euch jetzt, ob Ihr diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Ihr Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Zu finden bei Google:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenvorverlegung von 36 Stunden von einer Annulierung auszugehen ist.

Hierzu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(Zu finden bei Google unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Bei einer Verschiebung von 36 Stunden kann man also schon von einer Annullierung reden!

Es stehen in Art. 5 nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde dann also bestehen, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Ich konnte euren Ausführungen jetzt leider keine genauen Daten der Buchung entnehmen, aber wenn am 20.08 die Änderung kam, solltet ihr frühestens am 06.08 gebucht haben, damit ihr noch in der genannten Frist seid.

Sollte dies nicht der Fall sein, hättet aber einen Anspruch gemäß Art. 8 VO.

In dem Fall könntet ihr dann den FLug kostenfrei stornieren.

eins noch: euren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, sodass auch die Anspruchsgrundlage für das  Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB in Betracht kommen  sollte. 

Dazu muss ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB vorliegen, damit man Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen kann. 

Ein Reisemangel liegt danach vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Meiner Meinung nach ist das der Fall.

Zum Vergleich möchte ich folgende Urteile anbringen:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.8.2008, Az. 10 C 1621/08 (zu finden unter: "10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde. 

Das Gericht entschied, dass es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.

AG Düsseldorf, Urteil vom 14. 10. 2008, Az. 232 C 8790/08 (bei Google eingeben: "232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")

Flugzeitenänderungen können bei einer Flugpauschalreise erst dann als Reisemangel angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind. 

In eurem Fall wurde der Flug um mehr als 24 Stunden vorverlegt, sodass dadurch auch der vorletzte und letzte Urlaubstag beeinträchtigt ist, da Ihr an diesem eventuell geplante Ausflüge nicht unternehmen können. Insofern liegt auch nach diesem Urteil in Ihrem Fall meiner Meinung nach ein Reisemangel vor.

Damit könnt ihr  verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen. Primär denke ich dabei an einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB. 

Sollte die Reisepreisminderung mehr als 30% betragen, könnte ich mir weiterhin vorstellen, dass Sie weiterhin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegen Ihren Reiseveranstalterhaben.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es könnte sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Rechtsanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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Guten Tag, 

 

Sie haben eine Reise für zwei nach Teneriffa gebucht. Nun wurde Ihnen die Mitteilung gemacht, dass der geplante Rückflug nicht mehr am 29.8 erfolgt sondern einen Tag vorher, genauer gesagt um ungefähr 36 Stunden. Sie fragen sich, was man da machen kann.

 

Grundlagen

 

Ich gehe davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Deshalb sollten Sie sich auch zunächst an den Reiseveranstalter wenden, denn dieser ist ihr Vertragspartner. Die möglichen Rechtsgrundlagen lassen sich deshalb in den §§651 a ff. BGB finden. Wenn ein Mangel an einer Reise vorliegt, so könnten verschiedene Gewährleistungsrechte greifen. Diese sind dann in den §651 i III BGB aufgelistet. Dass eine Vorverlegung von knapp 1,5 Tagen einen Mangel an der Reise darstellt ist zumindest meiner Meinung nach nicht anzuzweifeln.

 

Abhilfe

 

Möglicherweise könnten Sie ein Abhilfeverlangen gem. §651 k BGB durchsetzen. Dann müsste der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Dies kann nur dann verweigert werden, wenn die Abhilfemaßnahme unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 
Dazu ist eine Fristsetzung erforderlich. Erst wenn der Reiseveranstalter diese Frist verstreichen lässt, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

 

Minderungsanspruch

 

Möchten Sie den Flug allerdings in der angebotenen Art und Weise annehmen, so könnte der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. §651 m BGB in Frage kommen. Dann wird der Preis für die jeweilige Zeit der Beeinträchtigung abhängig von dem jeweiligen Tagesreisepreis gemindert. Gucken Sie sich dazu ruhig diese Urteile an:

AG Ludwigsburg, Urt. V. 15.08.08, Az.: 10 C 1621/08 (einfach in Suchmaschine eingeben: „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung des Rückfluges um 11 Stunden, wobei der Reisende noch gebuchte Tauchgänge ausfallen lassen musste, hat dieser einen Anspruch auf Reisepreisminderung bei Vorverlegung des Flugs, wenn es sich dabei um einen Reisemangel handelt.Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden stellt einen Reisemangel dar, da es dem Reisenden einen ganzen Reisetag kostet und gleichzeitig gebuchte Leistungen nicht wahrnehmen lässt.

 

AG Düsseldorf, Urt. V. 14.10.08, Az,; 232 C 8790/08 (einfach in Suchmaschine eingeben: „232 C 8790/08 reise-recht-wiki“)

 

Flugzeitänderungen können bei einer Flugpauschalreise erst dann als Reisemangel angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Zusammenfassung

 

Wenn Sie die Rückflugdaten nicht akzeptieren möchte, dann sollten Sie sich schnellstmöglich an den Reiseveranstalter wenden und eine Alternative einfordern. Dazu ist es manchmal nicht unklug, einen (Fach-)anwalt zu konsultieren. Anderenfalls können Sie natürlich die Reise zu den Flugdaten annehmen und im Nachhinein eine Minderung beantragen. 

Es gibt noch ein paar weitere Beiträge zu ähnlichen Themen, die Ihnen helfen könnten.

http://flugrechte.eu/13177/flugänderung-fuerteventua-hannover-rückflug-vorverlegt?show=13177#q13177

http://flugrechte.eu/12078/flugzeitänderung-pauschalreise?show=12078#q12078

http://flugrechte.eu/8843/pauschalreise-langfristig-angekündigter-flugzeitänderung?show=8843#q8843

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Bei einer Pauschalreise könnten sich mögliche Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB ergeben.

Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die zeitliche Verschiebung um 36 Stunden könnte durchaus einen solchen Mangel begründen. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Und:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

Ich denke, dass Sie also durch die Flugzeitenverschiebung einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben. 

Zum Schluss sollten Sie bitte beachten, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es könnte sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Rechtsanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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